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23.05.2013

Stichwort ‘Familienrecht’

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Schwerpunkt Familienrecht in Bielefeld

Donnerstag, Januar 24th, 2013


Die Rechtsanwältinnen Margarete Görtz und Iris Sümenicht bearbeiten seit mehreren Jahren Fälle auf dem Gebiet des Familienrechts. Trennung, Scheidung, Unterhalt und die Belange der Kinder sind die Gebiete, auf denen wir uns um Ihr Anliegen kümmern und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Bereits im ersten Gespräch informieren wir Sie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Ihre Möglichkeiten, gegebenenfalls staatliche Hilfen dafür in Anspruch zu nehmen. Möchten Sie schon vor einer Terminvereinbarung mit uns sprechen, so nutzen Sie bitte unsere unverbindliche Telefonsprechstunde Montags bis Donnerstags immer zwischen 11 und 12 Uhr unter der Rufnummer 0521-5577117. Wir freuen uns auf Sie!

20095 Hamburg – Kanzlei Ruetten Woithe – Fachanwältin für Familienrecht

Donnerstag, Oktober 11th, 2012

KRW – Kanzlei Ruetten Woithe
in der Hamburg Innenstadt

Wir beraten und vertreten insbesondere im Familienrecht.
Durch Spezialisierung über mehr als 10 Jahre in Familien- und Erbrecht haben wir das Know-How und die Erfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen, die Sie im Falle einer Trennung betreffen könnten.

UMGANG
SORGE
UNTERHALT
VERMÖGEN
TRENNUNG
SCHEIDUNG
ERBRECHT

Wir engagieren uns auch ehrenamtlich im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Interessenverband Unterhalt und Familie www.isuv.de

Lernen Sie uns kennen auf einem unserer Vorträge, die wir auf unserer Internetseite bekanntgeben.
Oder vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch für einen Festpreis.

Weitere Informationen über uns unter www.k-rw.de

KRW – Kanzlei Ruetten Woithe
Schopenstehl 20
20095 Hamburg
Tel 040 – 410 20 15
Fax 040 – 410 20 17
www.k-rw.de
beratung@k-rw.de

Ein Recht auf Klärung der Vaterschaft auch ohne sozial-familiäre Bindung

Dienstag, September 11th, 2012

Rechtsanwalt Steffen Bußler
Kanzlei Bußler
Virchowstr. 1
10249 Berlin


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit einer Entscheidung vom 15.09.2011 die Rechte außerehelicher leiblicher Väter gestärkt. Im Ergebnis dürfen die deutschen Gerichte einen Vaterschaftstest nicht allein nach dem Gesichtspunkt der Umgangsrechte ablehnen. Zudem sei durch die Gerichte auch zu prüfen, ob die Klärung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt. Insbesondere die deutschen Familiengerichte müssen bei Streitigkeiten über die Vaterschaft in Zukunft sehr viel stärker das Wohl des Kindes berücksichtigen. Dabei ist insbesondere stärker zu prüfen, ob ein Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und dem Nachwuchs im Interesse der Kinder liegt. weiterlesen…

Quelle: anwalt.de – 29.06.2012 – Rechtsanwalt Steffen Bußler (Kanzlei Bußler)
Link zum Pressebericht: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ein-recht-auf-klaerung-der-vaterschaft-auch-ohne-sozial-familiaere-bindung_028343.html

Bremen Jugendamt

Samstag, Juli 7th, 2012

Bremen Wappen(Mittel)


Jugendamt Bremen
Hans-Böckler-Str. 9
28217 Bremen
Telefon 421/361-16892
Fax: 0421/361-8553
E-Mail: office@afsd.bremen.de

Leitung
Dr. Peter Marquard
Telefon: 04 21/3 61-N. N.
Fax: 04 21/3 61-N. N.
E-Mail: peter.marquard@afsd.bremen.de

Wirtschaftliche Jugendhilfe
N. N.
Telefon: 04 21/3 61-N. N.
Fax: 04 21/3 61-N. N.

