Stichwort ‘Familienrecht’

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Was bedeutet Zugewinn bei der Scheidung?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Um das Thema und ging es im gestrigen Telefonforum der Volksstimme. Drei Rechtsanwälte des gemeinnützigen Interessenverbands Unterhalt und bewältigten die Fragenflut.

Frage: Was versteht man unter Zugewinn?

Antwort: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am Tag der Eheschließung gehörte. Das Anfangsvermögen erhöht sich, wenn ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen durch Schenkung, Erbschaft oder als Ausstattung (Aussteuer) erwirbt. Dieses Anfangsvermögen bezeichnet man als privilegiertes Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug dessen Verbindlichkeiten bei Beendigung der Ehe beziehungsweise des Güterstandes gehört.

Frage: Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinns ?

Antwort: Zunächst müssen die Ehegatten sich gegenseitig Auskunft über ihr jeweiliges Anfangs-und Endvermögen erteilen, wobei jeweils die Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Verbindlichkeiten) konkret zu bezeichnen sind. Dazu ist ein schriftlichen Vermögensverzeichnis vorzulegen. Für die Auskunft gelten drei verschiedene Stichtage: Erstens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt des jeweiligen privilegierten Erwerbs. Zweitens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Trennung. Und drittens: Vermögen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrages

Frage: Kann ich die Auskünfte von meiner Ehefrau verlangen?

Antwort: Ja, die Vorlage von Belegen zum Nachweis dieser Auskünfte kann verlangt werden und es besteht auch ein Anspruch auf Wertangaben. Für jeden einzelnen Ehegatten wird auf der Grundlage dieser Auskünfte ermittelt, wie hoch die während der Ehe dazu gewonnenen Vermögenswerte sind, also der Zugewinn. Die sich daraus ergebenden Werte werden miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den werthöheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen, ausgleichen.

Frage: Werden auch Schulden berücksichtigt?

Antwort: Ja. Schulden werden sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen berücksichtigt. Im Anfangsvermögen verringern eingebrachte Schulden den Wert des Anfangsvermögens. Wenn kein Anfangsvermögen vorhanden war, bilden die vorhandenen Schulden ein negatives Anfangsvermögen. Von einem etwaigen Endvermögen sind noch vorhandene Schulden in Abzug zu bringen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-und Vormundschaftsrechts wurde nicht nur ein negatives Anfangsvermögen, sondern auch ein negatives Endvermögen eingeführt. Es gibt aber weiterhin keinen negativen Zugewinn. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, ist der Zugewinn mit Null anzusetzen.

“Ich habe geerbt. Wie ist hier zu verfahren?”

Frage: Ich habe geerbt. Wie ist hier zu verfahren?

Antwort: Ihre Erbschaft ist privilegiertes Anfangsvermögen und somit dem Anfangsvermögen zuzuordnen. Es findet aber auch noch ein Ausgleich des bis zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages eingetretenen Kaufkraftschwundes statt. Dieser wird durch Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen, was zur Folge hat, dass die ursprünglich zugewendeten Vermögenswerte sich erhöhen.

Frage: Wir haben ein Haus und werden uns über dessen Wert nicht einig. Was können wir tun?

Antwort: Die Wertermittlung kann mittels Gutachten, welches durch einen Sachverständigen für Bewertung von Immobilien erstellt wird, erfolgen. Dazu sollten Sie sich mit Ihrem Ehegatten auf einen Sachverständigen einigen, damit es nicht später Streit über das Ergebnis des Gutachtens gibt, zumal diese Gutachten nicht ganz billig sind. Sachverständige bieten auch Kurzgutachten an. Diese sind nicht so ausführlich und zeitintensiv, so dass sie zu günstigeren Konditionen gefertigt werden können. Die Rechtsanwälte können Ihnen bei der Suche nach Sachverständigen behilflich sein. Aber auch bei der Industrie-und Handelskammer bekommt man fachkundige Sachverständige benannt.

Frage: Meine haben mir für unseren Hausbau Geld geschenkt. Wie wird das berücksichtigt?

Antwort: Dieses Geld gehört in das privilegierte Anfangsvermögen und wird dadurch bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt.

Frage: Wir haben Gütertrennung vereinbart. Findet dann auch ein Zugewinnausgleich statt.?

