Was bedeutet Zugewinn bei der Scheidung?
Freitag, Februar 3rd, 2012Um das Thema Trennung und Scheidung ging es im gestrigen Telefonforum der Volksstimme. Drei Rechtsanwälte des gemeinnützigen Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht bewältigten die Fragenflut.
Frage: Was versteht man unter Zugewinn?
Antwort: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am Tag der Eheschließung gehörte. Das Anfangsvermögen erhöht sich, wenn ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen durch Schenkung, Erbschaft oder als Ausstattung (Aussteuer) erwirbt. Dieses Anfangsvermögen bezeichnet man als privilegiertes Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug dessen Verbindlichkeiten bei Beendigung der Ehe beziehungsweise des Güterstandes gehört.
Frage: Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinns ?
Antwort: Zunächst müssen die Ehegatten sich gegenseitig Auskunft über ihr jeweiliges Anfangs-und Endvermögen erteilen, wobei jeweils die Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Verbindlichkeiten) konkret zu bezeichnen sind. Dazu ist ein schriftlichen Vermögensverzeichnis vorzulegen. Für die Auskunft gelten drei verschiedene Stichtage: Erstens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt des jeweiligen privilegierten Erwerbs. Zweitens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Trennung. Und drittens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrages
Frage: Kann ich die Auskünfte von meiner Ehefrau verlangen?
Antwort: Ja, die Vorlage von Belegen zum Nachweis dieser Auskünfte kann verlangt werden und es besteht auch ein Anspruch auf Wertangaben. Für jeden einzelnen Ehegatten wird auf der Grundlage dieser Auskünfte ermittelt, wie hoch die während der Ehe dazu gewonnenen Vermögenswerte sind, also der Zugewinn. Die sich daraus ergebenden Werte werden miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den werthöheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen, ausgleichen.
Frage: Werden auch Schulden berücksichtigt?
Antwort: Ja. Schulden werden sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen berücksichtigt. Im Anfangsvermögen verringern eingebrachte Schulden den Wert des Anfangsvermögens. Wenn kein Anfangsvermögen vorhanden war, bilden die vorhandenen Schulden ein negatives Anfangsvermögen. Von einem etwaigen Endvermögen sind noch vorhandene Schulden in Abzug zu bringen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-und Vormundschaftsrechts wurde nicht nur ein negatives Anfangsvermögen, sondern auch ein negatives Endvermögen eingeführt. Es gibt aber weiterhin keinen negativen Zugewinn. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, ist der Zugewinn mit Null anzusetzen.
“Ich habe geerbt. Wie ist hier zu verfahren?”
Frage: Ich habe geerbt. Wie ist hier zu verfahren?
Antwort: Ihre Erbschaft ist privilegiertes Anfangsvermögen und somit dem Anfangsvermögen zuzuordnen. Es findet aber auch noch ein Ausgleich des bis zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages eingetretenen Kaufkraftschwundes statt. Dieser wird durch Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen, was zur Folge hat, dass die ursprünglich zugewendeten Vermögenswerte sich erhöhen.
Frage: Wir haben ein Haus und werden uns über dessen Wert nicht einig. Was können wir tun?
Antwort: Die Wertermittlung kann mittels Gutachten, welches durch einen Sachverständigen für Bewertung von Immobilien erstellt wird, erfolgen. Dazu sollten Sie sich mit Ihrem Ehegatten auf einen Sachverständigen einigen, damit es nicht später Streit über das Ergebnis des Gutachtens gibt, zumal diese Gutachten nicht ganz billig sind. Sachverständige bieten auch Kurzgutachten an. Diese sind nicht so ausführlich und zeitintensiv, so dass sie zu günstigeren Konditionen gefertigt werden können. Die Rechtsanwälte können Ihnen bei der Suche nach Sachverständigen behilflich sein. Aber auch bei der Industrie-und Handelskammer bekommt man fachkundige Sachverständige benannt.
Frage: Meine Eltern haben mir für unseren Hausbau Geld geschenkt. Wie wird das berücksichtigt?
Antwort: Dieses Geld gehört in das privilegierte Anfangsvermögen und wird dadurch bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt.
Frage: Wir haben Gütertrennung vereinbart. Findet dann auch ein Zugewinnausgleich statt.?
Antwort: Nein. Die Gütertrennung ist ein außerordentlicher selbständiger Güterstand, der nur vertraglich geschlossen werden kann. Dieser Güterstand ist ohne güterrechtliche Auswirkungen. Es gibt das Vermögens des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau. Ein Vermögensausgleich bei Beendigung der Ehe findet nicht statt.
“Ist Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung möglich?”
Frage: Kann auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden?
Antwort: Ja. Ein solcher Verzicht ist mittels notarieller Urkunde möglich. Nur wenn beide Ehegatten ihn wechselseitig erklären, ist er tatsächlich nicht durchzuführen. Es ist zu empfehlen, das vertraglich zu regeln. Erklärt nur ein Ehegatte den Verzicht, könnte der andere Ehegatte dennoch den Zugewinnausgleich beantragen.
Frage: Kann der Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung durchgeführt werden?
Antwort: Der Ehegatte der ausgleichsberechtigt ist, kann den vorzeitigen Ausgleich de Zugewinns verlangen, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt voneinander leben, der Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen ohne Einwilligung des anderen Ehegatten verfügt und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten ist. Außerdem wenn der Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er das auch weiterhin nicht tun wird. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen. Jeder Ehegatte kann, wenn er die erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung befürchten muss, den Antrag beim Familiengericht stellen lassen.
Frage: Ist eine Stundung der Ausgleichsforderung möglich?
Antwort: Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung unter Berücksichtigung der Interessen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Unzeit erfolgen würde. Dazu sind die Interessen der Ehegatten abzuwägen. Die gestundete Ausgleichsforderung ist dann von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu verzinsen. Der Ausgleichsberechtigte, kann Sicherheitsleistung fordern.
Frage: Wie haben von meinen Eltern gemeinsam in unserer Ehe ein Haus geschenkt bekommen. Können meine Eltern von meinem Ehemann im Falle der Scheidung das Geschenkte zurückverlangen?
Antwort: Die Schwiegereltern haben nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen unmittelbaren Rückgewährsanspruch gegen das Schwiegerkind. Wie reden dann vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Schwiegereltern haben das Haus den Ehegatten gemeinsam geschenkt, in der Annahme, die Ehe würde Bestand haben. Es muss nicht vorab geprüft werden, ob der Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind zu einem angemessenen Ergebnis führt.
Frage: Gehört gezahlter Unterhalt zum Zugewinn?
Antwort: Wenn der Unterhalt verbraucht ist, gehört er nicht zum Zugewinn. Befindet sich der Unterhalt jedoch zum Stichtag auf dem Konto, dann gehört er – wie auch anderes Einkommen – zum Endvermögen und wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Frage: Findet in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Zugewinnausgleich statt?
Antwort: Nein, der Zugewinnausgleich wird nur zwischen Ehegatten durchgeführt, wenn diese sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden.
Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Antwort: Dieser beträgt 1050 Euro und der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder hat Vorrang. Der Partner, der den Unterhalt erhält, ist schon in der Trennungszeit gehalten, Erwerbsbemühungen vorzunehmen.
Quelle: volksstimme.de – 01.02.2012
Link zum Pressebericht: www .volksstimme.de/ratgeber/noch_mehr_ratgeber/?em_cnt=738844&em_cnt_page=3



