Tag - leiblicher Vater

Der leiblicher Vater
Die leibliche Mutter- und Vaterschaft für ein Kind ist unveränderlich. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Leiblicher Vater ist, wer das Kind gezeugt hat.

Die rechtliche Mutter- und Vaterschaft richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zum Kind. Bei der Mutter ist die rechtliche Elternschaft durch Geburt oder durch eine Adoption geschaffen. Als rechtlicher Vater eines Kindes gilt, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist oder wer ein Kind adoptiert hat.

Neben der leiblichen und rechtlichen Elternschaft gibt es die soziale Elternschaft. Sie beschreibt in erster Linie die Ausgestaltung der Beziehung zum Kind. Soziale Mutter oder sozialer Vater ist ein Elternteil, der keine Rechtsbeziehung zum Kind hat, aber mit dem Kind zusammen lebt und sich um das Kind kümmert.

Anerkennung der Vaterschaft
Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, gilt als rechtlicher Vater des Kindes. Leben die Eltern in einer anderen Familienform zusammen oder ist die Ehe geschieden, muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden.
Ist das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaares geboren, wird es nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehemann zugerechnet, auch dann nicht, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Wird ein Kind vor der Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsantrag geboren, gilt folgendes: erkennt ein anderer Mann, z. B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater des Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sofern die Mutter dieser Anerkennung zustimmt.

Verweigert der Vater die Anerkennung der Vaterschaft, so kann diese gerichtlich festgestellt werden. Um eine Vaterschaftsfeststellung betreiben zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt. Zum anderen können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht bzw. beim gemeinsamen Amtsgericht in Familiensachen zu erheben. Die Vaterschaft wird in der Regel durch ein serologisches und eventuell zusätzlich durch ein DNA-Gutachten festgestellt. Ein so genannter heimlicher Vaterschaftstest darf als Beweismittel vor Gericht nicht verwandt werden.

Anfechtung der Vaterschaft
Die Vaterschaft kann vom rechtlichen Vater, dem das Kind kraft Ehe oder Anerkennung zugeordnet ist, selbst angefochten werden, wenn er von Umständen erfährt, die gegen seine biologische Vaterschaft sprechen. Da der Status des Kindes nicht endlos unsicher sein soll, beginnt ab Kenntnis der Umstände eine Frist von zwei Jahren zu laufen, innerhalb derer der Vater anfechten kann.

Die Vaterschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einem Mann angefochten werden, der als potenzieller biologischer Vater in Betracht kommt. Insbesondere ist das jedoch nur möglich, wenn das Kind keine sozial-familiäre Bindung zu seinem ihm rechtlich bisher zugeordneten Vater hat oder im Zeitpunkt seines Todes hatte. Damit sollen die gewachsenen sozialen Bindungen des Kindes in der bisherigen Familie geschützt werden. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Dies wird in der Regel dann vorausgesetzt, wenn der Vater mit der Mutter verheiratet ist oder Vater und Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.

Die Vaterschaft kann auch von der Mutter und vom Kind angefochten werden. Alle Anfechtenden müssen Umstände vortragen, die geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes vom Vater zu wecken. Ein solcher Verdacht kann jedoch nicht auf einen heimlichen Vaterschaftstest gestützt werden, weil ein solcher das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Zweijahresfrist ab Kenntnis von Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, gilt für alle Anfechtenden.

Für das Kind gilt dabei eine Besonderheit: Solange es minderjährig ist, kann sein/e gesetzliche/r Vertreter/in die Vaterschaft nur anfechten, wenn dies seinem Wohl dient. Hat der/die gesetzliche Vertreter/in eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt in diesem Fall nicht vor Eintritt der Volljährigkeit zu laufen und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, erfährt.

Seit 2008 (Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren) können Väter, Mütter und Kinder nach § 1598 a BGB einen Anspruch auf „Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung“ gegeneinander durchsetzen, solange nicht die Beeinträchtigung des Wohls minderjähriger Kinder zu befürchten ist. Dadurch ist es möglich, in einem gerichtlichen Verfahren die Abstammung zu klären, ohne zugleich zwangsläufig die rechtliche Vaterschaft zu beenden.

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter

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