Eltern Lexikon

Eltern
Eltern Lexikon
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Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt und soll dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit eröffnen, bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Ansprüche, die ansonsten von einem Zivilgericht separat behandelt werden müssten, werden demzufolge im Strafverfahren mit
entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden ist. Durch das Adhäsionsverfahren wird dem Verletzten eine weitere Klage vor
dem Zivilgericht erspart, wodurch auch eine Doppelarbeit der Gerichte vermieden wird.
Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat.

Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen und es besteht für den Antragsteller nicht die Gefahr, dass sein Anspruch endgültig abgewiesen wird.

Adoption
Die Adoption eines Stiefkindes ist in der Regel nur möglich, wenn beide leibliche Elternteile zustimmen. Außerdem muss die Adoption dem Wohl des Kindes dienen, erläutert das Bundesfamilienminsterium in Berlin auf der Internetseite Familien-Wegweiser.de.
Im „Stichwortverzeichnis“ von Familien-Wegweiser.de stehen darüber hinaus viele weitere Informationen zum Elterngeld und zur Kinderbetreuung, zum Jugendaustausch und dem Umgangsrecht. Eltern erfahren dort zum Beispiel, dass sie bei einem geringfügigen Einkommen einmalige Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten beantragen können.
Über den Link „Länderportale“ gibt es die Möglichkeit, sich über Leistungen im eigenen Bundesland zu informieren. Unter „Formulare“ stehen Merkblätter und Antragsformulare unter anderem zum Kinderzuschlag oder zum Mutterschaftsgeld. Über den „Online-Rechner“ können Eltern die Höhe der zu erwartenden Leistungen ermitteln.
Siehe auch Die Adoption mit Rechtsinfos.

Adoptionsrecht
Das Adoptionsrecht ist durch das Kindschaftreformgesetz vom 16.12.1997 neu geregelt. Eine Adoption erfolgt ausschließlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes.
Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.
Voraussetzungen sind:
-Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen.
-Einer der Ehegatten muss wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein.
Weiterhin müssen müssen beide leiblichen Eltern des Kindes, gleich ob verheiratet oder nicht, der Adoption zustimmen.
Das Vormundschaftsgericht prüft alle Erklärungen auf ihre Wirksamkeit. Das Kindeswohl des Adoptionskindes steht immer im Vordergrund und soll den Zweck haben, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Hierzu wird es im Regelfall einen oder mehrere Berichte des Jugendamtes und der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich dazu anhören.
Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind zunächst für eine angemessene „Probezeit“ als Pflegekind in seiner „neuen“ Familie leben. Nach Erfüllung aller Vorraussetzungen, spricht das Vormundschaftsgericht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus.

Allein erziehend
Als Allein erziehend wird generell jener Elternteil bezeichnet, der die Kinder betreut, das hat allerdings nichts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht oder dem Sorgerecht zu tun.

Alleiniges Sorgerecht
Siehe auch Das alleinige Sorgerecht mit Rechtsinfos.

Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist für den Zugewinnausgleich notwendig. Es ist das Vermögen, welches der Einzelne in die Ehe eingebracht hat, aber auch das, was man in der Ehezeit geschenkt bekommt oder geerbt hat. Es ist demnach die Summe aller Vermögen unter Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen, so dass das Anfangsvermögen nicht negativ sein kann.

Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR)
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und sichert dem Sorgeberechtigten das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.
Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Antrag vom dem Sorgerecht getrennt werden. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge gibt es die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen damit die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht ausüben können, auch wenn nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Dies kommt vor allem zur Anwendung wenn die Gefahr besteht dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte.
Siehe auch Das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Rechtsinfos.

Ausbildung
Siehe auch Die Ausbildung mit Rechtsinfos.

Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Eine komplette Auskunft darüber kann alle 2 Jahre gefordert werden und kann vor Ablauf von 2 Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Barwertverordnung
Der in die Ehezeit fallende Wert einer Versorgungsposition wird laut BarwertV § 1587a Abs. 3, 4 BGB, durch den Monatsbetrag einer laufenden Rente in Ziffern ausgedrückt (Langtitel: Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Da in der Regel noch keine Versorgungsleistungen erhalten wurden, ist dieser Betrag fiktiv und dient eigentlich nur dem Zweck, den Wert einer Versorgungsleistung in Zahlen darstellen zu können. Dabei ergeben sich jedoch oftmals Probleme, weil die Versorgungsarten, die bei einem Ehegatten zusammentreffen können oder die sich im Vergleich gegenüberstehen, oft nicht gleichwertig erscheinen z.b. bei (Beamtenversorgung, dynamisierte Sozialrente) und welchen, die nicht oder minder dynamisch gestaltet sind.

Beistandschaft
Ist ein kostenloser Rechtsbeistand für das Kind (bis zur Volljährigkeit) und regelt den Unterhalt, dem Umgang und hilft ausserdem bei der Klärung der Vaterschaft.
Anders als die Amtspflegschaft, die kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat (falls nicht wegen Minderjährigkeit der Mutter Amtsvormundschaft eintrat), ist die Beistandschaft eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nichtehelicher Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.
Beistand kann nur das Jugendamt werden und wird bisweilen auch „Amtsbeistandschaft“ genannt.
Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/in mit der Wahrnehmung der Aufgaben. Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes folgenden Bereichen: Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen, die eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten /DNA-Analyse zur Folge hat. Der Beistand kann darüber hinaus zur Geltendmachung von Unterhalt bestellt werden, kann aber auch freiwillig anerkannt werden.
Die Beistandschaft endet, wenn die Antragstellerin dies beantragt, und wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Eine Beistandschaft kann auch jederzeit, jedoch spätestens ab Volljährigkeit, durch das Jugendamt aufgehoben werden.
Siehe auch Die Beistandschaft mit Rechtsinfos.

