Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Orientierungshilfe, wenn es um die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland geht. Sie zeigt, welchen monatlichen Unterhaltsbedarf Kinder abhängig von ihrem Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils haben. Die Tabelle wird regelmäßig angepasst und enthält auch Informationen zum Selbstbehalt sowie zu den Bedarfssätzen für volljährige Kinder.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für Kinder wurden gegenüber dem Vorjahr leicht angehoben. Gleichzeitig beträgt das Kindergeld seit Januar 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Dadurch verändern sich auch die Zahlbeträge, die ein unterhaltspflichtiger Elternteil tatsächlich überweisen muss.
Entscheidend ist, dass die Düsseldorfer Tabelle keine verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt. Sie dient den Familiengerichten, Jugendämtern und Rechtsanwälten als Orientierung für die Ermittlung des Kindesunterhalts. Die konkrete Höhe hängt unter anderem vom bereinigten Nettoeinkommen, dem Alter des Kindes, weiteren Unterhaltspflichten und den Umständen des Einzelfalls ab.
1. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit verwendete Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags. Ihr Zweck besteht darin, die Höhe des Unterhalts für Kinder möglichst einheitlich und nachvollziehbar zu bestimmen. Die Tabelle ordnet bestimmte Einkommensbereiche des unterhaltspflichtigen Elternteils verschiedenen Altersstufen und monatlichen Bedarfssätzen zu.
Grundsätzlich gilt: Je höher das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils ist, desto höher kann der Unterhaltsbedarf des Kindes ausfallen. Gleichzeitig spielt das Alter eine wichtige Rolle. Ältere Kinder haben nach der Düsseldorfer Tabelle einen höheren Tabellenbedarf als jüngere Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird häufig verwendet, wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt. In solchen Fällen übernimmt der betreuende Elternteil grundsätzlich die Versorgung und Betreuung des Kindes, während der andere Elternteil in der Regel Barunterhalt leistet.
Die Tabelle enthält außerdem Regelungen zu volljährigen Kindern, zum Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und zum Bedarfskontrollbetrag. Sie berücksichtigt damit verschiedene Faktoren, die bei der Unterhaltsberechnung wichtig sind. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings kein Gesetz. Sie begründet nicht automatisch einen verbindlichen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe. Abweichungen können erforderlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweise weitere unterhaltsberechtigte Personen, außergewöhnlich hohe Wohnkosten oder ein Wechselmodell.
2. Düsseldorfer Tabelle 2026: Welche Änderungen gelten?
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle gilt seit dem 1. Januar 2026. Gegenüber der vorherigen Fassung wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder angehoben. Für Kinder in den ersten drei Altersstufen stiegen die Mindestbedarfssätze um jeweils vier Euro. Für volljährige Kinder erhöhte sich der Bedarfssatz um fünf Euro. Gleichzeitig wurde das Kindergeld auf 259 Euro monatlich pro Kind angehoben. Da bei minderjährigen Kindern grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf angerechnet wird, steigt der tatsächliche Zahlbetrag nicht im gleichen Umfang wie der Tabellenbedarf. Die Hälfte des Kindergeldes beträgt 2026 genau 129,50 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 unterscheidet weiterhin 15 Einkommensgruppen. Die erste Gruppe reicht bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro. Die weiteren Gruppen steigen schrittweise an. Die höchste reguläre Gruppe erfasst Einkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro monatlich. Die Einkommensgruppen allein entscheiden jedoch nicht abschließend über die Höhe des Unterhalts. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern oder einem zusätzlichen Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann eine niedrigere Einstufung angemessen sein. Bei besonderen Umständen kann auch eine höhere Einstufung infrage kommen.
3. Wie ist die Düsseldorfer Tabelle aufgebaut?
Die Tabelle kombiniert zwei zentrale Faktoren: das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Das Einkommen bestimmt die Einkommensgruppe. Das Alter entscheidet darüber, welcher Bedarfssatz innerhalb dieser Gruppe gilt.