Steuerungsstelle Tagesbetreuung
Wiebke Rendigs
Telefon: 04 21/3 61-1 06 66
Fax: 04 21/3 61-1 97 01
E-Mail: wiebke.rendigs@afsd.bremen.de

Erziehungshilfe, Eingliederungshilfe, Familienrecht, Sozialgesetzgebung
Herbert Holakovsky
Telefon: 04 21/3 61-85 77
Fax: 04 21/3 61-1 97 81
E-Mail: herbert.holakovsky@afsd.bremen.de

Kinder- und Jugendförderung
Wolfgang Quitter
Telefon: 04 21/3 61-80 25
Fax: 04 21/3 61-1 97 81
E-Mail: wolfgang.quitter@afsd.bremen.de

Sozialzentrum 1 – Nord ( Fachdienste: Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige; Erziehungsberatung; Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; WIN; Wirtschaftliche Hilfen; Wirtschaftliche Jugendhilfe)
Stadtteile: Blumenthal, Burglesum, Vegesack
Am Sedanplatz 7
28757 Bremen

Sozialzentrum 2 – Gröpelingen/Walle ( Fachdienste: Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige (auch für Sozialzentrum 3);Erziehungsberatung (auch für Sozialzentrum 3); Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; WIN; Wirtschaftliche Hilfen; Wirtschaftliche Jugendhilfe (auch für Sozialzentrum 3)
Stadtteile: Blockland, Gröpelingen, Häfen, Walle
Hans-Böckler-Str. 9
28217 Bremen
Tel.: 0421 – 361 16892

Sozialzentrum 3 – Mitte ( Fachdienste: Adoptionsstelle (auch für Sozialzentrum 1-6); Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft (auch für Sozialzentrum 1-6); Betreuungsbehörde (auch für Sozialzentrum 1-6); Elterngeld und Bundeserziehungsgeld (auch für Sozialzentrum 1-6); Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; Unterhaltssicherung (auch für Sozialzentrum 1-6); Wirtschaftliche Hilfen; Wohnungshilfe (auch für Sozialzentrum 1-6), Zentrale Wirtschaftliche Hilfen (auch für Sozialzentrum 1-6)
Stadtteile: Mitte, östliche Vorstadt, Findorff
Rembertiring 39
28203 Bremen
Tel.: 0421 – 361 18444

Sozialzentrum 4 – Süd ( Fachdienste: Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige; Erziehungsberatung; Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; WIN; Wirtschaftliche Hilfen;
Wirtschaftliche Jugendhilfe )

Stadtteile: Huchting, Neustadt, Obervieland, Seehausen, Strom, Woltmershausen
Grosse Sortillienstrasse 2-18
28199 Bremen
Tel.: 0421 – 361 79900

Sozialzentrum 5 – Vahr ( Fachdienste: Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige (auch für Sozialzentrum 6); Erziehungsberatung (auch für Sozialzentrum 6); Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; WIN; Wirtschaftliche Hilfen; Wirtschaftliche Jugendhilfe (auch für Sozialzentrum 6)
Stadtteile: Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland, Schwachhausen, Vahr
Wilhelm-Leuschner-Strasse 27/27a
28329 Bremen
Tel.: 0421 – 361 19500

Sozialzentrum 6 – Hemelingen ( Fachdienste: Sozialdienst Erwachsene; Sozialdienst Junge Menschen; WIN; Wirtschaftliche Hilfen)
Stadtteile: Hemelingen, Osterholz
Pfalzburger Strasse 69a
28207 Bremen
Tel.: 0421 – 361 3976

Hast Du mit diesem Jugendamt Erfahrungen gesammelt? Dann nutze die Möglichkeit hier über Deine Erfahrungen zu schreiben.

Neuer Leitfaden zum Umgangsrecht der Großeltern

Mittwoch, Juni 20th, 2012

Neues eBook: Das Umgangsrecht der Großeltern – Ein Kurzleitfaden für Betroffene
von Dr. Gregor Sebastian Mayer
Edermünde, den 22.04.2012 – Der Kontakt zwischen Großeltern und Enkelkindern wird leider allzu häufig unterbunden, meist aus Anlass von Trennung und Scheidung. Die Großeltern sind in einer solchen Lage aber nicht rechtlos, sondern ihnen kann unter gewissen Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht zustehen.

