Bild: © ginasanders / depositphotos.com In aller Regel bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern...
Tag - Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Ihre bundesweite Anwendung beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Die Düsseldorfer Tabelle ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht für minderjährige Kinder drei Altersstufen vor:
– von 0 bis zur Vollendung des 5. Lebenjahres,
– von 6 bis zur Vollendung des 11. Lebenjahres und
– von 12 bis zur Vollendung des 17. Lebenjahres.
Für das Einstufen in die verschiedenen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.Bei der Einstufung in eine Einkommensgruppe ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle Richtsätze ausweist, die sich auf einen Unterhaltspflichtigen mit insgesamt zwei unterhaltsberechtigten Angehörigen beziehen.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein. Der jeweilige Bedarfskontrollbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle hilft bei der Einstufung. Die Mindestunterhaltssätze errechnen sich aus einer steuerrechtlichen Größe, dem sogenannten sächlichen Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag). Die Eltern können sich nur unter Einschränkungen darauf berufen, dass sie nicht in der Lage sind, das Kind zu unterhalten. Sie sind vielmehr verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden.
Quelle: Jugendamt der Stadt Nürnberg
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