Betreuter Umgang
Beim betreuten Umgang wird das Umgangsrecht unter Aufsicht einer dritten Person wahrgenommen. Hat der betreuende Elternteil Bedenken Ihnen den Umgang alleine zu ermöglichen, bietet sich der betreute Umgang an. Beim Betreuten Umgang handelt es sich nur um eine vorübergehende Regelung, die auf maximal 10 Treffen begrenzt ist und wird von verschiedenen Stellen organisiert, beispielsweise von den Sozialdiensten des Jugendamtes oder vom Kinderschutzbund. Während des Besuches ist dann immer ein Mitarbeiter der betreffenden Stelle dabei. Allerdings gibt es auch individuelle Lösungen, bei dem bei beiderseitigem Einverständnis eine Vertrauensperson bestimmt werden kann, wie zb. die Großeltern.
Gerade bei kleineren Kindern, die den anderen Elternteil lange Zeit nicht gesehen haben ist es sinnvoll eine Person zu bestimmen, zu der auch das Kind einen Bezug hat und ist in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, wieder einen normalen Umgang herbeizuführen. Normalerweise findet der betreute Umgang 14tägig für jeweils 1 bis 2 Stunden statt, bei normalerweise 8 bis 10 Terminen. Einige Stellen, wie der Kinderschutzbund bieten anschließend ein Gespräch mit beiden Elternteilen an, in dem versucht wird das künftige Umgangsrecht zu organisieren.

Betreuungsunterhalt
Unterhalt bei nicht Verheirateten
Nicht verheiratete Elternteile können von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, solange und soweit sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Sie werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Geschiedene.
Betreuungsunterhalt für alleinerziehenden Elternteil
Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit kann der betreuende Elternteil nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Nach Ablauf dieser „Drei-Jahres-Frist“ kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich grundsätzlich an dem Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlenden. Der Betreuungsunterhalt steht auch einem nichtehelichen Vater zu, sofern der Vater und nicht die Mutter das Kind betreut.
Unterhalt während der Schwangerschaft
Für ledige Mütter sind zudem Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt vorgesehen, die nicht voraussetzen, dass sie das Kind betreuen. Der Kindesvater ist verpflichtet, der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Die Frist zur Zahlung von Unterhalt kann auch schon bis zu vier Monate vor der Geburt einsetzen und sich nach der Geburt über einen Zeitraum von acht Wochen hinaus verlängern, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Betreuungsverfahren
Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also ohne Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht.

Bindungstoleranz
Ein Kriterium, nach dem erkannt werden soll, welchem Elternteil die elterliche Sorge eher zugesprochen wird. Die Bindungstoleranz wird bestimmt, wie der einzelne Elternteil die Bindungen des Kindes vornehmlich an den anderen Eltern und nachrangig an weitere Angehörige toleriert oder gar unterstützt.

Cochemer Modell
Das Cochemer Modell vereint alle an einer Elterntrennung oder Scheidung beteiligten Personen und Institutionen zu einem Arbeitskreis. Ziel ist es Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten zu vermeiden.

Düsseldorfer Tabelle
Siehe auch Die Düsseldorfer Tabelle mit Rechtsinfos.

Ehegattenunterhalt
Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen notwendigen Aufwendungen. Eine Verpflichtung, einem anderen Menschen Unterhalt zu gewähren, besteht nach deutschem Recht nur zwischen Verwandten ersten Grades und Ehegatten. Bei Verwandten auch nur, wenn der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen selbst nicht gefährdet wird. Erst wenn keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, tritt die öffentliche Sozialhilfe ein.
Besonders geregelt ist die Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden und nach einer Ehescheidung. Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet. Nach Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten endet der Unterhaltsanspruch.

Eidesstattliche Versicherung
Die Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattliche Versicherung) spielt im deutschen Recht im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Rolle. Gemäß der eidesstattlichen Versicherung muss der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen offen legen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist.
Der Schuldner muss also eingestehen, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine Schulden auszugleichen und nicht mehr kreditwürdig ist.
Der Schuldner ist dazu verpflichtet eine bestimmte Auskunft zu erteilen weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist und soll durch die eidesstattliche Versicherung zu Wahrheit angehalten werden.
Die Abgabe einer falschen eidesstattliche Versicherung strafbar.

Einbenennung
Ein Elternteil kann anlässig der Annahme seines Geburtsnamens oder Wiederverheiratung bei den in seiner Obhut befindlichen Kindern den Namen ändern. Im Falle des Gemeinsamen Sorgerechts muss der andere Elternteil zustimmen, kann aber durch das Gericht ersetzt werden, wenn eine Weigerung des Elternteiles nicht dem Kindeswohl entspricht.
Einelternfamilie
Bezeichnung für eine Familie mit nur einem Elternteil und deren Kinder und hat ziehlt nur auf Alleinerziehende und nicht auf verwitweten Elternteilen ab.

Einstweilige Anordnung
Eine Einstweilige Anordnung ist ein Eilantrag vor Gericht und bedeutet, dass durch den Antragsteller die Dringlichkeit des Vortrags deutlich gemacht und um eine schnelle Terminfestsetzung/Beschlussfassung gebeten wird. Die gerichtliche Prüfung einer einstweiligen Anordnungen wird nur und wird nach Aktenlage entschieden.

Elterliche Sorge
Siehe auch Die Elterliche Sorge mit Rechtsinfos.

Elternrecht
Siehe auch Das Elternrecht mit Rechtsinfos.

Elternunterhalt
Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich in Deutschland unter anderem aus den §§ 1601 BGB, hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder,
Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit
Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Nach Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens sowie Zahlungen der Pflegeversicherung, die je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen für die Pflegebedürftigkeit zahlt, sowie Zahlungen von Pflegewohngeld, bleibt oftmals noch eine Deckungslücke.
Unterhaltsanspruch nach Familienrecht
Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen. Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt. Wird ein Unterhaltspflichtiger wegen Elternunterhalts herangezogen, so ist bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie ebenfalls grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Quelle: Wikipedia.org

Elternvereinbarung
Eine Elternvereinbarung wird beim Jugendamt schriftlich abgeschlossen, enthält klare und möglichst einfache Regelungen um zwischen den Elternteilen unterhalts- und umgangsrelevante Themen außergerichtlich und gütlich zu einigen. Grund einer solchen Vereinbarung ist es, eine nötige Einvernehmlichkeit zur Bewältigung auftretender Konflikte zu erzeugen und um die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu gefährden.

Enkel
Siehe auch Die Enkel mit Rechtsinfos.

Ergänzungspflegschaft
Das Gericht sieht die Möglichkeit der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft vor. So kann das Familiengericht bei andauernder Umgangsvereitelung eine Umgangspflegschaft einrichten. Dem Umgangsvereitelnden Elternteil wird insofern ein Teil der elterlichen Sorge, nämlich über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, entzogen.
Eine Ergänzungspflegschaft kann auch beantragt und eingerichtet werden, wenn die Person bei der sich das Kind aufhält keine eigenes Sorgerecht hat, aber für das Kind von nicht unterhaltspflichtigen Elternteilen Unterhalt einzufordern ist.
Im Falle, dass ein Kind bei einem nichtsorgeberechtigten Elternteil lebt und der sorgeberechtigte Elternteil aber keinen Unterhalt zahlt, müsste der nichtsorgeberechtigte entweder das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht beantragen, um das Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertreten zu können. Eine andere Möglichkeit wäre eine Ergänzungspflegschaft zu beantragen. Der Ergänzungspfleger vertrit das mittellose Kind und wird in diesem Fall vom Staat bezahlt.

Erziehungsrecht
Siehe auch Das Erziehungsrecht mit Rechtsinfos.

Familiengericht
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und beschäftigt sich mit folgenden Familienangelegenheiten:

  • Ehesachen
  • Kindschaftssachen
  • Lebenspartnerschaftssachen
  • Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit zuständig
  • Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit zuständig
  • Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
  • Streitigkeiten, in durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
  • Streitigkeiten in durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
    Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
  • Verfahren über Regelungen über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetzbei bei auf Dauer angelegten gemeinsamen, oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführten Haushalt
  • Streitigkeiten bei Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht, auch in Beteiligung von Dritten
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des BGB
  • Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des BGB
  • Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 , § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des BGB
    und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABL. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. IS.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)

Siehe auch Das Familiengericht mit Rechtsinfos.

Familienrecht
Siehe auch Das Familienrecht mit Rechtsinfos.

Förderungsprinzip
Nach dem Förderungsprinzip ist demjenigen Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, der am besten zur Erziehung und zur Betreuung des Kindes geeignet erscheint und vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann.

Gemeinsames Konto
Ein gemeinsames Konto ist natürlich ein Konto das auf den Namen beider Ehepartner läuft und beide alleine darauf zugreifen können. Doch kommt es auch vor dass ein Ehepartner vor der Scheidung das Konto plündert oder sogar Schulden darauf macht. Für diese Schulden werden beide zur Rechenschaft gezogen wobei der Gläubiger sich denjenigen aussuchen kann welcher die Schulden zurückzahlen muss und in den meisten Fällen am ehesten kann.

Gemeinsames Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern. Es gibt zwei ausdrückliche Teilbereiche des Sorgerechts, die „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ und die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“. Ein zusätzlicher Teil ist das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten. Der Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält (mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer Entscheidung des Gerichts) entscheidet über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ , die „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ für das Kind treffen beide Eltern gemeinsam (§ 1687 BGB).
– Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung umfassen unter anderem die Pflege und Gesundheit, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, die Bestimmung deren Aufenthaltes und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
– Angelegenheiten des täglichen Lebens umfassen die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld , Behandlung leichterer Krankheiten, den Aufenthalt im Einzelnen und Einzelentscheidungen des täglichen Umgangs.
– Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.
Seit der Kindschaftsrechtsreform wird der Pflichtcharakter der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen wobei die Eltern die vorderste Pflicht zur Elterlichen Sorge haben .
Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann (§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären können.
Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mögliche Fälle zur Übertragung des alleinigen Sorgerechtes wären, wenn eine der Parteien das alleinige Sorgerecht beantragt und das Gericht in der Übertragung des alleinigen Sorgerechtes etwas dem Kindeswohl förderliches sieht oder wenn der andere Elternteil zustimmt.
Siehe auch Das gemeinsame Sorgerecht mit Rechtsinfos.

Grosseltern
Siehe auch Die Grosseltern mit Rechtsinfos.

Gutachter
Siehe auch Der Gutachter mit Rechtsinfos.

Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Was kann man tun, wenn das Jugendamt einen Schaden verursacht?

Wenn Behörden dem Bürger einen Schaden verursachen, gibt es im deutschen Recht die Amtshaftung. Diese ist geregelt in Art. 34 Grundgesetz und in § 839 BGB. Diese Regelungen lauten:

GG, Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BGB § 839: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels

Wer also einen nachweisbaren Schaden erlitten hat (dies kann auch und gerade ein Gesundheitsschaden sein), der auf das Tun oder Unterlassen eines Jugendamtsmitarbeiters zurückzuführen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zu den gesundheitlichen Schäden gehören insbesondere auch psychische Beeinträchtigungen, die ärztlich oder therapeutisch behandelt werden mussten und müssen. Solche Gesundheitsschäden begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sich Jugendamtsmitarbeiter auch strafbar machen können, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Insbesondere Kinder können aufgrund jugendamtlichen Tun oder Unterlassen gesundheitlich geschädigt werden, wie immer wieder Presseberichte dokumentieren. Und auch die Kinder können ihren Schaden geltend machen. Hierzu gibt es zwei Wege:

  • die Eltern (bzw. der jeweilige Inhaber der elterlichen Sorge) klagt für das Kind. Bei zwei sorgeberechtigten Eltern müssen beide der Klage zustimmen, manchmal ein kleines Problem, wenn sie getrennt/geschieden sind. In dieser Situation kann helfen, beim FamG einen Antrag auf Übertragung der Alleinvertretung für die Klage gem. § 1629 BGB zu erheben.Oft spielt da aber auch das Familiengericht leider nicht mit.
  • Das betroffen Kind kann selbst klagen, wenn es volljährig geworden ist. Hierbei gilt: die Verjährung für eine Klage des Kindes ist solange unterbrochen, wie es minderjährig ist, es also gehindert ist, selbst zu klagen. Für diesen Fall sollte man dem Kind die entsprechenden Beweismittel beschaffen und aufbewahren.

