Väter haben künftig mehr Rechte
Vater bleibt Vater – auch nach einer Trennung oder Scheidung. Allerdings hatten es vor allem unverheiratete Väter bislang oft schwer, sich weiter um ihr Kind zu kümmern, wenn die Mutter das nicht wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Rechte jetzt gestärkt. Welche Rechte und Pflichten Väter künftig nach einer Trennung haben, lesen Sie hier.
Wer gilt überhaupt als Vater?
Vater im Sinne des Gesetzes ist,
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
- der Mann, der das Kind adoptiert hat,
- der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Sonderfall Scheidung: Erwartet eine Frau ein Kind von ihrem neuen Partner, noch bevor sie vom alten geschieden ist, genügt es, wenn der biologische Vater die Vaterschaft anerkennt. Allerdings muss die Scheidung bereits beantragt worden sein, zudem muss der Noch-Ehemann zustimmen. Andernfalls bleibt nichts anderes übrig, als die Vaterschaft gerichtlich zu erstreiten.
Sorgerecht – Verfassungsgericht stärkt unverheiratete Väter!
Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie automatisch zusammen mit Ihrer Frau das gemeinsame Sorgerecht. Das kann Ihnen auch ohne triftigen Grund niemand mehr nehmen. Möglich wäre das nur vor einem Vormundschaftsgericht – und dann müsste zunächst einmal bewiesen werden, dass dies zum ausdrücklichen Wohle des Kindes wäre.
Haben Sie ohne Trauschein mit Ihrer Partnerin zusammengelebt und nicht nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beantragt, konnte es bislang schwierig werden. Grundsätzlich hatte die Mutter dann das alleinige Sorgerecht. Zwar konnten die Eltern seit 1998 relativ formlos das gemeinsame Sorgerecht beantragen – aber nur, wenn die Mutter dem zustimmte. Verweigerte sie sich, hatte der Vater keine Möglichkeit, dieses Recht einzuklagen. Im Falle einer Trennung konnte die Mutter dann im schlimmsten Fall dem Vater den Kontakt zu seinem Kind größtenteils verweigern. Denn dem Vater blieb nur das Umgangsrecht.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerügt, dass ledige deutsche Väter keine Möglichkeit hätten, die Sorgerechtsregelung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Dem stimmte das Bundesverfassungsgericht jetzt zu. Es sei zwar nach wie vor verfassungsgemäß, dass zunächst der Kindsmutter die Entscheidung über das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht zustehe – nicht aber, dass der Kindsvater diese Entscheidung nicht anfechten könne. Die Begründung der Karlsruher Richter: Der Gesetzgeber setze das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise hinter das der Mutter zurück, ohne dass das Kindeswohl dies verlange.
Studien hätten gezeigt, dass nur knapp die Hälfte der unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragten. Und: längst nicht alle Mütter wollten den Vater von der Kindererziehung ausschließen, weil er etwa gewalttätig sei oder das Kind vernachlässige – es gäbe durchaus Frauen, die ganz bewusst das Sorgerecht für das gemeinsame Kind nicht teilen wollten.
Will ein Vater nachträglich das alleinige Sorgerecht anstelle der Mutter beantragen, so werden ihm jedoch nach dem Willen der Richter auch künftig nach hohe Hürden aufgestellt. Denn eine solche Konkurrenz zwischen den Eltern beeinträchtige wiederum das Elternrecht der Mutter. Deshalb soll es auch künftig nur dann möglich sein, wenn das Kindeswohl ganz eindeutig gefährdet wäre, wenn es bei seiner – beispielsweise alkoholkranken – Mutter bliebe.
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht verlangt nun eine gesetzliche Neuregelung des Sorgerechts. Laut “Spiegel online” hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) dies bereits vor einigen Tagen angekündigt.
Übrigens: Egal, ob verheiratet oder nicht – schon kleine Kinder ab fünf Jahren werden in jedem Fall bei einer Trennung befragt, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Ab 14 Jahren können sie dies mitentscheiden.
Quelle: eltern.de
Link zum Pressebericht: www .eltern.de/beruf-und-geld/recht/vaeter-rechte.html
























Juni 18th, 2011 um 19:43
Der aktuelle Plan der Bundesregierung:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Sorgerecht_nicht_miteinander_verheirateter_Eltern_FAQ.pdf?__blob=publicationFile
Dezember 6th, 2011 um 16:07
Welcher Vater hat schon eine Chance gegen zwei staatlichen Institutionen wie das Jugendamt und das vom Jugendamt indoktrinierte Familiengericht. Sogar die Kinder werden vom Jugendamt gezielt manipuliert, um sich gegen ihren Eltern zu wenden.
Eine staatlicher Eingriff “für die elterliche Sorge”(nach BGB) wird vom diesen faschistischen Staat immer untergraben.
VERTRAUE NIEMALS DEM JUGENDAMT!!!
Wesentlich wäre dann § 1680 Abs.2 Satz 2 BGB. Allerdings sehen die Gerichte es häufig so, dass es nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn es zum überlebenden nichtsorgeberechtigten Vater soll, zu dem das Kind keine tragfähige Beziehung hat.
Dezember 7th, 2011 um 13:49
VERTRAUE NIEMALS DEM JUGENDAMT!!!
DAS JUGENDAMT IST REINER STAATSTERROR welcher SICH GEGEN UNVERHEIRATETE VÄTER RICHTET.DIE FAMILIENGERICHTE ENTSCHEIDEN ZU 90% GEGEN DIE VÄTER WENN ES SICH UM SORGERECHTSFRAGEN HANDELT. ICH FRAGE MICH HAT DIE ENTNAZIFIZIERUNG AN DEUTSCHEN GERICHTEN ÜBERHAUPT STATTGEFUNDEN.