Tag - Umgangspflegschaft

Die Umgangspflegschaft
Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die Einsetzung eines Umgangspfleger kann ein geeignetes Mittel der Ausbalancierung oder sogar Lösung sehr schwieriger Konfliktsituationen von Trennungsfamilien sein, wenn der Umgangspfleger über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz verfügt und ihm die notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die als miserable einzuschätzende Situation der Umgangspfleger am finanziellen Gängelband der Rechtspfleger an den Familiengerichten (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgerichten), wo der Umgangspfleger sich wegen jeder gekauften Briefmarke gegenüber dem Rechtspfleger in der Berichtspflicht und langwierigen Kostendiskussionen sieht, die dem Umgangspfleger im Einzelfall teuerer kommen als das Geld, was die Justizkasse bereit ist ihm zu zahlen, steht dem allerdings entgegen.

Die Einsetzung eines Umgangspflegers kann im Einzelfall eine Unterbrechung dysfunktionaler Konfliktmuster im Familiensystem bewirken, da sich das bisher bestehende familiäre System durch den partiellen Eintritt des Umgangspflegers in dieses System nun zu einem neuen System umgestaltet. Der Umgangspfleger wird neben seiner Anordnungsbefugnis bezüglich der Umgangskontakte des Kindes auch vermittelnd tätig sein, um eine Beruhigung oder eine Lösung des Konfliktes zwischen den Eltern zu unterstützen.

Eine Vielzahl von Gründen können dazu führen, dass die Personensorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung abzuwehren. Steht eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Handhabung des Umgangsrechts, so z.B. bei drohenden Kontaktabbruch des Kindes zum nichtbetreuenden Elternteil, kann es sich nach § 1666 BGB als notwendig und sinnvoll erweisen, dass das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnet. Dementsprechend vielgestaltig sind daher die möglichen gerichtlichen Begründungen für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sowie für mögliche gerichtliche Vorgaben, Zieldefinitionen und Kompetenzzuweisungen oder auch Einschränkungen seines Wirkungskreises an den Umgangspfleger.

Ein Umgangspfleger kann vom Gericht mit dem Wirkungskreis beauftragt werden, die Regelungen und Festlegung der Umgangskontakte mit den Beteiligten (Eltern und Kind) zu besprechen, ihre Durchführung zu überwachen und zu sichern (Umgangspflegschaft). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die Auswahl einer bestimmten Person als möglichen Umgangspfleger kann von den Verfahrensbeteiligten beim Familiengericht angeregt werden. Die Bestellung wie auch eine Entbindung eines bereits eingesetzten Umgangspflegers von seiner Beauftragung muss vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Eine Umgangspflegschaft kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, dass eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung durch einen oder beide Elternteile unterlaufen wird. Denkbar sind auch Fälle in denen ein zuvor bereits gerichtlich angeordneter Begleiteter Umgang infolge der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft eines Elternteils nicht zu einer Verbesserung geführt hat.

Eine Umgangspflegschaft ist auch in den Fällen sinnvoll, in denen es auf Grund bestehender destruktiver oder auch „pathologischer“ Kommunikationsmuster der Eltern ohne einen Umgangspfleger sehr schnell zu Eskalationen kommt, die sich schädigend auf das Kind auswirken und meist zu einer Wiederaufnahme juristischer Auseinandersetzungen führen. In einem solchen Fall trägt der Einsatz eines Umgangspflegers oft zu einer Konfliktentschärfung bei und nützt damit dem Kind, aber auch den beiden Eltern. bzw. sonstigen erwachsenen Konfliktparteien.

Quelle: Umgangspflegschaft.de

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