Antwort: Nein. Die Gütertrennung ist ein außerordentlicher selbständiger Güterstand, der nur vertraglich geschlossen werden kann. Dieser Güterstand ist ohne güterrechtliche Auswirkungen. Es gibt das Vermögens des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau. Ein Vermögensausgleich bei Beendigung der Ehe findet nicht statt.

“Ist Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung möglich?”

Frage: Kann auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden?

Antwort: Ja. Ein solcher Verzicht ist mittels notarieller Urkunde möglich. Nur wenn beide Ehegatten ihn wechselseitig erklären, ist er tatsächlich nicht durchzuführen. Es ist zu empfehlen, das vertraglich zu regeln. Erklärt nur ein Ehegatte den Verzicht, könnte der andere Ehegatte dennoch den Zugewinnausgleich beantragen.

Frage: Kann der Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung durchgeführt werden?

Antwort: Der Ehegatte der ausgleichsberechtigt ist, kann den vorzeitigen Ausgleich de Zugewinns verlangen, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt voneinander leben, der Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen ohne Einwilligung des anderen Ehegatten verfügt und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten ist. Außerdem wenn der Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er das auch weiterhin nicht tun wird. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen. Jeder Ehegatte kann, wenn er die erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung befürchten muss, den Antrag beim stellen lassen.

Frage: Ist eine Stundung der Ausgleichsforderung möglich?

Antwort: Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung unter Berücksichtigung der Interessen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Unzeit erfolgen würde. Dazu sind die Interessen der Ehegatten abzuwägen. Die gestundete Ausgleichsforderung ist dann von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu verzinsen. Der Ausgleichsberechtigte, kann Sicherheitsleistung fordern.

Frage: Wie haben von meinen Eltern gemeinsam in unserer Ehe ein Haus geschenkt bekommen. Können meine Eltern von meinem Ehemann im Falle der Scheidung das Geschenkte zurückverlangen?

Antwort: Die Schwiegereltern haben nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen unmittelbaren Rückgewährsanspruch gegen das Schwiegerkind. Wie reden dann vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Schwiegereltern haben das Haus den Ehegatten gemeinsam geschenkt, in der Annahme, die Ehe würde Bestand haben. Es muss nicht vorab geprüft werden, ob der Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind zu einem angemessenen Ergebnis führt.

Frage: Gehört gezahlter Unterhalt zum Zugewinn?

Antwort: Wenn der Unterhalt verbraucht ist, gehört er nicht zum Zugewinn. Befindet sich der Unterhalt jedoch zum Stichtag auf dem Konto, dann gehört er – wie auch anderes Einkommen – zum Endvermögen und wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Frage: Findet in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Zugewinnausgleich statt?

Antwort: Nein, der Zugewinnausgleich wird nur zwischen Ehegatten durchgeführt, wenn diese sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden.

Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Antwort: Dieser beträgt 1050 Euro und der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder hat Vorrang. Der Partner, der den Unterhalt erhält, ist schon in der Trennungszeit gehalten, Erwerbsbemühungen vorzunehmen.

Quelle: volksstimme.de – 01.02.2012
Link zum Pressebericht: www .volksstimme.de//noch_mehr_/?em_cnt=738844&em_cnt_page=3

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17 WF 250/11 – Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlungsverpflichtung

Freitag, Februar 3rd, 2012

Bei der Ermittlung des notwendige Lebensbedarf eines Kindes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe () findet bei der Berücksichtigung von Kindergeld eine Orientierung an den Mindestbedarfsbeträgen im Rahmen des § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO statt.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hält der Antragsteller eine monatliche Rate in Höhe von 95,00 Euro für angemessen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet. Das hat der sofortigen Beschwerde der Staatskasse mit Beschluss vom 7.11.2011 nicht abgeholfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Rottweil.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohlverhaltensphase keinen Einfluss auf die Verpflichtung von Ratenzahlungen. Der Antragsgegner ist gehalten, die Raten notfalls aus seinem unpfändbaren Einkommen aufzubringen.

Dem monatsdurchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von EUR 1.768,96 war das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 nicht hinzuzurechnen. Zwar stellt das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des die Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten dar. Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Kindergeld für den notwendigen Bedarf des Kindes nicht benötigt wird.

