Unterhalt/Unterhaltsrecht

Unterhaltsvorschuss: Was Alleinerziehende wissen müssen

Frau mit Kind die gemeinsam dem Unterhaltsvorschuss durchrechnen
Inhalte Anzeigen

Wenn ein Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt, kann das für die betreuende Familie zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führen. Miete, Lebensmittel, Kleidung, Schulsachen und Freizeitaktivitäten verursachen laufende Kosten, unabhängig davon, ob der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss soll in dieser Situation helfen und die finanzielle Versorgung des Kindes absichern. Der Vorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen, keinen regelmäßigen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Zuständig ist in der Regel die Unterhaltsvorschussstelle beim örtlichen Jugendamt. Die Leistung muss beantragt werden und ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

1. Was ist Unterhaltsvorschuss?

Gestresster Vater zwischen Rechnungen und Alltag beim Ausrechnen des Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche finanzielle Unterstützung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Er richtet sich an Kinder, deren Unterhalt nicht oder nicht ausreichend durch den anderen Elternteil gesichert wird. Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet normalerweise Barunterhalt. Bleiben diese Zahlungen aus, kann der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Lücke teilweise schließen.

Die Leistung steht dem Kind zu und wird üblicherweise an den betreuenden Elternteil ausgezahlt. Sie soll sicherstellen, dass die Versorgung des Kindes nicht allein davon abhängt, ob der unterhaltspflichtige Elternteil zuverlässig zahlt. Der Vorschuss ist allerdings nicht automatisch genauso hoch wie der reguläre Kindesunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt und berücksichtigt unter anderem das Kindergeld sowie bestimmte bereits geleistete Zahlungen.

Wichtig ist außerdem: Durch diesen Vorschuss wird der andere Elternteil nicht dauerhaft von seiner Unterhaltspflicht befreit. Soweit die staatliche Stelle Leistungen erbringt, kann sie den unterhaltspflichtigen Elternteil später zur Erstattung heranziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

2. Wer hat Anspruch auf Vorschuss für Unterhalt?

Ein Anspruch auf den Vorschuss für Unterhalt besteht grundsätzlich für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu den wichtigsten Bedingungen gehören:

  • Das Kind lebt in Deutschland und hat hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Das Kind lebt mit dem betreuenden Elternteil in einem Haushalt.
  • Der betreuende Elternteil trägt eindeutig die überwiegende Verantwortung für die Erziehung und Betreuung.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen, nur unregelmäßigen oder nicht ausreichenden Unterhalt.
  • Die gesetzlichen Altersvoraussetzungen sind erfüllt.
  • Erforderliche Angaben zum anderen Elternteil werden gemacht und zumutbare Mitwirkungspflichten eingehalten.

Auch Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen können diesen Vorschuss erhalten. Eine vorherige Ehe der Eltern ist nicht erforderlich. Ein Anspruch kann ebenso nach einer Trennung oder Scheidung bestehen.

Vorschuss für Unterhalt für Kinder unter zwölf Jahren

Kinder unter zwölf Jahren können grundsätzlich diese Leistung erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, ob der andere Elternteil überhaupt nicht zahlt oder lediglich einen Teil des geschuldeten Unterhalts überweist. Eine Einkommensgrenze für den betreuenden Elternteil gibt es grundsätzlich nicht. Auch ein Elternteil mit eigenem Erwerbseinkommen kann daher den Vorschuss für das Kind beantragen. Die Leistung kann zudem infrage kommen, wenn der Vater nicht bekannt ist oder die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde. In solchen Fällen ist entscheidend, dass der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Klärung der Vaterschaft und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen mitwirkt.

Für Kinder ab zwölf Jahren

Auch Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren können Unterhaltsvorschuss erhalten. Für diese Altersgruppe gelten allerdings zusätzliche Bedingungen. Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder wenn der Unterhaltsvorschuss dazu beiträgt, die Hilfebedürftigkeit des Kindes zu vermeiden. Wird Bürgergeld bezogen, muss der alleinerziehende Elternteil zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielen.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die zuständige Unterhaltsvorschussstelle anhand der individuellen Situation.

Ist diese Art von Vorschuss auch bei einer neuen Partnerschaft möglich?

