
Ein Gericht kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Gericht auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind festlegen kann. Bedingung sei, das dies zum Wohle des Kindes geschehe, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 16 Uf 86/10).
In dem Fall stritten die unverheirateten Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. weiterlesen…
Quelle: maerkischeallgemeine.de – 10.11.2011 – dpa/tmn
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