Unstreitig zahlt die keinen . Den notwendigen Lebensbedarf eines Kindes setzt das Oberlandesgericht mit den Mindestbedarfsbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 790,00 fest, EUR 426,00 für das im Januar diesen Jahres zwölf Jahre alt werdenden Kindes Ü. und EUR 364,00 für das acht Jahre alte Kind A.. Von den Mindestbedarfsbeträgen ist das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 in Abzug zu bringen, weshalb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von EUR 422,00 verbleibt. Weiterhin ist pro Kind ein Betrag von 20% hinsichtlich der gesondert zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizungskosten zu berücksichtigen, weshalb pro Kind im Rahmen der Freibeträge EUR 168,80 anzusetzen sind.

Im Rahmen der Bemessung der Unterkunftskosten sind allgemeine Strom- und Wasserkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie unter die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO fallen. Gleiches hat auch für die Abfallgebühren zu gelten.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin Fahrtkosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DurchführungsVO mit EUR 5,20 pro Entfernungskilometer, maximal 40 Entfernungskilometer, somit EUR 208,00 angesetzt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pkw´s anfallenden Kosten abgegolten, weshalb auch ein ADAC-Beitrag keine Berücksichtigung findet.

Ein höherer Ansatz ist mit dem sozialhilfeähnlichen Charakter der Verfahrenskostenhilfe nicht zu vereinbaren. Auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind die Interessen des Staates an einer vernünftigen Begrenzung der Ausgaben zu berücksichtigen. Überdies werden die Interessen des Bedürftigen angemessen durch den Erwerbsfreibetrag berücksichtigt.

Eine Rechtsschutzversicherung, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3a SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch aus Angemessenheitsgesichtspunkten nicht notwendig. Im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nur solche Versicherungen angemessen, die den Versicherten vor besonderen Gefahren schützen sollen, denen die Allgemeinheit ausgesetzt ist. Für Rechtsschutzversicherungen trifft dies allerdings nicht zu. Eben so wenig waren Kontoführungsgebühren und die Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Diese Ausgaben sind bereits im allgemeinen Freibetrag berücksichtigt.

Kosten für Reparaturen, die ohnehin nach der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe angefallen sind, sind bei den Kosten für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen.

Ausgehend von der Erklärung des Antragsgegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, den dazu im 1. Rechtszug und ergänzend im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, errechnet sich eine monatliche Rate in Höhe von 75,00 Euro. Auf die Beschwerde der Staatskasse war daher eine monatliche Rate in Höhe von EUR 75,00 festzusetzen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 17 WF 250/11

Quelle: rechtslupe.de – 23.01.2012
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de//verfahrenskostenhilfe-und-ratenzahlungsverpflichtung-337469

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Muss ich einem geringeren Unterhalt zustimmen?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Ich bin nach 20 Ehejahren seit 2006 geschieden. Im Verfahren wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgehandelt und beurkundet. Seit einiger Zeit werde ich regelmäßig aufgefordert, einer Reduzierung des Unterhaltes zuzustimmen. Ich begründe meine Ablehnung mit dem mittlerweile entstandenen ehebedingten Nachteil. Meine Tätigkeit als Filialleiterin bei der Bank habe ich 2002 aufgegeben und arbeite nun als Telefonistin mit wesentlich weniger Gehalt. Patricia S., per E-Mail

Als Sie geschieden wurden, konnten Sie von Ihrem früheren Mann offenbar verlangen, weil Ihre monatlichen Einkünfte geringer waren als seine. In dem Vergleich hat sich Ihr Mann ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet, an Sie eine bestimmte Unterhaltszahlung zu zahlen. Der Vergleich ist auch heute noch wirksam, und die besteht fort.

Das gesetzliche ist seit Ihrer in wesentlichen Punkten geändert worden. Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsanspruch besteht, immer noch dieselben wie zur Zeit Ihrer . Meist wird der Unterhalt aber nur noch für einen begrenzten Zeitraum geschuldet oder der Unterhalt wird nach einer gewissen Zeit verringert. Auf dieses geänderte Gesetz beruft sich Ihr geschiedener Mann offensichtlich. Möglicherweise hat er damit auch recht. Eine Unterhaltsvereinbarung ist jedenfalls nicht unabänderlich. Wenn sich wesentliche Umstände ändern, kann jeder der Beteiligten eine Anpassung an diese Umstände verlangen. Möglicherweise kann Ihr früherer Mann deshalb verlangen, dass die Scheidungsvereinbarung an das neue Recht angepasst wird. Ob das auch in Ihrem Fall gilt, ist eine komplizierte Frage, die Ihnen vermutlich nur ein nach genauem Studium Ihres Falles beantworten kann.