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Jugendhilfe
Siehe auch Die Jugendhilfe mit Rechtsinfos.

Kinderbetreuung
Siehe auch Die Kinderbetreuung mit Rechtsinfos.

Kindesanhörung
Wenn die Eltern über das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor Gericht streiten, ist die persönliche Anhörung des Kindes im Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben. Eine Nichtanhörung gilt nur in Ausnahmefällen, wenn das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist. Gerade in hochstreitigen Fällen ist auf einen frühen Zeitpunkt der Kindesanhörung zu achten um den Kind einen beträchtigen Zeitablauf bis zur Anhörung und dessen psychischen Folgen zu ersparen. Die Gefahr einer Fehlentwicklung im Ganzen wiegt schwerer als die einmalige Belastung des Kindes durch seine persönliche Befragung.
Durch die Anhörung soll der/die Richter/in einen persönlichen Eindruck vom Kind erhalten.
Während der Anhörung des Kindes sind weder die Eltern noch die Anwälte der Elternteile anwesend. unDas Ergebnis der Kindesanhörung wird den Verfahrensbeteiligten durch das Gericht mitgeteilt.

Kindesentzug
Ein Kindesentzug liegt vor, wenn das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird und ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil ohne dessen Zustimmung wegnimmt (z.B. Auszug ohne vorherige Absprache) gleich, ob der neue Aufenthaltsort bekannt oder unbekannt ist.
Es handelt sich um eine Straftat gem. § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wird auf Antrag verfolgt. Es ist also umgehend Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu erstatten. In der Folge kann der die Kinder entziehende Elternteil seine eigenen Unterhaltsansprüche verwirken.
Gleichzeitig zum Strafantrag sollte Antrag auf Einstweilige Anordnung zum vorläufigen alleinigen Sorgerecht, hilfsweise Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden.
Bei unbekanntem Aufenthaltsort der Kinder ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kinder bisher wohnten.

Kindesunterhalt
Siehe auch Der Kindesunterhalt mit Rechtsinfos.

Kindeswohl
Der Staat darf nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten.
Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf diese Gefährdung der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.
Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren in denen das Sorgerecht strittig ist. Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt.
Heute wird wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 das BGB den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und erklärt körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ausdrücklich als unzulässig.
Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen wie z.b. nichtsorgeberechtigter Elternteil, Großeltern, Geschwister etc. durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: Bindungsprinzip, Förderungsprinzip, Förderungsprinzip und Kontinuitätsprinzip. Bei Kindeswohlgefährung wird vom Familiengericht in der Regel eine Hilfe aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung, wie Heimerziehung oder betreutes Wohnen bestimmt.
Besonders allein erziehenden Müttern wird bei offensichtlicher Erziehungsunfähigkeit zunächst eine Erziehungshilfe zur Verfügung gestellt, anstatt die Kinder dem geeigneteren Vater zuzuweisen.
Siehe auch Das Kindeswohl mit Rechtsinfos.

Kindeswohlgefährdung
Siehe auch Die Kindeswohlgefährdung mit Rechtsinfos.

Kindesmutter
Siehe auch Die Kindesmutter mit Rechtsinfos.

Kita: In 4 Schritten zur Wunsch-Kita
1. Anmeldung: Frühestens 6 Monate, spätestens 2 Monate vor Beginn beim Jugendamt
2. Kita-Gutscheine: Brauchen Sie zur Platzsuche. Erhalten Sie nach der Anmeldung
3. Platzsuche: Sie können selbst suchen, oder über das Jugendamt
4. Betreuungsumfang: Änderungen sind jederzeit möglich, muss der Träger anerkennen

Kontinuitätsprinzip
Entscheidungskriterien des Erziehungsstils sowie der Erziehungseignung, Bindung des Kindes an die Eltern und/oder an seine Geschwister sowie der Wille des Kindes und seine Neigungen und dem mit dem Alter zunehmendes Selbstbestimmungsrecht des Kindes werden in Betracht gezogen.
Dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil kann aus Gründen der Kontinuität nicht zugestimmt werden.

Kooperationsfähigkeit
Das Prinzip zur Beurteilung der Kooperationsfähigkeit, welchem Elternteil eher die elterliche Sorge erteilt werden soll wird dadurch bestimmt, welcher Elternteil in welchem Maße bereit ist, in Kindesangelegenheiten mit den anderen Elternteil zu kooperieren.

Kurzzeitehe
Eine Kurzzeitehe hat nach rechtlicher Auffassung dann bestand, wenn die dauer der Ehe bis zur Trennung bis zu 2 Jahre betragen hat.
Unterhaltsrechtlich ist die Kurzzeitehe von Bedeutung der nacheheliche Unterhalt kann auf Antrag begrenzt werden.
Jedoch ist die gängige Praxis der Gerichte anlässig eines Scheidungsverfahrens die Kurzzeitehe nicht festzustellen; grund dafür ist, weil kleine Kinder zu betreuen sind und Unterhalt der Kindesmutter gegenüber nicht versagt werden kann.
Dieses Vorgehen bedeutet, die Kurzzeitehe wird später nicht festgestellt oder vielmehr nicht als solche betrachtet. Auch wenn dies Unterhaltsmäßig keine Auswirkung hat wäre nötig, umgehend und spätestens zur Scheidung die Kurzzeitehe festzustellen.

Leiblicher Vater
Siehe auch Der leibliche Vater mit Rechtsinfos.

Mangelfall
Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Als Berechnungsgrundlage wird von dem monatlichen Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichtigen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen, die sogenannte Verteilungsmasse.
Anschließend berechnet man die Summe der Einsatzbeträge, die sich aus dem Existenzminimum für den Unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten sowie dem Kind oder den Kindern (s. Düsseldorfer Tabelle) ergeben.
Hat man die Summe ermittelt, berechnet man nun die Verteilungsquote. Die Formel dazu ist die Verteilungsmasse durch die Summe der Einsatzbeträge gleich jene bestimmte Prozentzahl.
Diese Prozentzahl ist dann entscheidend für die Verteilung, denn das Existenzminimum multipliziert mit der Verteilungsquote ergibt den Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten.
Anhand des Tabellensatzes der Düsseldorfer Tabelle für dem Kind entsprechender Altersgruppe, ergibt multipliziert mit der Verteilungsquote den auszuzahlenden Unterhaltsbetrag.
Der Unterhaltsbetrag, der geleistet werden muss ist der Betrag für den Elternteil addiert mit dem Betrag für das Kind/die Kinder.