Die vier Altersstufen
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet folgende Altersgruppen:
- 0 bis 5 Jahre: erste Altersstufe für Babys und jüngere Kinder
- 6 bis 11 Jahre: zweite Altersstufe für Kinder im Grundschulalter
- 12 bis 17 Jahre: dritte Altersstufe für Jugendliche
- Ab 18 Jahren: vierte Altersstufe für volljährige Kinder
Bei jeder Altersstufe steigt der Tabellenbedarf mit zunehmendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ein Kind im Alter von vier Jahren hat deshalb bei gleichem Einkommen grundsätzlich einen geringeren Tabellenbedarf als ein Jugendlicher im Alter von 15 Jahren. Bei volljährigen Kindern gelten zusätzliche Regeln. Leben sie weiterhin bei einem Elternteil, wird grundsätzlich die vierte Altersstufe herangezogen. Anders als bei minderjährigen Kindern sind bei volljährigen Kindern regelmäßig beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihre jeweiligen Einkommen werden für die Berechnung berücksichtigt.
Die Einkommensgruppen 2026 im Überblick
| Einkommensgruppe | Bereinigtes Nettoeinkomen pro Monat |
|---|---|
| 1 | bis 2.100 € |
| 2 | 2.101–2.500 € |
| 3 | 2.501–2.900 € |
| 4 | 2.901–3.300 € |
| 5 | 3.301–3.700 € |
| 6 | 3.701–4.100 € |
| 7 | 4.101–4.500 € |
| 8 | 4.501–4.900 € |
| 9 | 4.901–5.300 € |
| 10 | 5.301–5.700 € |
| 11 | 5.701–6.400 € |
| 12 | 6.401–7.200 € |
| 13 | 7.201–8.200 € |
| 14 | 8.201–9.700 € |
| 15 | 9.701–11.200 € |
Die Einstufung erfolgt grundsätzlich anhand des bereinigten Nettoeinkommens und nicht allein anhand des Gehalts auf der monatlichen Lohnabrechnung. Deshalb sollte vor der Berechnung geprüft werden, welche Einkünfte und Abzüge unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind.
4. Düsseldorfer Tabell: Tabellenbedarf für Kinder
Die folgenden Werte zeigen den monatlichen Tabellenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Es handelt sich um den Bedarf vor der Anrechnung des Kindergeldes.
| Einkommensgruppe | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | Ab 18 Jahren |
|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € |
| 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € |
| 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € |
| 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € |
| 4.501–4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € |
| 4.901–5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € |
Die Tabelle zeigt, dass sich der Bedarf mit steigendem Einkommen und zunehmendem Alter erhöht. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 4.501 und 4.900 Euro beträgt der Tabellenbedarf eines Kindes unter sechs Jahren beispielsweise 700 Euro monatlich. Dieser Betrag ist nicht automatisch mit dem tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalt gleichzusetzen. Bei minderjährigen Kindern wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Weitere Besonderheiten können das Ergebnis ebenfalls verändern.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält insgesamt 15 Einkommensgruppen. Die vollständige aktuelle Fassung ist auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.
5. Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Für die Berechnung des Kindesunterhalts sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils bestimmt. Anschließend wird die passende Einkommensgruppe ausgewählt und der Tabellenbedarf des Kindes ermittelt. Danach wird das Kindergeld berücksichtigt. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der monatliche Zahlbetrag.
Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Ausgangspunkt ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Arbeitnehmern wird häufig ein Durchschnitt über einen längeren Zeitraum gebildet. Auch Sonderzahlungen, Prämien, Weihnachtsgeld oder andere regelmäßige Einkünfte können relevant sein. Von diesem Einkommen können bestimmte unterhaltsrechtlich anerkannte Aufwendungen abgezogen werden. Dazu zählen je nach Einzelfall beispielsweise berufsbedingte Kosten, angemessene Altersvorsorgeaufwendungen oder bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Nicht jeder private Aufwand wird automatisch anerkannt. Auch Kredite und hohe Wohnkosten führen nicht ohne Weiteres zu einer Reduzierung des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Kosten nach den geltenden Unterhaltsleitlinien berücksichtigt werden können.
