
Und noch eine weitere Entscheidung, die nach der Entscheidung des BVerfG zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder ergangen ist.
Hier hatte der Vater die Alleinsorge und nur hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliche Kind beantragt.
Das OLG stellt klar, dass zunächst immer zu prüfen sei, ob eine gemeinsame Sorge als für den anderen Elternteil weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Nur wenn dies negativ beantwortet werde, komme eine Alleinsorge eines Elternteils in Betracht. weiterlesen…
Quelle: beck.de – 27.08.2010 – Hans-Otto Burschel
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