Eine neue Beziehung führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch entfällt. Lebt der betreuende Elternteil mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner zusammen, ohne mit dieser Person verheiratet oder verpartnert zu sein, kann Unterhaltsvorschuss grundsätzlich weiterhin möglich sein. Anders sieht es aus, wenn der betreuende Elternteil erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht und mit dem neuen Partner zusammenlebt. In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr. Auch wenn beide leiblichen Eltern wieder zusammenleben, sind die Anspruchsvoraussetzungen in der Regel nicht mehr erfüllt.

3. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss dieses Jahr?

Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab. Grundlage ist der gesetzliche Mindestunterhalt, von dem das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen wird. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen und bestimmte weitere Einkünfte des Kindes können die Auszahlung zusätzlich verringern.

Für dieses Jahr gelten folgende monatliche Beträge:

Alter des KindesUnterhaltsvorschuss pro Monat
0 bis 5 Jahre227 Euro
6 bis 11 Jahre299 Euro
12 bis 17 Jahre394 Euro

Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und damit auch im Jahr 2026. Die tatsächliche Auszahlung kann im Einzelfall niedriger ausfallen, beispielsweise wenn der andere Elternteil bereits einen Teil des Unterhalts zahlt oder das Kind anrechenbare Einkünfte erzielt.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet?

Die Berechnung orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe. Davon wird das Kindergeld abgezogen, auf das für ein erstes Kind Anspruch besteht. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil bereits einen Teil des Unterhalts, wird dieser Betrag grundsätzlich berücksichtigt. Auch bestimmte Waisenbezüge können die Leistung mindern. Bei älteren Kindern können darüber hinaus eigene Einkünfte relevant sein. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird auf den Unterhaltsvorschuss grundsätzlich nicht angerechnet. Die zusätzlichen Voraussetzungen für Kinder ab zwölf Jahren bleiben davon unberührt.

Beispiel zur Berechnung

Ein achtjähriges Kind lebt bei seiner Mutter. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Für Kinder dieser Altersgruppe beträgt der Unterhaltsvorschuss im Jahr 2026 grundsätzlich 299 Euro monatlich. Beginnt der Vater später, regelmäßig Unterhalt zu überweisen, muss die Unterhaltsvorschussstelle die Zahlungen berücksichtigen. Dadurch kann sich der staatliche Zuschuss verringern oder vollständig entfallen. Die konkrete Berechnung erfolgt durch die zuständige Behörde.

4. Beantragung des Vorschusses: So funktioniert es

Unterhaltsvorschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Anspruch muss bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle beantragt werden. Diese ist normalerweise beim Jugendamt des Wohnorts des Kindes angesiedelt. Je nach Kommune ist eine Antragstellung online, schriftlich oder nach persönlicher Terminvereinbarung möglich.

Schritt für Schritt zum Antrag

  1. Zuständige Unterhaltsvorschussstelle finden: Ansprechpartner ist in der Regel das Jugendamt am Wohnort des Kindes.
  2. Antragsformular beschaffen: Das Formular ist häufig auf der Internetseite der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises verfügbar.
  3. Unterlagen vorbereiten: Alle erforderlichen Nachweise sollten möglichst vollständig zusammengestellt werden.
  4. Antrag einreichen: Die Antragstellung erfolgt entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
  5. Rückfragen beantworten: Bei fehlenden Informationen kann die Unterhaltsvorschussstelle weitere Nachweise verlangen.
  6. Bescheid prüfen: Nach der Bearbeitung wird mitgeteilt, ob Unterhaltsvorschuss bewilligt wird und wie hoch die monatliche Leistung ausfällt.

Eine frühzeitige Antragstellung ist sinnvoll, da rückwirkende Zahlungen nur eingeschränkt möglich sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Dokumente erforderlich sind, hängt vom Einzelfall und von den Vorgaben der zuständigen Behörde ab. Häufig werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder anderer Identitätsnachweis des betreuenden Elternteils
  • Nachweis über den Wohnsitz des Kindes
  • Angaben zum anderen Elternteil, soweit bekannt
  • Nachweise über bereits geleistete Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Unterhaltstitel oder gerichtliche Entscheidungen
  • bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls Nachweise zum Aufenthaltsstatus
  • bei älteren Kindern gegebenenfalls Angaben zu Einkommen und Sozialleistungen

Nicht jeder Antrag erfordert sämtliche Unterlagen. Die Unterhaltsvorschussstelle informiert darüber, welche Nachweise im konkreten Fall benötigt werden.

