Bild: © Suzanne Tucker / shutterstock.com Zur Berechnung des Kindesunterhalts ziehen Gerichte regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle heran. Die Tabellenbeträge...
Tag - Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch
Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Wer als Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf monatliche Zahlung eines Geldbetrags gerichtet; trennen sich die Eltern, ist der nicht betreuende Elternteil daher regelmäßig barunterhaltspflichtig. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekeidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht-Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigten vor.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist dieses im Regelfall in voller Höhe an das Kind auszuzahlen.
Ist der den Barunterhalt schuldende Elternteil nicht zu einer freiwilligen Beurkundung dieser Verpflichtung (kostenfrei vor jedem Jugendamt!) bereit, kann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes Klage gegen ihn erheben. Es entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache im ersten Rechtszug das Gericht der Ehesache. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Bei Erstfestsetzung des Unterhalts kann dieser auch in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten beantragt werden. Hierbei kann das Kind bis zu 120 % des Mindestunterhalts verlangen, ohne die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils nachweisen zu müssen. Es liegt an diesem, gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen, dass er diesen Betrag nicht leisten kann.
Quelle: Bayern Portal
Bild: © PlusONE / shutterstock.com Solange ein minderjähriges Kind die Schulbank drückt, sind die Eltern unstreitig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet...