Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) / Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe (§§ 1297 – 1588) Titel 1 ...
Tag - Beistandschaft
Die Beistandschaft
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, kann auch bei einer gemeinsame Sorgeregelung eine Beistandschaft beantragen. Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern ein, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Wie und wo komme ich zu einem Beistand?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt, sondern der Beistand vertritt das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann per schriftlicher Erklärung gegenüber dem Jugendamt diese jederzeit ganz oder teilweise beenden oder wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend