
Auch wenn ein Vater, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den Umgang seines Sohnes mit den Großeltern ablehnt, steht diesen ein angemessener regelmäßiger Umgang mit ihrem Enkel zu. So entschied das Kammergericht Berlin am 20. März 2009 (Az: 17 UF 2/09).
Der achtjährige Sohn lebte bei seinem Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte. Seine Mutter sah der Junge jedes zweite Wochenende. Den Großeltern mütterlicherseits hingegen war es nicht gelungen, ihr eigenes Umgangsrecht durchzusetzen. weiterlesen…
Quelle: ARGE Familienrecht im DAV
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