In dem neuen eBook „Das Umgangsrecht der Großeltern – Ein Kurzleitfaden für Betroffene“ erklärt der Autor, Fachanwalt für Familienrecht, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Umgangsrechts der Großeltern, und erläutert Strategien und Tipps für dessen Geltendmachung. Eine Sammlung ausgewählter Entscheidungen zur Thematik in gedrängter Kurzform rundet das Werk ab. Das eBook ist erhältlich bei www.amazon.de zu einem Preis von 5,99 €.
Dr. Gregor Sebastian Mayer ist Fachanwalt für Familienrecht in Kassel und lebt in Edermünde. Er ist anwaltlich nahezu ausschließlich im Familienrecht tätig.
Rezensionsexemplare sind auf Anfrage erhältlich.
Anhang: Buchdeckel
Kontaktadresse:
Dr. Gregor Sebastian Mayer
Am Bornrain 22a
34295 Edermünde
Email: gregorsmayer@aol.com

XII ZB 481/11 – Betreuervergütung und Betreuungsdauer

Dienstag, Juni 19th, 2012

Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.

Nach § 5 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Für einen bemittelten Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, wird der zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, im siebten bis zwölften Monat mit vier und danach mit zweieinhalb Stunden im Monat in Ansatz gebracht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG).

Dabei ist in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel – auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer – nicht neu beginnt, sondern weiter läuft. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 5 VBVG.

Der Gesetzeswortlaut, der auf die “ersten drei Monate der Betreuung” abstellt, spricht dafür, dass auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlangenden Betreuer. Für ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 5 VBVG.

Mit der Einführung der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreuerinnen und betreuer auskömmlich ist.

Grundlage der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand, sondern ein pauschaler von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der Fallgruppen und Festlegung der Stundenansätze für die Fallgruppen beruhen auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind, die das Bundesministerium der Justiz dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in Auftrag gegeben hat.

Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem soweit wie möglich begrenzt. § 6 VBVG regelt eine Abweichung vom Pauschalierungssystem für bestimmte Sonderfälle der Betreuung. Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 5 VBVG für den Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer abweichend von § 5 Abs. 4 VBVG keine taggenaue Vergütung, sondern für den Berufsbetreuer eine Vergütung für den gesamten Monat, in den der Wechsel fällt und für den Folgemonat vor. Damit soll der Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer gefördert werden.

Für den Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer und unter Berufsbetreuern sieht das Gesetz keine Ausnahme von dem Pauschalierungssystem vor. Dies wird in dem Gesetzesentwurf damit begründet, dass der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf und die Fälle besonderer Betreuungssituationen in den vom ISG im Rahmen der Studie erhobenen Zahlen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen bereits eingeflossen sind4.

Für die Berechnung der Pauschalen nach § 5 VBVG ist daher auch bei einem Betreuerwechsel die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgebend. Dies gilt auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Denn insoweit ist – ebenso wie bei der erstmaligen Betreuung durch einen Berufsbetreuer – von dem aus der Studie des ISG gewonnenen Erfahrungswert auszugehen, dass der Betreuungsaufwand mit der Dauer der Betreuung abnimmt.

Soweit vertreten wird, bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer könne die Dauer einer ehrenamtlichen Betreuung nicht anrechnungsfähig sein, weil das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nur für Berufsbetreuer gelte, steht dieser Einwand der Anrechnung nicht entgegen. Vergütungsansprüche entstehen ausschließlich für berufsmäßig geführte Betreuungen, während ehrenamtliche Betreuungen stets unentgeltlich erfolgen (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Bemessung der Vergütung der Berufsbetreuer allein die Zeiträume der Berufsbetreuung zugrunde zu legen sind.

Die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer und die Prüfung einer Antragstellung nach § 247 StGB sowie eines Vorgehens nach §§ 246, 266 StGB läßt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung der Aufgabenkreise größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb ist das Pauschalierungssystem von Anzahl und Umfang der Aufgabenkreise unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen.

Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund der der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall geringer aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann.

Auch führt eine durch Untätigkeit des früheren Betreuers eingetretene faktische Unterbrechung der Betreuung nicht zu einer Neuberechnung der Betreuungsdauer bei der Vergütung des nachfolgenden Betreuers. Das Pauschalierungssystem kompensiert den geringeren oder höheren Zeitaufwand durch die Mischkalkulation und schließt Einzelfallbetrachtungen aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2012 – XII ZB 481/11

Quelle: rechtslupe.de – 18. Juni 2012 – Familienrecht
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/betreuerverguetung-und-betreuungsdauer-342935

Gesetzentwurf: Stärkung der Rechte leiblicher Väter

Dienstag, Juni 19th, 2012

Entwicklungen:
Das im Moment geltende Umgangsrecht wurde zuletzt nach einem Urteil des BVerfG im Jahr 2004 reformiert.

Vor dieser Änderung hatten lediglich die rechtlichen Väter, also die Väter, die entweder mit der Kindesmutter bei der Geburt verheiratet waren oder die, welche die Vaterschaft anerkannt hatten, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Den leiblichen Vätern aber, die weder mit der Mutter bei der Geburt verheiratet waren noch die Vaterschaft anerkannt haben, stand dagegen kein Umgangsrecht zu. weiterlesen…

Quelle: anwalt.de – 18.06.2012 – Kanzlei Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner
Link zum Pressebericht: www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzentwurf-staerkung-der-rechte-leiblicher-vaeter_027745.html

06114 Halle (Saale) – Berit Sander, Rechtsanwältin

Dienstag, Mai 29th, 2012

Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Familienrecht in Halle (Saale)

Hier ein kleiner Überblick, worüber ich Sie – als Ihr Rechtsanwalt aus Halle (Saale) für Familienrecht – beraten kann:

Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht bei Trennung, Scheidung
ausführliche Beratung auch im Hinblick auf den Rentenversicherungsträger durch einen Rechtsanwalt im Familienrecht im Versorgungsausgleich
Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt für Ehegatten – fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht
Einforderung und Durchsetzung von Kindesunterhalt durch einen Rechtsanwalt im Familienrecht
Beratung zum allgemeinen Familienrecht durch einen Rechtsanwalt z.B. vor Schließung einer Ehe
Gestaltung, Überprüfung eines Ehevertrages von Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht
Hilfe bei Hausratsteilung, Trennung in der Ehewohnung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht
Aufteilung des Zugewinn im Familienrecht, Beratung durch den Rechtsanwalt
Beratung bei Rechten und Pflichten, Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch einen Rechtsanwalt im Familienrecht
Beratung, Vertretung bei Begründung, Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft durch Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht

12101 Berlin-Charlottenburg – Patricia Stark, Rechtsanwältin

Mittwoch, April 18th, 2012

Patricia Stark
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Strafrecht

Kurfürstendamm 62 (Olivaer Platz)
10707 Berlin

Telefon: (030) 69 81 78 58
Telefax: (030) 78 89 64 38
kanzlei@starkinrecht.de
www.starkinrecht.de

36037 Fulda – Stefan Schulze, Fachanwalt für Familienrecht

Dienstag, März 20th, 2012

Die Rechtsanwaltskanzlei Stefan Schulze befindet sich im Zentrum Fuldas . Herr Rechtsanwalt Schulze beschäftigt sich seit über zwanzig Jahren schwerpunktmäßig mit Familienrecht und ist Fachanwalt für Familienrecht. Ein intensiver persönlicher Umgang mit der Mandantschaft ist uns überaus wichtig. Wir akzeptieren bei Beratungen sämliche Rechtschutzversicherungen und beantragen für sie gegebenenfalls auch Vefahrenskostenhilfe.

Unsere Kontaktdaten:

Rechtsanwaltskanzlei

Stefan Schulze

Am Stockhaus 8 ( nähe Buttermarkt )

36037 Fulda

0661/ 3802655

anwaltschulze@arcor.de

www.familienrecht-fulda.de

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