Amberg Jugendamt



Jugendamt Amberg

  Spitalgraben 3
  92224 Amberg
  Telefon: 0 96 21/10-0
  Fax: 0 96 21/10-4 70

Leitung
Richard Donhauser
Telefon: 0 96 21/10-3 61
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: richard.donhauser@amberg.de

Allgemeiner Sozialdienst
Gerhard Rosenmeier
Telefon: 0 96 21/10-3 54
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: gerhard.rosenmeier@amberg.de

, Familiengerichtshilfe
Carola Hummel
Telefon: 0 96 21/10-4 75
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: carola.hummel@amberg.de

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Christian Zisler
Telefon: 0 96 21/10-3 62
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: christian.zisler@amberg.de

, Vormundschaft
Reiner Volkert
Telefon: 0 96 21/10-3 63
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: reiner.volkert@amberg.de

Kindertagesstätten
Roswitha Wendl
Telefon: 0 96 21/10-3 56
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: roswitha.wendl@amberg.de


Manfred Dürr
Telefon: 0 96 21/10-3 57
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: manfred.duerr@amberg.de

Jugendgerichtshilfe
Reinhold Koppmann
Telefon: 0 96 21/10-3 67
Fax: 0 96 21/10-4 70
E-Mail: reinhold.koppmann@amberg.de

Trennungs- und Scheidungsberatung
Mario Kosche
Telefon: 09621-10365
Fax: 09621-37600365
E-Mail: mario.kosche@amberg.de

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Ein Kommentar zu “Amberg Jugendamt”

  1. Redaktion schrieb:

    NEWSFLASH ZUM JUGENDAMT AMBERG – 23.12.2011 – Klage gegen das Jugendamt scheiterte

    Die Klage eines heute 19-Jährigen gegen das Amberger Jugendamt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 80000 Euro hat das zuständige Landgericht jetzt in vollem Umfang abgewiesen. Vor vier Jahren war er monatelang zwangsweise in einem Heim und in der Psychiatrie des Erlanger Klinikums untergebracht worden.

    Der Prozess hatte bereits im Februar begonnen — wir berichteten — und zog sich mit einer umfangreichen Beweisaufnahme bis jetzt hin. Er gilt unter Experten wegen der besonderen Umstände als bundesweit einmalig. Ausgangspunkt für den Streit war der Umstand, dass der Junge im Alter von 14 und 15 Jahren immer wieder längere Zeit in der Hauptschule, die er damals besuchte, fehlte.

    Ellen Jordan, die Mutter, und Johannes Hildebrandt, der Schwabacher Anwalt des jungen Mannes, führten das auf das starke Mobbing zurück, welches der Schüler in der Klasse erlebte. Dieses Martyrium habe eine „persönlichkeitszersetzende und gesundheitsschädigende Wirkung“ auf das Kind entfaltet. Die Mutter wandte sich auf der Suche nach Hilfe am Ende sogar von sich aus an den Schulpsychologen und an das Jugendamt.

    Die Behörde sah aber einen ganz anderer Grund für das Fehlen in der Schule. Sie ging von einer Art Überbehütung durch die Mutter und von einer krankhaften Angst des Jugendlichen vor sozialen Kontakten aus. Mitarbeiter beantragten deshalb seinerzeit beim Familiengericht mit Erfolg den Entzug des Sorgerechts der Mutter, brachten das Kind zunächst in einem Heim und dann über zwei Monate lang in der Erlanger Jugendpsychiatrie unter. Später hob das Amtsgericht seinen Sorgerechtsbeschluss ohne Kommentar wieder auf.

    Anwalt spricht von Überreaktion
    Der Anwalt wertete das Verhalten des Jugendamtes als „Überreaktion“ und sprach von einem unerlaubten Freiheitsentzug. Das Amt habe ganz andere, und vor allem geeignetere Möglichkeiten, in solchen Fällen zu helfen, etwa durch schulische Eingliederungsmaßnahmen. Er reichte eine sogenannte Amtshaftungsklage mit der hohen Forderung ein.

    Gestern verkündete die 1. Zivilkammer des Amberger Landgerichts unter Vorsitz von Gerhard Dreßler das Urteil. Von einer Überreaktion des Jugendamtes könne demnach keine Rede sein. Sie wies die Klage ab.

    Der Aufenthalt des Jungen in der Erlanger Kinder- und Jugendpsychiatrie sei in keiner Weise auf eine Pflichtverletzung der Behörde zurückzuführen. Es habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass die Mobbing-Problematik nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Außerdem sei die Entscheidung des Amberger Familiengerichts damals von der nächst höheren Instanz, dem Oberlandesgericht Nürnberg, „überprüft und gebilligt“ worden.

    Hat das Amt einen Einschätzungsspielraum?
    Dreßler wies ausdrücklich darauf hin, dass das Jugendamt in solchen Verfahren einen „Einschätzungsspielraum“ nutzen kann. Es gebe eine Stellungnahme als „Entscheidunghilfe“ für das Gericht ab, die auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen ist. Zusätzlich seien Einwendungen des Betroffenen gewertet und weitere Ermittlungen durchgeführt worden.

    Ein Freiheitsentzug war, so der Richter, der Aufenthalt des Kindes in der Jugendpsychiatrie schon gar nicht: „Die Abteilung war keine geschlossene Anstalt.“

    Quelle: nordbayern.de – 02.12.2011 – MICHAEL KASPEROWITSCH
    Link zum Pressebericht: www .nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/klage-gegen-das-jugendamt-scheiterte-1.1700570

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