Schritt 2: Einkommensgruppe auswählen
Nach der Bereinigung wird das Einkommen einer Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugeordnet. Bei einem bereinigten Einkommen von 4.700 Euro wäre beispielsweise grundsätzlich die achte Einkommensgruppe einschlägig. Allerdings kann eine andere Einstufung erforderlich sein, wenn mehr oder weniger als zwei Personen unterhaltsberechtigt sind. Die Düsseldorfer Tabelle geht im Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehreren Kindern und einem zusätzlichen Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann deshalb eine Herabstufung geprüft werden.
Schritt 3: Tabellenbedarf bestimmen
Die Einkommensgruppe wird mit der Altersstufe des Kindes kombiniert. Bei einem Kind unter sechs Jahren und einem bereinigten Einkommen von 4.700 Euro beträgt der Tabellenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beispielsweise 700 Euro monatlich.
Schritt 4: Kindergeld anrechnen
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Im Jahr 2026 beträgt es 259 Euro monatlich pro Kind. Die Hälfte entspricht 129,50 Euro.
Im Beispiel ergibt sich folgende Rechnung:
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Tabellenbedarf eines Kindes unter sechs Jahren | 700,00 € |
| Abzug der Hälfte des Kindergeldes | −129,50 € |
| Monatlicher Zahlbetrag | 570,50 € |
Der Zahlbetrag beträgt in diesem Beispiel 570,50 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass die gewählte Einkommensgruppe im konkreten Fall zutrifft und keine weiteren Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
6. Düsseldorfer Tabelle: Wie viel Unterhalt gibt es für zwei Kinder?
Wenn zwei Kinder bei einem Elternteil leben, muss der Kindesunterhalt für jedes Kind einzeln berechnet werden. Dabei werden das jeweilige Alter und die maßgebliche Einkommensgruppe berücksichtigt. Ein Beispiel: Ein Elternteil verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.700 Euro. Beide Kinder sind jünger als sechs Jahre. Wird die achte Einkommensgruppe zugrunde gelegt, beträgt der Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 für jedes Kind 570,50 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Beispielrechnung:
| Position | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Kindesunterhalt für das erste Kind | 570,50 € |
| Kindesunterhalt für das zweite Kind | 570,50 € |
| Gesamtbetrag für beide Kinder | 1.141,00 € |
Diese Rechnung dient nur der Orientierung. Bei zwei Kindern kann die Zahl der Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung rechtfertigen. Außerdem muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige zusätzlich Ehegattenunterhalt zahlt und wie hoch sein bereinigtes Einkommen tatsächlich ist. Wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise auch Trennungsunterhalt leisten muss, kann sich dies auf die Gesamtberechnung auswirken. Der Kindesunterhalt hat gegenüber vielen anderen Unterhaltsansprüchen einen besonderen Rang. Dennoch ist stets die gesamte unterhaltsrechtliche Situation zu betrachten.
7. Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld: Was wird angerechnet?

Kindergeld soll die grundlegende Versorgung von Kindern unterstützen. Bei getrennt lebenden Eltern wird es normalerweise an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im Regelfall zur Hälfte auf den Tabellenbedarf angerechnet. Der andere Elternteil zahlt daher nicht den vollständigen Tabellenbetrag, sondern den um die Hälfte des Kindergeldes verminderten Zahlbetrag.
Bei volljährigen Kindern gelten andere Regeln: Grundsätzlich wird das gesamte Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Außerdem sind regelmäßig beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihre Leistungsfähigkeit und Einkommen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbedarf und Zahlbetrag. Der Tabellenbedarf beschreibt den rechnerischen Bedarf des Kindes. Der Zahlbetrag zeigt dagegen, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil nach den maßgeblichen Anrechnungen tatsächlich zahlen muss. Die Kindergeldanrechnung ist gesetzlich geregelt und erfolgt nicht nach freier Entscheidung der Eltern. Bei Streit über die Berechnung kann eine Beratung durch das Jugendamt oder eine familienrechtliche Fachkanzlei hilfreich sein.
