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Unter dem „Deckmantel“ Kindeswohlgefährdung nutzen die Richter abwegige Begründungen, wenn Eltern den Kontakt mit den Grosseltern plötzlich unwiderruflich ablehnen. Selbst bei Verweigerung der Gesprächsbereitschaft seitens der Eltern zugunsten der Enkelkinder werden die Grosseltern als „Zerstörer“ der Familie deklariert, die Rechte der Kinder mißachtet zugunsten des eigennützigen Wollens und Wohles der Eltern. Das „Kindeswohl“ als unbestimmten Rechtsbegriff auf diese Weise seitens der Gerichte zu missbrauchen, bedeutet Rechtsbeugung zum seelischen Schaden der Kinder. Empfehlung: Den derzeitigen Gummiparagrafen §1685 BGB reformieren, Kindeswohl- Kriterien zu einem definierten Rechtsbegriff festschreiben; anschließend sämtliche Fehlurteile zum Umgang aufarbeiten.
ich denke dass es durchaus notwendig ist zwischen dem umgangsrecht der eltern und der grosseltern zu differenzieren. grosseltern sollten nur dann umgangsrecht besitzen wenn dies mit zustimmung der eltern geschieht und nicht gegen deren willen.