Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) / Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe (§§ 1297 – 1588) Titel 1 ...
Tag - Pflegschaft
Die Pflegschaft
die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen (§§ 1909 ff. BGB). Auf die Pflegschaft finden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung. Die Pflegschaft ist im Unterschied zur Vormundschaft und zur Beistandschaft für Fälle vorgesehen, in denen ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allg., sondern nur für bestimmte Angelegenheiten oder für einen Kreis solcher Angelegenheiten besteht. Sie berührt eine vorhandene Geschäftsfähigkeit nicht.
Die Bestellung der Pflegschaft obliegt dem Familiengerich (bei der Nachlasspflegschaft dem Nachlassgericht, im Fall der Ergänzungspflegschaft, § 1909 BGB, auch dem Familiengericht). Das Gericht ernennt auch den Pfleger. Dieser hat nur im Rahmen seines in der Pflegschaftsanordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist auch Vormundschaft angeordnet, geht die Pflegschaft vor (§ 1794 BGB).
Das Gesetz kennt verschiedene Fälle der Pflegschaft , so die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§ 1909 BGB), für Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich (z. B. bei Rechtsgeschäften zwischen Vormund und Mündel) oder tatsächlich gehindert sind; ferner die Pflegschaft wegen Abwesenheit, die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte einer Rechtsangelegenheit, die Pflegschaft für ein Sammelvermögen und die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB). Die gesetzliche Amtspflegschaft für ein nicht eheliches Kind ist abgeschafft. An die Stelle der früheren Gebrechlichkeitspflegschaft ist die Betreuung getreten.
Bild: © Photographee.eu / shutterstock.com Kritik an der Jugendamtspraxis der Inobhutnahme von sogenannt gefährdeten Kindern Das kann einem blühen, wenn man...