Auch wenn das neue Recht auf Ihren Fall angewendet wird, fällt Ihr Unterhaltsanspruch voraussichtlich nicht völlig weg. Da Sie gemeinsame Kinder betreut haben und deshalb berufliche Nachteile in Kauf genommen haben, steht Ihnen ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Weil die Scheidung fünf Jahre zurückliegt, könnte Ihr Mann aber vermutlich verlangen, dass seine Unterhaltspflicht herabgesetzt wird. Der Unterhalt soll dann nur noch die ehebedingten Nachteile ausgleichen. Das ist der Unterschied zwischen Ihrem heutigen Gehalt und dem Betrag, den Sie verdienen würden, wenn Sie Ihre Karriere in der Bank ohne Unterbrechung fortgesetzt hätten.

Dr. Max Braeuer ist Rechtsanwalt und Notar bei Raue LLP und Lehrbeauftragter für

Quelle: morgenpost.de – 19. Januar 2012
Link zum Pressebericht: www .morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1884744/Muss-ich-einem-geringeren-Unterhalt-zustimmen.html

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Familienrecht – Elternunterhalt

Freitag, Februar 3rd, 2012

In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und kleiner Renten nehmen die rechtlichen Probleme rund um das Thema Elternunterhalt spürbar zu. Immer häufiger kommt es dazu, dass die Renten- und Pflegeversicherungsleistungen nicht mehr ausreichen, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Die Kinder dieser Menschen leben “gefährlich”. Beantragen die nämlich am Ende in ihrer Not Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kommt es nach § 94 SGB XII zu einem Übergang von Ansprüchen der gegen die Kinder auf Unterhaltszahlungen auf die Behörden. Denn: Kinder schulden ihren in Not geratenen nach dem BGB direkt Unterhalt.

§ 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Meist werden die Kinder völlig überraschend durch die Behörde unter Hinweis auf angebliche eigene Leistungspflicht der Behörde an die Eltern aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse (der letzten 12 Monate vor dem Unterhaltsbegehren) lückenlos offen zu legen. Dabei ist es sogar rechtens, wenn die Sozialbehörden auch Auskunft über das Einkommen des Ehepartners verlangen. Wird die Auskunft erteilt, berechnet die Behörde sodann den nach ihrer Ansicht bestehenden Unterhaltsanspruch der Eltern (oft falsch) und macht diesen gegenüber deren Kindern geltend.

Gegen das auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Aufforderungsschreiben ist übrigens kein Widerspruch statthaft, gegen eine falsche Berechnung des Unterhalts kann auch kein Antrag auf Neuverbescheidung gestellt werden. Das aus dem Verwaltungsrecht bekannte Widerspruchsverfahren findet in diesem Bereich nicht statt, denn die Behörde macht einen auf den Staat übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch der Eltern gegen die Kinder auf Unterhalt geltend. Es geht dabei um familienrechtliche Fragen. Wenn die Behörde eine Zahlung erzwingen will, muss sie den Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen und im Zweifel selbst einklagen: Sie kann diesen nicht mit im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Zuständiges Gericht ist bei Streitigkeiten über den Anspruch das Familiengericht, anwendbares Recht ist das des BGB.

Der Bedarf des Berechtigten

Zunächst einmal muss beachtet werden, dass ein Anspruch der Behörde nur dann bestehen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte einen solchen geltend machen kann. Vor den Kindern ist stets der Ehegatte heranzuziehen. Zunächst ist zu ermitteln, welches Einkommen die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich hat (Rente, Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherung, aus Kapitaleinkünften, Mieteinnahmen etc.) und welcher erforderliche Bedarf überhaupt besteht, der nicht mit eigenen Mitteln gedeckt werden könnte. Bestehende Vermögenswerte des Berechtigten sind zunächst aufzubrauchen, bevor Unterhalt von den Kindern verlangt werden kann.