5. Ab wann wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Grundsätzlich wird Unterhaltsvorschuss ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt üblicherweise zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats. Eine begrenzte rückwirkende Zahlung ist möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung auch für den Monat vor der Antragstellung gewährt werden. Dafür müssen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in diesem Zeitraum vorgelegen haben. Außerdem muss sich der betreuende Elternteil bereits darum bemüht haben, den anderen Elternteil zur Unterhaltszahlung zu bewegen.

Eine rückwirkende Auszahlung für mehrere Monate ist dagegen nicht ohne Weiteres möglich. Deshalb sollte der Antrag möglichst zeitnah gestellt werden, wenn der Unterhalt ausbleibt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind und ob weitere Informationen eingeholt werden müssen.

6. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld: Wie werden die Leistungen kombiniert?

Gestresste Mutter am Kuechentisch

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss können gleichzeitig bezogen werden. Allerdings wird das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses bereits berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich anhand des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind. Deshalb wird das Kindergeld nicht zusätzlich in voller Höhe auf den Unterhaltsvorschuss aufgeschlagen. Beide Leistungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Das Kindergeld unterstützt Familien allgemein bei den Kosten der Kindererziehung, während der Unterhaltsvorschuss gezielt ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils teilweise ausgleichen soll.

Was passiert, wenn weitere Einkünfte hinzukommen?

Bestimmte Einkünfte des Kindes können ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses haben. Dazu zählen beispielsweise Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge und bei älteren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen aus einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Einkünfte von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Für ältere Kinder gelten besondere Anrechnungsregeln. Änderungen bei den Einkünften sollten der Unterhaltsvorschussstelle mitgeteilt werden, damit die Leistung korrekt berechnet werden kann.

7. Unterhaltsvorschuss bei Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag

Unterhaltsvorschuss kann grundsätzlich mit weiteren Sozialleistungen zusammentreffen. Dabei ist zu beachten, dass die staatliche Unterhaltsleistung bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen in der Regel als Einkommen des Kindes berücksichtigt wird. Wer beispielsweise Bürgergeld erhält, sollte einen neuen Bewilligungsbescheid über Unterhaltsvorschuss auch dem zuständigen Leistungsträger mitteilen. Dadurch lassen sich fehlerhafte Berechnungen und spätere Rückforderungen vermeiden.

Reicht der Unterhaltsvorschuss zusammen mit den übrigen Einnahmen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, können je nach Situation weitere Leistungen infrage kommen. Dazu gehören beispielsweise Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ob und in welcher Höhe zusätzliche Unterstützung möglich ist, hängt von Einkommen, Vermögen, Haushaltskonstellation und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren gelten beim Unterhaltsvorschuss besondere Bedingungen, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sollten deshalb vor der Antragstellung geprüft werden.

8. Muss der andere Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Der Unterhaltsvorschuss entbindet den anderen Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht. Soweit der Staat Unterhaltsvorschuss zahlt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes in entsprechender Höhe auf das Land übergehen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann anschließend prüfen, ob der unterhaltspflichtige Elternteil die gezahlten Beträge erstatten muss. Entscheidend ist, ob der andere Elternteil unterhaltspflichtig und finanziell leistungsfähig ist. Bei der Prüfung werden unter anderem Einkommen, weitere Unterhaltspflichten und der gesetzlich geschützte Eigenbedarf berücksichtigt.

Was gilt, wenn der andere Elternteil nicht zahlen kann?

Kann der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich nicht zahlen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind entfällt. Die staatliche Leistung kann weiterhin gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und in welcher Höhe eine Rückforderung möglich ist, wird getrennt davon geprüft.

Der betreuende Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss grundsätzlich nicht allein deshalb zurückzahlen, weil der andere Elternteil mittellos ist. Eine Rückforderung gegenüber dem betreuenden Elternteil oder dem Kind kann allerdings infrage kommen, wenn Leistungen zu Unrecht bezogen wurden oder gesetzliche Mitteilungspflichten verletzt wurden.

9. Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Unterhaltsvorschuss kann grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Eine allgemeine Begrenzung auf 72 Monate besteht nicht mehr. Die Leistung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Für Kinder ab zwölf Jahren müssen zusätzlich die besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.

Während des Bezugs können sich Änderungen ergeben, die den Anspruch beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Das Kind lebt nicht mehr überwiegend beim bisher betreuenden Elternteil.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder ausreichend Unterhalt.
  • Der betreuende Elternteil heiratet erneut und lebt mit dem Ehepartner zusammen.
  • Die Eltern ziehen wieder zusammen.
  • Bei älteren Kindern ändern sich anrechenbare Einkünfte.
  • Der bisher unbekannte Aufenthaltsort des anderen Elternteils wird bekannt.

Solche Änderungen müssen der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitgeteilt werden. Dadurch kann geprüft werden, ob die Leistung unverändert weitergezahlt werden darf.

10. Was gilt bei einem Wechselmodell?

Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind in annähernd gleichen zeitlichen Anteilen. In einer solchen Konstellation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht eindeutig im Haushalt eines Elternteils liegt. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Betreuungssituation. Regelmäßige Übernachtungen beim anderen Elternteil oder ein umfangreiches Umgangsrecht bedeuten nicht automatisch, dass ein Wechselmodell vorliegt.

Wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil lediglich regelmäßige Umgangszeiten wahrnimmt, kann Unterhaltsvorschuss weiterhin möglich sein. Bei unklaren Betreuungsverhältnissen sollte die zuständige Unterhaltsvorschussstelle den Einzelfall prüfen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Organisation des Alltags und die Verteilung der Betreuung an.

11. Was tun, wenn der Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird?

Wird der Antrag abgelehnt, sollte der schriftliche Bescheid sorgfältig geprüft werden. Die Behörde muss die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung erläutern. Eine Ablehnung kann beispielsweise erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Kind nicht überwiegend beim antragstellenden Elternteil lebt oder notwendige Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden. Sind Angaben unvollständig oder Nachweise nicht berücksichtigt worden, kann eine Klärung mit der Unterhaltsvorschussstelle sinnvoll sein.

Welche Rechtsmittel sind möglich?

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich ein Rechtsbehelf möglich sein. Ob ein Widerspruch zulässig ist und welche Frist gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensregelung kann das Vorgehen unterschiedlich sein. Die Fristen sollten unbedingt eingehalten werden. Bei Unklarheiten kann eine Beratungsstelle oder ein Rechtsanwalt helfen, die Entscheidung zu prüfen.

12. Welche Unterstützung bietet das Jugendamt zusätzlich?

Das Jugendamt ist nicht nur für die Unterhaltsvorschussstelle zuständig. Es kann auch weitere Unterstützung bei Fragen zum Kindesunterhalt und zur familiären Situation anbieten. Eine Möglichkeit ist die Beistandschaft. Dabei kann das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen helfen, die Vaterschaft feststellen zu lassen oder Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen.

Die Beistandschaft ist vom Unterhaltsvorschuss zu unterscheiden: Während der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Geldleistung ist, dient die Beistandschaft der Unterstützung bei der Durchsetzung bestimmter Rechte des Kindes. Bei Konflikten über Unterhaltszahlungen oder bei Schwierigkeiten mit der Vaterschaftsfeststellung kann eine Beratung durch das Jugendamt hilfreich sein. Auch bei Fragen zu den notwendigen Unterlagen und zum Ablauf des Antragsverfahrens ist die örtliche Unterhaltsvorschussstelle die richtige Anlaufstelle.

Fazit: Unterhaltsvorschuss sichert Kinder bei ausbleibendem Unterhalt ab

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Er kann die finanzielle Belastung der betreuenden Familie verringern und dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Kindes abzusichern.

Im Jahr 2026 beträgt der monatliche Unterhaltsvorschuss grundsätzlich 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 394 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Die tatsächliche Höhe hängt von den gesetzlichen Berechnungsregeln und der individuellen Situation ab.

Da Unterhaltsvorschuss beantragt werden muss und rückwirkende Zahlungen nur begrenzt möglich sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt. Vollständige Unterlagen und die rechtzeitige Mitteilung von Änderungen helfen, Verzögerungen und Rückforderungen zu vermeiden. Alleinerziehende sollten deshalb prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle informiert über die Voraussetzungen, die Antragstellung und die Höhe der möglichen Leistung.