Mediation
Mediation ist als Konfliktregulierungsmodell zu verstehen, wobei eine Möglichkeit bereit steht, Konflikte selbstverantwortlich mithilfe eines neutralen Dritten, des Mediators zu lösen. Es werden hierbei ausschließlich vorgeschlagene Themen der Konfliktparteien behandelt.
Das Ziel ist eine Einigung zwischen den Partnern, eine tragfähige Grundlage für den künftigen Umgang miteinander und für die gemeinschaftliche Verantwortung für die Kinder zu bieten. Da die Ergebnisse erfolgsorientiert sind, sind diese nicht richtig oder falsch, sondern erst dann gut, wenn sie von beiden Partnern als fair und stimmig erlebt werden und für Kinder verhandelt wurde.
Mediation hilft den Betroffenen auch in schwierigen Lebenssituationen zu eigenen Entscheidungen zu befähigen.
Mediation verdrängt nicht und kann Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft schaffen oder wiederherstellen und die Betroffenen dazu befähigen, ihre Entscheidungen selbst auszuhandeln, anstatt sie Dritten zu überlassen.

Minderjähriges Kind
Siehe auch Das minderjährige Kind mit Rechtsinfos.

Nachträglicher Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann auch noch nach Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag der vertragliche Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wird. Mit Abschließung eines nachträglichen Ehevertrages endet auch damit die Zugewinngemeinschaft und ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden.

Naturalunterhalt
Ist eine Bezeichnung für Unterhaltsleistungen, in Form von Betreuungsleistungen wie Pflege, freie Kost, Unterbringung, Kleidung und Erziehung.

Nichteheliches Kind
nicht ehelich – gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht miteinander verheiratet sind. So steht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 im Bürgerlichen Gesetzbuch u.a. in § 1791c Abs. 1: Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Ein Kind gilt im deutschen Recht also als außerehlich, wenn es von einer ledigen Mutter geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist und außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.
Siehe auch Das nichteheliche Kind mit Rechtsinfos.

Obhut
Siehe auch Die Obhut mit Rechtsinfos.

Parental Alienation Syndrome
Unter dem Eltern-Entfremdungs-Syndrom (P.A.S.), versteht man die bewusste und unbewusste Beeinflussung der Kinder durch den sie betreuenden Elternteil gegen den anderen Elternteil.
Genaue Beschreibung des Parental Alienation Syndrome (PAS), die Enstehung und Hintergründe hier zum nachlesen.

Pflegschaft
Siehe auch Die Pflegschaft mit Rechtsinfos.

Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe soll auch finanziell nicht gut dastehenden Bürgern die Möglichkeit der gerichtlichen Prozessführung eröffnen.
Eine Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn der Prozess eine gewisse Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller der Prozesskostenhilfe bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Maßstäbe der Gerichte zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind recht unterschiedlich und wird auch für grenzüberschreitende Verfahren genehmigt. Wird Prozesskostenhilfe auf Raten gewährt, so kann die Schuld innerhalb maximal 4 Jahren getilgt werden. Den darüber hinaus noch nicht getilgten Betrag verfällt und wird vom Staat getragen.

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Rangverhältnisse Unterhaltsberechtigter
BGB §1609 nach Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.11.2007
1. Rangstufe = minderjährige unverheiratete Kinder, sowie Volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
2. Rangstufe = Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer, bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des §1578 Abs.1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen.
3. Rangstufe = Ehegatten und geschiedene Ehegatten die nicht unter die 2. Rangstufe fallen
4. Rangstufe = Kinder die nicht unter die 1.Rangstufe fallen
5. Rangstufe = Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6. Rangstufe = Eltern
7. Rangstufe = weitere Abkömmlinge der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die näheren den entfernteren vor

Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag wir von einem Anwalt eigereicht und gibt dem Gericht gegenüber den Willen auf Scheidung bekannt. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, dass auch dann ein Scheidungsantrag gestellt wird, wenn der andere dies bereits tat.
Würde nämlich der Ersteinreichende die Scheidung zurückziehen, hätte dies Auswirkung auf den Stichtag für den Vermögens- und Versorgungsausgleich und dann wäre nicht der Fall, wenn auch der zweite die Scheidung einreicht.

Scheidung
Im staatlichen Eherecht ist die Scheidung, die Auflösung einer vollgültig zustande gekommenen Ehe und nur durch ein gerichtliches Urteil möglich.
Scheidungsgrund ist im geltenden deutschen Recht, egal aus welchem Grund, nicht mehr eine schuldhafte Eheverfehlung, sondern das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.
Wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben oder wenn sie 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung begehren, wird die Zerrüttung unwiderlegbar vermutet.
Nur in einem beonders schweren Härtefall für einen Ehegatten oder ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder der Ehegatten soll die Ehe nicht geschieden werden.
Siehe auch Die Scheidung mit Rechtsinfos.

Selbstbehalt
Der Selbstbehalt stellt das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen dar und beträgt derzeit 890 Euro, bei Erwerbstätigen und 770 Euro bei Nicht-Erwerbstätigen. Dieser Betrag stellt somit den Grenzwert für Unterhaltsbelastungen dar und darf durch Zahlung von Unterhalt nicht unterschritten werden. Im Einzelfall und auf Antrag, kann der Selbstbehalt z.b. bei überhöhten Mieten oder Umgangskosten angemessen erhöht werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.schuldnerberatungen.org/kindesunterhalt/

Sonderbedarf
Hierbei handelt es sich um einen besonderen und unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend auftritt, durch den laufenden Unterhalt nicht gedeckt ist und in seiner Höhe vorher nicht einschätzbar war.
Darunter gehören Ausnahmefälle, wie zum Beispiel plötzlich auftretende Krankheit, Pflegebedürftigkeit etc. Ein typisches Merkmal des Sonderbedarfs ist, dass dieser aus dem laufenden Unterhalt nicht gezahlt bzw. nicht angespart werden kann.
Für diesen Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig, es sei denn der Elternteil, bei dem das Kind lebt verfügt über keinerlei Einkünfte über dem Selbstbehalt und darf durch die Zahlung von Sonderbedarf nicht unterschritten werden. Ein Anspruch auf Sonderbedarf, muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Sorgerecht
Siehe auch Das Sorgerecht mit Rechtsinfos.

