Unterhalt: Erzielbares oder reales Einkommen entscheidend?
Lebt ein Kind mit den Eltern in einem Haushalt, decken diese gemeinsam den Bedarf ihres Sprösslings. Lebt jedoch ein Elternteil getrennt vom Kind, muss er den sog. Barunterhalt leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige unter anderem leistungsfähig ist. Fehlende Erwerbsbemühungen oder die Behauptung, es gebe keine realen Beschäftigungsmöglichkeiten, führen jedoch nicht zur Leistungsunfähigkeit, sondern vielmehr zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Vater will keinen Unterhalt zahlen
Nach der Scheidung eines Ehepaares blieb dessen gemeinsame minderjährige Tochter bei der Mutter wohnen. Als die Tochter Kindesunterhalt von ihrem 35-jährigen Vater verlangte, verweigerte der unter Verweis auf seine Leistungsunfähigkeit jede Zahlung. Er habe zwar einen Führerschein, aber keine abgeschlossene Ausbildung, weshalb es für ihn auf dem Arbeitsmarkt keine realen Beschäftigungsmöglichkeiten gebe. Außerdem lebe er seit Aufgabe seiner Selbstständigkeit von Hartz IV. Darüber hinaus habe er mit seiner neuen Lebensgefährtin noch ein Kind bekommen und daher kein Geld, um seiner Tochter Unterhalt zu zahlen.
Beim Unterhalt ist auf erzielbares Einkommen abzustellen
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verpflichtete den Vater zur Zahlung von Unterhalt. Da seine Tochter noch minderjährig und unverheiratet ist, trifft ihn nach § 1603 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht. Ein Unterhaltspflichtiger muss danach alles ihm Mögliche tun, um seinem Kind wenigstens den Mindestunterhalt zu ermöglichen, indem er z. B. einen weiteren Job annimmt oder bezahlte Überstunden leistet.
Anderenfalls wird dem in Anspruch genommenen Elternteil ein sog. fiktives Einkommen angerechnet, das sich daran orientiert, wie viel er theoretisch verdienen könnte, sog. erzielbares Einkommen. Das tatsächliche Einkommen bleibt dagegen außer Betracht. Beruft sich der Unterhaltspflichtige dennoch auf Leistungsunfähigkeit, muss er vor Gericht nachweisen, dass es für ihn trotz nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine (weiteren) Beschäftigungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt gibt.
Für das OLG Celle war jedoch nicht ersichtlich, warum ein gesunder Mann mittleren Alters auch als ungelernte Kraft keine Arbeit finden sollte. Da der Vater einmal als selbstständiger Gebäudereiniger tätig gewesen war, ist davon auszugehen, dass er eine abhängige Vollzeitstelle in demselben Bereich aufnehmen könnte. Ferner besitzt er einen Führerschein, weshalb es ihm unter anderem auch möglich wäre, z. B. eine Tätigkeit als Helfer im Bauhauptgewerbe aufzunehmen. Im Internet jedenfalls – so das Gericht – würden regelmäßig Bauhelfer gesucht.
Der Unterhaltspflichtige habe sich daher nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht – und vor Gericht auch nichts Gegenteiliges dargelegt –, sodass ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen war, auf dessen Basis der Unterhalt für seine Tochter berechnet wurde. (OLG Celle, Beschluss v. 22.08.2014, Az.: 10 UF 180/14)
Übrigens: Hat sich ein Unterhaltspflichtiger zunächst in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, so endet die Barunterhaltspflicht jedoch, wenn er die Kindsmutter danach heiratet und jahrelang mit seiner Familie zusammenlebt. Schließlich schuldet der Unterhaltspflichtige dann den sog. Familienunterhalt, vgl. §§ 1360, 1360a BGB. Trennt sich das Ehepaar später, so lebt der ursprüngliche Anspruch auf Barunterhalt aus der Jugendamtsurkunde nicht wieder auf – nötig ist dann vielmehr eine Neutitulierung (OLG Celle, Beschluss v. 18.08.2014, Az.: 10 WF 50/14).
Autorenprofil
Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin
Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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