Häufige Fragen

Familienberatung mit Anwalt am Schreibtisch
  1. Kann Unterhaltsvorschuss auch ohne Vaterschaftsanerkennung beantragt werden?

    Ja, Unterhaltsvorschuss kann grundsätzlich auch beantragt werden, wenn die Vaterschaft noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der betreuende Elternteil muss jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Klärung der Vaterschaft mitwirken. Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft die Voraussetzungen im Einzelfall.

  2. Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn der Vater unbekannt ist?

    Ja, ein Anspruch kann auch bestehen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Eine vorherige Vaterschaftsanerkennung oder ein gerichtliches Urteil ist keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und die erforderliche Mitwirkung erfolgt.

  3. Muss de Vorschuss versteuert werden?

    Unterhaltsvorschuss ist grundsätzlich steuerfrei. Er zählt nicht als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der Einkommensteuer. Bei der Berechnung anderer Sozialleistungen kann die Zahlung jedoch als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden.

  4. Kann der Vorschuss bei einem Umzug weitergezahlt werden?

    Ja, ein Umzug beendet den Anspruch nicht automatisch. Die Unterhaltsvorschussstelle muss über die neue Anschrift informiert werden. Je nach Wohnortwechsel kann eine andere Behörde zuständig werden. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.

  5. Kann für mehrere Kinder gleichzeitig Unterhaltsvorschuss beantragt werden?

    Ja, für jedes Kind kann ein eigener Anspruch bestehen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Kindes und den anzurechnenden Zahlungen oder Einkünften.

  6. Wird Unterhaltsvorschuss während einer Ausbildung des Kindes weitergezahlt?

    Bei Kindern ab 15 Jahren können Einkünfte aus einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht. Dadurch kann sich die Leistung verringern. Ein vollständiger Wegfall ist nicht in jedem Fall zwingend.

  7. Kann Unterhaltsvorschuss gepfändet werden?

    Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes und unterliegt besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften. Ob eine Pfändung möglich ist, hängt von der konkreten Forderung und den geltenden Regeln ab. Bei einer Kontopfändung kann eine Schuldnerberatung oder rechtliche Beratung unterstützen.

Bitte beachten!

All unsere Angaben sind ohne Gewähr und können nicht immer aktuell sein. Bitte wenden Sie sich immer zuerst direkt auf der offiziellen Website des jeweiligen Jugendamtes an die gewünschte Stelle.
Vielen Dank! Bitte schreiben Sie uns nicht hier auf Jugendaemter.com an. Diese Emails werden i.d.R. nicht vom Service bearbeitet.

Wer ist zuständig?

wer ist im Jugendamt zuständig Jugendaemter.com

Unterhaltsvorschuss

Sollten Sie alleinerziehend sein und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Vorschuss.
_________________

Beistandschaft | Vaterschaftsfeststellung | Amtsvormundschaften | Unterhalt

Sie können bei Ihrem Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Dies unterstützt Sie sowohl bei der Feststellung einer Vaterschaft, als auch bei der Geltendmachung des Unterhalts.
_________________

Jugendarbeit | erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sollten Sie Probleme zu den Themen Jugendmedienschutz, Medienpädagogik, Prävention sexueller Gewalt, Jugendkriminalität (Gewaltprävention), Suchtprävention, Sekten und beeinflussende Gruppierungen.
_________________

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Dies betrifft Eltern, die Unterstützung für die Erziehung ihres Kindes benötigen. Hilfe kann sowohl in stationärer, teilstationärer und ambulanter Form erfolgen.

Schwerpunkte dieser Themen sind Kindertagespflege, Vollzeitpflege, Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen, örtliche Zuständigkeit sowie Kostenerstattung und Kostenbeteiligung.
_________________

Adoptionsvermittlungsstelle | Pflegekinderdienst

Hier dreht es sich nicht nur um die Aufnahme von Adoptiv-Pflegekindern, sondern auch um den kompletten Bereich rund um Pflegekinder.
_________________

Elterngeld

Die einkommensunabhängige Leistung für Familien soll nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützen. Elterngeld wird aus diversen Bedingungen errechnet und kann vielen Betroffenen helfen.

Inhalte