Sorgerechtsverfahren
Siehe auch Das Sorgerechtsverfahren mit Rechtsinfos.

Steuerklasse
Im Folgejahr der Trennung sind die Steuerklassen zu ändern. Der die Kinder betreuende Elternteil erhält die Steuerklasse II mit x Kindern, der andere die Steuerklasse I mit jeweils einem halben Kind pro Kind.

Stufenklage
Die Stufenklage (§ 254 ZPO) umfasst zunächst die Verurteilung zur Auskunft, damit in Kenntnis dieser Auskunft dann das Verlangen (z.B. Unterhalt) beziffert werden kann. Der Antrag umfasst den gesamten Rechtszug stufenweise und wird nicht in der Sache als Ganzes entschieden. Sollte eine Stufe rechtlich nicht haltbar sein, so können die weiteren Stufen jedoch zur gerichtlichen Entscheidung angenommen werden.
Zu jeder Stufe ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig im Falle einer Entscheidung während einer Berufung, ruhen die nachfolgenden Stufen bis zur Entscheidung über die Berufung.

Trennung
Siehe auch Die Trennung mit Rechtsinfos.

Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist für eine rechtswirksame Scheidung notwendig und beginnt mit einem abgesprochenen Datum oder dem Auszug einer Person. Ein Versöhnungsversuch lässt das Trennungsjahr neu beginnen, wenn die Versöhnung nicht erfolgreich war.

Umgang
Kinder haben gem § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihren Eltern, diese wiederum die Pflicht. Eine Umgangsvereinbarung kann vor dem Jugendamt oder bei Gericht erklärt werden, hat aber eigentlich rechtlich keine Auswirkung. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil den Umgang boykottieren, besteht keine durchsetzbare Rechtspflicht auf Herausgabe der Kinder.
Die Gestaltung des Umgangs obliegt alleinig dem Umgangselternteil und hat die Kosten zu tragen. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Betreuungselternteil eine große räumliche Entfernung zwischen Umgangselternteil und Kindern allein zu verantworten hat und gerichtlich hierzu entsprechend geurteilt wurde.
Bei erfolglosen Versuch dem Umgang nachzukommen, ist Umgangsklage einzureichen. Wegen der Gefahr der Entfremdung bietet sich dieses immer als Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung an.
Siehe auch Der Umgang mit Rechtsinfos.

Umgangspflegschaft
Das Familiengericht kann nach §1909 BGB eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder eine sorgeberechtigter Elternteil in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen wahrzunehmen. So z.B. wenn das Kind eine Erbschaft gemacht hat und die sorgeberechtigten Eltern leichtfertig mit dem Geld des Kindes umgehen würden.
Sind die Eltern nicht in der Lage, sich verantwortungsvoll über den Umgang des Kindes zum außerhalb lebenden Elternteil zu verständigen, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft einrichten. Der Umgangspfleger erhält dann die Entscheidungskompetenz über das wann und ob des Umgangs zu entscheiden.
Einem Pfleger kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind insgesamt übertragen werden und ist immer ein Eingriff in einen Teilbereich der elterlichen Sorge, ist aber gegenüber dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB immer ein weniger starker Eingriff in das grundgesetzlich abgesicherte Elternrecht.
Im Rahmen der anstehenden Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zurzeit geplant, die Umgangspflegschaft als eine Form der Zwangsvollstreckung festzuschreiben.
Siehe auch Die Umgangspflegschaft mit Rechtsinfos.

Umgangsrecht
Siehe auch Das Umgangsrecht mit Rechtsinfos.

Umgangsverweigerung-/Boykott
Hierbei geht es zum einen um die aktive Boykottierung oder Unterbindung des Umgangs des Umgangselternteils mit seinem Kind durch den betreuenden Elternteil, meist unter fadenscheinigen Begründungen und stellt sich als Kindeswohlgefährdend dar.
Bei ersten Anzeichen einer aktive Boykottierung empfiehlt es sich, das zuständige Jugendamt am Wohnort des Kindes über die Vorgänge in Kenntnis zu setzen und um ein Vermittlungsgespräch zu bitten.

Unterhalt
Unterhalt wird im Familienrecht in Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterschieden. Der Kindesunterhalt dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten eines Kindes und bemisst sich am unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ausschlaggebend für die Höhe des Kindesunterhalts ist die Stufe in der Düsseldorfer Tabelle, die dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Pflichtigen entspricht. In den neuen Bundesländern wird die Berliner Tabelle für Kindesunterhalt hinzugezogen.
Siehe auch Der Unterhalt mit Rechtsinfos.

Unterhalt und Ehevertrag
Ehepartner sollten in einem Ehevertrag nicht den gegenseitigen Unterhaltsverzicht im Falle einer Scheidung vereinbaren. Vor allem wenn Kinder geplant sind, sei Vorsicht geboten, rät die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig. Denn niemand wisse, ob ein Kind gesund zur Welt kommt. Auch eine Krankheit oder ein Unfall kann dazu führen, dass das Kind zum betreuungsbedürftigen Pflegefall wird. Wenn im Ehevertrag ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, könne es dann schnell zu einer wirtschaftlichen Katastrophe für den betreuenden Elternteil kommen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts in diesem Jahr hänge der Unterhaltsanspruch davon ab, ob der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe Nachteile für seine Berufslaufbahn in Kauf nehmen musste, erläutert die Kammer. Allerdings ist es möglich, in einem Ehevertrag einvernehmlich festzulegen, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Zeitpunkt der betreuende Elternteil ausschließlich für die Kinderbetreuung zuständig sein soll. Außerdem lässt sich regeln, ab wann und in welchen Umfang der Elternteil wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen soll.

