Bild: © eelnosiva / shutterstock.com Seit zwei Jahren können Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben – egal, ob sie zusammen oder getrennt leben...
Tag - Elterliche Sorge
Die Elterliche Sorge
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern
Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Die Sorgeerklärungen von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. In der Regel soll das Familiengericht zukünftig in einem neuen vereinfachten und beschleunigten Verfahren entscheiden. Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Frist zur Stellungnahme endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bild: © Minyanna / depsotphotos.com Die Trennung der Eltern ist für deren Kinder besonders belastend. Hinzu kommt, dass ein Elternteil grundsätzlich die bisher...