
Verweigern die Eltern – oder ein Elternteil – den Großeltern den Kontakt zum Enkelkind, haben die Großeltern die Möglichkeit, um den Umgang zu kämpfen. Ihnen steht nach neuerem Recht ein gesetzliches Umgangsrecht zur Seite – wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Familienstreitigkeiten sind kein Gegenargument.
Der Dreh- und Angelpunkt für ein solches Umgangsrecht ist das Kindeswohl und bei der Frage, ob das Umgangsrecht der Großeltern dem Wohl des Kindes dient, ist eine Abwägung der Interessen des Kindes, der Eltern und der umgangsberechtigten Großeltern vorzunehmen. Dieser Artikel wurde gefunden auf haufe.de
Quelle: haufe.de – 03.11.2009 – Kathleen Kunst, Fachanwältin für Arbeitsrecht