Die Voraussetzungen sind von der Behörde nachvollziehbar darzulegen, bevor gezahlt werden muss.

Der gesetzliche Mindestbedarf der Eltern liegt dann bei ca. 770,- Euro monatlich, wenn diese bei den Kindern leben. Er ist höher, wenn die Eltern eine eigene Wohnung bewohnen oder pflegebedürftig sind. Die Einkünfte des Elternteils wie etwa die eigene Rente, Pensionen, Pflegeversicherungsleistungen, Kapitalerträge, Leistungen der Grundsicherung etc. – mindern diesen Bedarf von vornherein. Der Bedarf muss also zunächst sauber von einem Fachmann berechnet werden, soll eine seriöse Auskunft darüber gegeben werden, ob eine besteht.

Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Der Gesetzgeber und die Gerichte müssen bei der Ermittlung der Leistungspflicht die KONKRETEN Lebensumstände des Verpflichteten berücksichtigen. Es gilt hier der gerichtlich anerkannte Grundsatz, dass niemand eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen muss. Ein “schwelgen in Luxus” kann aber nicht verlangt werden (, Az: XII ZR 266/99).Maßgebend für die Leistungspflicht und die Höhe der möglichen Abzüge für den eigenen Lebensstil sind das Einkommen, das Vermögen und der sozialer Rang (, Az. XII ZR 123/00). Dabei gibt es einen sog. Mindestselbstbehalt, der aber durch individuelle Positionen ergänzt wird. Dieser Mindestselbstbehalt des Kindes beläuft sich derzeit auf 1500 Euro (für Singles) und bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft für den Lebenspartner auf weitere 1.200,- Euro, also insgesamt auf 2700 Euro netto. In diesem Selbstbehalt sind die Kosten der Unterbringung bereits enthalten.

Liegen die Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht.

Das Einkommen berechnet sich bei Arbeitnehmern wie folgt:

Es wird zunächst das Gesamtnettoeinkommen der letzten 12 Monate AB ZUGANG DES VERLANGENS NACH UNTERHALT inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni und Tatntiemen, Überstundenvergütungen, Steuerrückzahlungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ermittelt. Der Gesamtbetrag wird dann durch 12 geteilt. Der Wohnwert einer selbstgenutzten im Eigentum des Kindes stehenden Immobilie wird ebenfalls als „Einkommen” angerechnet. Dies allerdings nicht in der Höhe, die für ein entsprechendes Mietobjekt zu veranschlagen wäre, sondern lediglich in Höhe des subjektiven Wohnbedarfs, wie er ohne diese Immobilie bestünde. Es ist also egal, für was das konkrete Haus vermietet werden könnte, sondern allein entscheidend ist, welche fiktive Miete der Unterhaltsverpflichtete für eine für ihn angemessene Wohnung zahlen würde. Bei Ehepaaren (ggf. mit Kindern) wird in aller Regel eine Wohnung bis zum Mietzins von 800 Euro zu Grunde gelegt werden können.

Vom ermittelten Gesamteinkommen sind dann die monatlichen Kosten abzusetzen

Abzuziehen sind:
Andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.
angemessene Kosten der Altersvorsorge
Darlehensschulden, wenn die Darlehen aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltspflicht bekannt geworden ist.
sog. berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Kosten für Fahrten, Kosten für Berufskleidung und Hilfsmittel etc.
die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
die Kosten der Krankenzusatzversicherung
Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

Abzuziehen sind aber auch für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben . Dazu gehören etwa bestehende Kinderbetreuungskosten oder seit jeher stattfindende regelmäßige Urlaubsreisen

Es wird dem Verpflichteten auch erlaubt, teurere Konsumgüter anzusparen, statt einen Kredit aufzunehmen. So entschied der BGH, dass 22 000 Euro für einen Pkw angemessen (Az. XII ZR 98/04) sein können.

Andere Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc. sind nach den Grundsätzen des Unterhalts nicht abzugsfähig.