Unterhaltsanspruch
Siehe auch Der Unterhaltsanspruch mit Rechtsinfos.

Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht in der Regel bei nichtehelichen Kindern drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen ist.
Siehe auch Die Unterhaltspflicht mit Rechtsinfos.

Unterhaltsrecht
Siehe auch Das Unterhaltsrecht mit Rechtsinfos.

Unterhaltsvorschuss
Ist im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt und dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern allein erziehender Eltern. Nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten Unterhaltsvorschuss und auch nur dann, wenn sie: 1. In Deutschland bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder 2. Von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und – nicht oder nicht regelmäßig an den Elternteil Unterhalt zahlt oder das Kind keine Waisenbezüge erhält. Die Leistungen werden beim Jugendamt beantragt und von dort veranlasst. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird für den Unterhaltspflichtigen verauslagt sofern dieser, genannt die ungeklärte Vaterschaft, zwar leistungsfähig aber nicht leistungswillig oder nicht ermittelt ist.und ist in diesen Fällen zurück zu zahlen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bildet sich demgemäß kein Schulden für ihn durch Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss beträgt in den alten Bundesländern: 122 Euro für Kinder bis 6 Jahre 164 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre In den neuen Bundesländern: 106 Euro für Kinder bis 6 Jahre 145 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre Über das Ende des 12. Lebensjahres wird Unterhaltsvorschuss nicht und maximal 72 Monate gewährt. Leistungen des Unterhaltspflichtigen werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und verringern diesen also.
Siehe auch Der Unterhaltsvorschuss mit Rechtsinfos.

Urteil
Ein Urteil ist eine wertende Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt oder Erkenntnisgegenstand. – Zum Urteil (eines Gerichts) im Sinne der Rechtswissenschaft – Zum Urteil im Sinne der Logik

Vaterschaft
Siehe auch Die Vaterschaft mit Rechtsinfos.

Vaterschaftsanerkennung
Hierunter ist das Anerkenntnis des Kindes als leibliches Kind zu verstehen und trifft für Kinder nicht verheirater Eltern zu. Die Vaterschaftsanerkennung wird vor dem zuständigen Jugendamt durch beide Elternteile erklärt. Die Regelung, dass dem nichtehelichem Vater grundsätzlich nur dann die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zusteht, wenn er die Mutter heiratet oder gleichsinnig mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgibt, entstammt der herkömmlichen Vorstellung, dass Ehe und Familie sich möglichst decken mögen. Die Folgen der anerkannten Vaterschaft sind nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht, jedoch die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtungsklage kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren beginnend mit dem Tag, an dem Dinge bekannt wurden eingereicht werden und ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Siehe auch Die Vaterschaftsanfechtung mit Rechtsinfos.

Vaterschaftsfeststellung
Wie wird die Vaterschaft festgestellt?
Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von elementarer Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht oder rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab. Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes, zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind. Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Betreut sie das Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie gegenüber dem Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt einen eigenen Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt.
In vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung durch die Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist. Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde.
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, und ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, so legt der Beistand den Eltern nahe, ein privates Gutachten einzuholen. Lassen sich der ein oder andere Elternteil oder beide darauf nicht ein, erhebt er im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Vaterschaftsgutachten
Ein Vaterschaftgutachten sogenanntes Abstammungsgutachten, ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem die Verwandtschaft zwischen zwei Personen festgestellt werden soll. Wegen des häufigsten Anwendungsfalls, umgangssprachlich auch als Vaterschaftstest bezeichnet, wird im Regelfall in Gerichtsverfahren aber hauptsächlich bei Vaterschaftsanfechtungsklagen auf Anordnung des Gerichts durchgeführt. Folgend sind die am meisten angewendeten Abstammungtests genannt: – Bei Blutgruppentests werden die Blutgruppen der Mutter, des Kindes und des vermutlichen Vaters ermittelt. Die bekannten Vererbungsregeln schließen eine Reihe von Ergebniskombinationen zwingend aus. – In serologischen Gutachten werden weitere Blutbestandteile (HLA-Antigene und andere Proteine) in die Untersuchung miteinbezogen. – Die DNA-Analyse ist die modernste Methode und bietet einen fast hundertprozentig sicheren, positiven wie auch negativen Abstammungsnachweis dar. Allerdings ist eine heimlich durchgeführte DNA-Vaterschaftsanalyse in Deutschland rechtswidrig und ist deshalb vor Gericht nicht verwertbar. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es dem rechtlichen Vater möglich sein muss, seine biologische Elternschaft (→ Genitor) auch ohne Einverständnis des Kindes (bzw. bis zur Entscheidungsmündigkeit ohne Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter) nachprüfen zu lassen. Die Feststellung der biologischen Vaterschaft soll dabei keine automatischen Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft haben.

Verfahrenspflegschaft
Die Verfahrenspflegschaft ergibt sich aus § 50 FGG und wird auch als „Anwalt des Kindes“ angesehen und werden bei begründetem Antrag eines Elternteilel durch besonders geschulte Personen, vornehmlich Rechtsanwälte, ernannt. Die ausschließliche Aufgabe der Verfahrenspflegschaft ist es, die Rechte und Bedürfnisse der Kinder zu beachten und optimal umzusetzen.

Vergleich
Ein Vergleich ist eine zwischen den Prozessbeteiligten, ohne mitwirken eines Richters erarbeitete Lösung, deren beide Parteien zustimmen. Die Abänderbarkeit eines Vergleichs ist relativ aufwändig, da sich die Geschäftsgrundlage, die zum Vergleich geführt hat, wesentlich geändert haben muss oder wesentliche neue Aspekte aufgetreten sind.

Versöhnung
Der Versöhnungsversuch ergibt sich aus § 1567 Abs. 2 BGB. Ein Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr und damit das potenzielle Datum des Scheidungsantrags. Ein abgesprochener Versöhnungsversuch kann steuerlich durch Beibehaltung der Steuerklasse 3 beim Höherverdienenden lohnend sein. Hierbei ist allerdings absolutes Vertrauen notwendig, denn scheitert der Versöhnungsversuch beginnt das Trennungsjahr von neuem.

