
Auch wenn ein Vater keine Möglichkeit hat, ohne die Zustimmung der Kindesmutter das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen Artikel 8 und 14 EMRK, wenn die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung das Augenmerk auf eine Übertragung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes gerichtet haben. Darüberhinaus ist auch nicht das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens durch den innerstaatlichen Verfahrensausgang nach Artikel 8 EMRK verletzt worden, wenn unter Berücksichtigung eines großen Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Gerichte in dem Sorgerechtsverfahren ein gerechter Ausgleich zwischen dem Wohl des Kindes und den Interessen der Eltern hergestellt worden ist. weiterlesen…
Quelle: rechtslupe.de – 1. Oktober 2012
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