8. Was bedeutet der Selbstbehalt bei der Düsseldorfer Tabelle?
Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich verbleiben soll. Die Unterhaltspflicht darf nicht ohne Prüfung dazu führen, dass der Zahlungspflichtige seinen notwendigen Lebensbedarf nicht mehr decken kann. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet verschiedene Selbstbehaltswerte. Gegenüber minderjährigen Kindern und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt bei Erwerbstätigen grundsätzlich 1.450 Euro monatlich. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt er grundsätzlich bei 1.200 Euro.
In diesen Beträgen sind jeweils bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Bei höheren angemessenen Wohnkosten kann eine Anpassung zu prüfen sein. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt grundsätzlich mindestens 1.750 Euro monatlich. Auch hier ist die konkrete Situation entscheidend.
Der Selbstbehalt ist nicht mit dem Bedarfskontrollbetrag gleichzusetzen. Der Selbstbehalt schützt den eigenen notwendigen oder angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarfskontrollbetrag soll dagegen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Zahlungspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern unterstützen. Reicht das Einkommen nicht aus, um alle vorrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, kann ein sogenannter Mangelfall vorliegen. Dann muss geprüft werden, wie das verfügbare Einkommen unter den Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist.
9. Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag ist ein zusätzlicher Orientierungswert der Düsseldorfer Tabelle. Er soll sicherstellen, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch ein angemessener Anteil seines Einkommens verbleibt. Jeder Einkommensgruppe ist ein bestimmter Bedarfskontrollbetrag zugeordnet. Wird dieser Betrag unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann eine Einstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe angemessen sein.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht automatisch der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach allen Ausgaben verbleiben muss. Er dient als Kontrollgröße innerhalb der Unterhaltsberechnung. Ob eine Herabstufung tatsächlich erforderlich ist, hängt von den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Deshalb sollte die Düsseldorfer Tabelle nicht isoliert betrachtet werden. Weitere Unterhaltspflichten, das Einkommen und die Wohnkosten können die Berechnung beeinflussen.
10. Düsseldorfer Tabelle bei Trennung und Scheidung
Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich häufig die Frage, wie der Kindesunterhalt berechnet wird. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, übernimmt dieser im Regelfall die Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei eine wichtige Orientierung. Sie berechnet jedoch nicht automatisch den Trennungsunterhalt, der einem Ehepartner während der Trennung zustehen kann.
Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Der Kindesunterhalt dient der Deckung des Bedarfs des Kindes. Der Trennungsunterhalt betrifft den finanziellen Bedarf des getrennt lebenden Ehepartners und richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können weitere Unterhaltspflichten eine Rolle spielen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht ausdrücklich vor, dass bei mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten eine andere Einstufung angemessen sein kann. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten kann gegebenenfalls eine Herabstufung erforderlich werden.
Kinder haben unterhaltsrechtlich grundsätzlich einen hohen Rang. Reicht das Einkommen nicht aus, um den Bedarf aller vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu decken, muss geprüft werden, ob ein Mangelfall vorliegt. Bei getrennt lebenden Eltern ist deshalb eine vollständige Berechnung sinnvoll, die sowohl den Kindesunterhalt als auch mögliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt berücksichtigt.
11. Düsseldorfer Tabelle bei volljährigen Kindern
Für volljährige Kinder gelten besondere Regeln. Leben sie bei einem Elternteil, wird grundsätzlich die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle verwendet. Der Unterhaltsbedarf hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern und von der Lebenssituation des Kindes ab. Anders als bei minderjährigen Kindern sind bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Haftungsanteile richten sich nach ihrer jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet. Eigenes Einkommen des Kindes, beispielsweise eine Ausbildungsvergütung, kann den Unterhaltsanspruch ebenfalls mindern. Dabei sind die geltenden Regeln zur Anrechnung zu beachten. Für volljährige Kinder, die nicht mehr bei einem Elternteil wohnen, gelten besondere Bedarfssätze. Für Studierende mit eigenem Haushalt nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 in der Regel einen monatlichen Bedarf von 990 Euro. Darin sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Bei erhöhtem Bedarf oder besonderen Umständen kann ein höherer Betrag angemessen sein. Der konkrete Unterhaltsanspruch hängt daher davon ab, ob das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung absolviert, studiert oder bereits eigenes Einkommen erzielt.
12. Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
Die Düsseldorfer Tabelle allein sorgt noch nicht dafür, dass Unterhalt tatsächlich gezahlt wird. Sie dient als Grundlage zur Orientierung und Berechnung. Bei ausbleibenden Zahlungen müssen die Ansprüche gegebenenfalls gesondert geltend gemacht werden. Eine erste Anlaufstelle ist das Jugendamt. Dort kann eine Beistandschaft für ein minderjähriges Kind eingerichtet werden. Der Beistand kann unter anderem bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils helfen und den Kindesunterhalt geltend machen.
Wenn eine verbindliche Regelung erforderlich ist, kann der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde, einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung tituliert werden. Ein Unterhaltstitel kann die Grundlage für eine spätere Zwangsvollstreckung bilden. Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Zahlungen ab. Unterhaltsvorschuss ersetzt nicht automatisch jeden Unterhaltsbetrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Bei komplizierten Einkommensverhältnissen, Streit über die Berechnung oder zusätzlichen Unterhaltsansprüchen kann eine familienrechtliche Beratung sinnvoll sein.
13. Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig überprüft und angepasst. Änderungen können sich aus der Entwicklung des Mindestunterhalts, des Kindergeldes und anderer unterhaltsrechtlicher Rahmenbedingungen ergeben. Eine neue Fassung tritt häufig zum Jahresbeginn in Kraft. Deshalb sollte bei der Berechnung immer die Tabelle verwendet werden, die für den jeweiligen Zeitraum gilt. Die Düsseldorfer Tabelle ist seit dem 1. Januar 2026 maßgeblich. Für Unterhaltszahlungen in früheren Jahren können andere Bedarfssätze und Kindergeldbeträge gelten. Bei einer Nachberechnung für vergangene Monate ist daher die jeweilige Jahresfassung zu berücksichtigen.
Auch bei einer bereits bestehenden Unterhaltsvereinbarung sollte geprüft werden, ob diese dynamisch formuliert ist und sich an den gesetzlichen Mindestunterhalt oder die jeweilige Düsseldorfer Tabelle anpasst. Eine automatische Änderung hängt vom Wortlaut des Titels und den rechtlichen Umständen ab. Eine eigenständige Anpassung der Zahlungen ohne Prüfung kann zu Streit führen. Bei einer wesentlichen Veränderung des Einkommens oder des Bedarfs kann eine Neuberechnung erforderlich sein.
14. Häufige Fehler bei der Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts treten häufig Missverständnisse auf. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Tabellenbedarf und dem tatsächlichen Zahlbetrag. Ein häufiger Fehler besteht darin, den Tabellenbedarf als endgültigen Zahlbetrag zu behandeln. Bei minderjährigen Kindern muss normalerweise die Hälfte des Kindergeldes abgezogen werden. Erst danach ergibt sich der reguläre Zahlbetrag. Ein weiterer Fehler ist die Verwendung des unbereinigten Nettoeinkommens. Für die Einkommensgruppe ist grundsätzlich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen entscheidend. Anerkannte Abzüge und weitere Unterhaltspflichten können die Einstufung beeinflussen.
Auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten sollte nicht übersehen werden. Die Tabelle geht im Regelfall von zwei Berechtigten aus. Bei mehreren Kindern und zusätzlichem Ehegattenunterhalt kann eine Herabstufung erforderlich sein. Schließlich sollte beachtet werden, dass die Düsseldorfer Tabelle keine verbindliche gesetzliche Berechnung für jeden Einzelfall vorgibt. Sie bietet eine Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Lebens- und Einkommensverhältnisse.
15. Fazit: Die Düsseldorfer Tabelle bietet Orientierung beim Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein zentrales Hilfsmittel zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie ordnet den Bedarf eines Kindes anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters des Kindes ein. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026. Für die Berechnung ist entscheidend, dass der Tabellenbedarf nicht mit dem tatsächlichen Zahlbetrag verwechselt wird. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Außerdem können weitere Unterhaltspflichten, anerkannte Abzüge und die Zahl der Unterhaltsberechtigten die Einstufung verändern.
Auch der Selbstbehalt spielt eine wichtige Rolle. Er soll sicherstellen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag für den eigenen Lebensbedarf verbleibt. Reicht das Einkommen nicht aus, um alle vorrangigen Ansprüche zu decken, kann eine besondere Mangelfallberechnung erforderlich sein. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine starre gesetzliche Vorschrift, sondern eine Richtlinie. Sie schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die Unterhaltsberechnung, muss aber stets im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen und den Umständen des Einzelfalls betrachtet werden. Für eine rechtssichere Einschätzung können das Jugendamt, eine anwaltliche Beratung im Familienrecht oder die zuständigen Familiengerichte wichtige Anlaufstellen sein.
Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

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Wie hoch ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?
Die Höhe hängt vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes ab. Für Kinder unter sechs Jahren liegt der Tabellenbedarf 2026 beispielsweise zwischen 486 Euro in der ersten Einkommensgruppe und 972 Euro in der höchsten regulären Einkommensgruppe. Der tatsächliche Zahlbetrag fällt bei minderjährigen Kindern durch die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes in der Regel niedriger aus.
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Ist die Düsseldorfer Tabelle gesetzlich verbindlich?
Nein. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt wird. Sie dient als Orientierung bei der Unterhaltsberechnung. Besondere Umstände können zu Abweichungen führen.
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Wird das Kindergeld vom Kindesunterhalt abgezogen?
Bei minderjährigen Kindern wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird normalerweise das gesamte Kindergeld berücksichtigt. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind.
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Welche Rolle spielt der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich verbleiben soll. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 2026 bei Erwerbstätigen grundsätzlich 1.450 Euro monatlich und bei nicht Erwerbstätigen 1.200 Euro. Ob eine Anpassung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Wie wird der Kindesunterhalt bei zwei Kindern berechnet?
Der Unterhalt wird grundsätzlich für jedes Kind einzeln anhand seines Alters und der maßgeblichen Einkommensgruppe ermittelt. Anschließend wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Weil die Düsseldorfer Tabelle im Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, kann die Zahl der Unterhaltsberechtigten bei der Einstufung eine Rolle spielen.
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Muss die Düsseldorfer Tabelle jedes Jahr neu angewendet werden?
Bei einer neuen Fassung sollten die aktuellen Bedarfssätze geprüft werden. Ob sich ein bereits titulierte Unterhaltsbetrag automatisch ändert, hängt unter anderem vom Wortlaut des Unterhaltstitels ab. Für rückwirkende Berechnungen ist die jeweils geltende Jahresfassung maßgeblich.
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Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbedarf und Zahlbetrag?
Der Tabellenbedarf ist der rechnerische Bedarf des Kindes vor den maßgeblichen Anrechnungen. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach der Anrechnung des Kindergeldes und gegebenenfalls weiterer berücksichtigungsfähiger Einkünfte tatsächlich zu zahlen ist.
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Wo kann die Düsseldorfer Tabelle eingesehen werden?
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kann auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf als PDF abgerufen werden. Sie enthält die Einkommensgruppen, Altersstufen, Bedarfssätze und weitere Hinweise zur Unterhaltsberechnung.