Versorgungsausgleichsverfahren
Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass die Eheleute an den während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften in gleichem Umfang teilhaben, unabhängig davon, wer mehr oder weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Derjenige, der während der Ehe wertmäßig die größeren Anwartschaften auf Alters – und Berufsunfähigkeitsrente erworben hat, gibt dem anderen die Hälfte der zu diesem bestehenden Differenz ab. Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungs- ausgleich werden die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Familie ausgeglichen. Das Verfahren wird zwingend von Amts wegen durchgeführt, außer man hat zuvor auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches wirksam verzichtet, es liegen Ausschlußgründe vor oder im Scheidungsverfahren wird auf die Durchführung mit Genehmigung des Gerichts verzichtet.

von Amts wegen
Im deutschen rechtlichen Sprachgebrauch wird von Amts wegen verwendet, wenn jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnehmen muss oder wenn eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme von sich aus vornimmt. Also: Eine Behörde oder ein Gericht wird von sich aus tätig (ohne Antrag einer Privatperson).

Wechselmodell
Bezeichnet die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen und wird auch 50:50-Modell genannt. Das Wechselmodell ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht durch Gerichte zu beschließen und bedarf ein hohes Maß an Kooperationsfähigkeit.
Siehe auch Das Wechselmodell mit Rechtsinfos.

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Zugewinnausgleich
Hier wird der Vermögenszuwachs zur Ehezeit unter den Eheleuten aufgeteilt. Schulden gelten in diesem Sinne auch als Vermögen.
Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehepartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten die Hälfte.
Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen.
Das Kindergeld kann nur einem Elternteil durch die Familienkasse ausgezahlt werden.

Zuständiges Gericht
Die Zuständigkeit von Gerichten richtet sich nach Wohnsitz der Prozessbeteiligten und Streitwert. Der Streitwert in Zivilprozessen gibt an, ob der Prozess vor dem Amtsgericht oder Landgericht beginnt.
In Unterhaltsprozessen und Kindesangelegenheiten in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte bzw. das Kind seinen Wohnsitz hat.

Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung dient der Beitreibung gerichtlich titulierter Forderungen. Aber der Sieg eines Verfahrens führt nicht zwangsläufig zu dem gewünschten Ziel. Hatte man im Erkenntnisverfahren erfolg und beinhaltet das erstrittene Urteil eine Geldforderung, ist es mit dem Sieg allein nicht getan, denn man wünscht sich ja schließlich den Ausgleich der erstrittenen Summe bzw. die Herausgabe des begehrten Gegenstandes.
Zahlt der Gegner aufgrund des Titels nicht freiwillig , besteht die Möglichkeit, diese Forderung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen zwangsweise geltend zu machen. Nach Erfüllung der Voraussetzungen, ist es möglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Bei der Geltendmachung von Geldforderungen unterscheidet man nunmehr zwischen der Vollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen.
1. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen kann z. B. mittels Sachpfändungsauftrag, durch den zuständigen Gerichtsvollzieher, oder
2. mittels Pfändung von Forderungen und anderen Rechten erfolgen.
In diesem Fall ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher besteht in der Beschlagnahme und sodann Verwertung von Gegenständen. Die Pfändung von Forderungen besteht in der Beschlagnahme und Überweisung einer Forderung z. B. im Fall, wenn der Schuldner berufstätig, die der Schuldner gegen einen Dritten hat.
Der Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber kann sodann im Wege der Lohnpfändung beansprucht werden und das zuständige Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung muss dann der Drittschuldenr erklären,
1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Sofern sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten aus dem Einkommen des Schuldners nunmehr pfändbare Beträge ergeben, führt der Arbeitgeber diese Beträge an den Gläubiger ab.
Viele Gläubiger verschenken wertvolle Vollstreckungsmöglichkeiten dadurch, dass Sie die Vorschriften nicht nutzen. So stehen z. B. für Unterhaltsgläubiger oder Deliktsgläubiger Pfändungsmöglichkeiten offen, die ein normaler Gläubiger nicht nutzen kann.
Es besteht nämlich einige Möglichkeiten nur zwei davon zu nennen, wie Unterhaltsberechtigte auf Antrag unberücksichtigt zu lassen oder verschiedene Einkommen zusammenzurechnen.
umfassende Informationen der Vermögensverhältnissber des Schuldners helfen, die erteilten Vollstreckungsaufträge zum Erfolg zu führen.

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wer ist im Jugendamt zuständig Jugendaemter.com

Unterhaltsvorschuss

Sollten Sie alleinerziehend sein und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Vorschuss.
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Beistandschaft | Vaterschaftsfeststellung | Amtsvormundschaften | Unterhalt

Sie können bei Ihrem Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Dies unterstützt Sie sowohl bei der Feststellung einer Vaterschaft, als auch bei der Geltendmachung des Unterhalts.
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Jugendarbeit | erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sollten Sie Probleme zu den Themen Jugendmedienschutz, Medienpädagogik, Prävention sexueller Gewalt, Jugendkriminalität (Gewaltprävention), Suchtprävention, Sekten und beeinflussende Gruppierungen.
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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Dies betrifft Eltern, die Unterstützung für die Erziehung ihres Kindes benötigen. Hilfe kann sowohl in stationärer, teilstationärer und ambulanter Form erfolgen.

Schwerpunkte dieser Themen sind Kindertagespflege, Vollzeitpflege, Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen, örtliche Zuständigkeit sowie Kostenerstattung und Kostenbeteiligung.
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Adoptionsvermittlungsstelle | Pflegekinderdienst

Hier dreht es sich nicht nur um die Aufnahme von Adoptiv-Pflegekindern, sondern auch um den kompletten Bereich rund um Pflegekinder.
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Elterngeld

Die einkommensunabhängige Leistung für Familien soll nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützen. Elterngeld wird aus diversen Bedingungen errechnet und kann vielen Betroffenen helfen.