Meist stellt sich nach der Trennung der Kinder vom anderen Elternteil die Frage, ob die Großeltern weiterhin Kontakt zu ihren Enkelkindern halten dürfen. Der Gesetzgeber hat in § 1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Großeltern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Enkelkindern eingeräumt. Dieses Umgangsrecht wird jedoch nur dann gewährt, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Auf diese Weise sollen die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten werden. weiterlesen…
Quelle: anwalt.de – 16.02.2011 – Kanzlei Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner
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