Der BGH hatte hierzu entschieden:

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. (BGH Urteil von 28.07.2010 (XII ZR 140/07)

Einzusetzendes Vermögen:

Das unterhaltspflichtige Kind ist gehalten, auch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Es ist lediglich ein Schonvermögen zu belassen. Wenn das Kind eine eigene Immobilie bewohnt, ist ihm ein Betrag von mindestens ca. 25.000,- € zu belassen. Ansonsten sind mindestens 75.000,- € angemessen.

Strategien

Im Ergebnis wird am Ende ein berechtigter Unterhaltsanspruch stets zu erfüllen sein. Der Verpflichtete sollte im Zweifel jedoch stets eine gerichtliche Prüfung herbeiführen, damit der Unterhalt nicht auch noch auf falscher Grundlage festgesetzt wird. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist und bleibt eine Sache des Einzelfalls und der örtlichen Rechtsprechung. Es gibt hier leider kein Gesetz, welches die Höhe starr regeln würde. Die Folgen einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung sind dann meist erheblich. Einem solchen Verfahren sollte sich daher kein Unterhaltsverpflichteter ohne spezialisierten anwaltlichen Beistand stellen.

Es ist insbesondere wichtig, dass von Anfang an alle Möglichkeiten, die die Rechtsprechung dem Unterhaltsverpflichteten betreffend die Bildung von Vermögen und Abziehbarkeit von Aufwendungen gibt, ausgenutzt werden, damit der Staat am Ende nicht auf Kosten des Verpflichteten rechtswidrig spart). Dies erfordert einen lückenlosen Nachweis der Belastungen ebenso, wie einen substantiierten Vortrag zu den konkreten Lebensverhältnissen, die auch einen berechtigten gehobenen Lebensstandard ergeben könnten, auf den der Verpflichtete nach der Rechtsprechung eben gerade nicht verzichten muss. Nach obigem kann nach allem auch ein Ansparen von Vermögen zwecks Austausch oder zwecks Erwerbs von Gebrauchsgegenständen (etwa neuer PKW, Instandhaltungsrücklagen für das Haus etc.), unterhaltsmindernd angesetzt werden. Hier hängt aber alles vom Einzelfall ab.

Will sich bei Arbeitnehmerpaaren der Unterhaltsverpflichtete dagegen durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Unterhaltspflicht zu schützen, führt dies nach einer Entscheidung des BGH leider nicht dazu, dass nun für ihre pflegebedürftigen Eltern weniger Unterhalt gezahlt werden muss. (BGH, Az. XII ZR 69/01). Der BGH hat dies als “Umgehungsgeschäft” erkannt.

Quelle: anwalt.de – 09.01.2012 – Fabian Sachse
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-elternunterhalt_023185.html

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XII ZB 247/11 – Gefährdung des Kindeswohls – und das mildeste Mittel zu seiner Beseitigung

Freitag, Februar 3rd, 2012

Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.

Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt.

Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall als erfüllt: Das Oberlandesgericht hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter (Verweigerung des Umgangs mit dem Vater) bei dem Kind zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung des Jugendamts sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. Dabei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt. Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch Herabsetzung des Vaters als auch durch Manipulation des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte gerichtet ist, werden die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Kindes zu seinem Vater erheblich beeinträchtigt. Das begründet jedenfalls im Zusammenhang mit dem bestehenden verschärften Elternkonflikt die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes. Zugleich erweist sich eine nur eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter, weil ihr die erforderliche fehlt und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unzureichende Beziehungssicherheit vermitteln kann.

§ 1666 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familiengericht zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG).

Vor einer – teilweisen – Entziehung des Sorgerechts hat das Familiengericht zu überprüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur das Kindeswohl und der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall kommt als milderes Mittel außer der Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung aber auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht, welche in § 1684 Abs. 3 Sätze 3 – 6 BGB in der seit dem 1. Sep- tember 2009 geltenden Fassung gesetzlich geregelt ist. Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie sich an den Voraussetzungen der Umgangspflegschaft zeigt, ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil und die damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) als geeignete Maßnahme vorgesehen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber einem (vollständigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB schließt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Selbst wenn demnach die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

Darüber hinaus gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung. Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbeson- dere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.

Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird. Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von einer Umgangspflegschaft jedenfalls gegenüber einer vollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

Das sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings noch nicht hinreichend festgestellt: Allein die Beeinflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht. Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der – auch nachhaltigen – negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Die vom Amtsgericht angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfahrensbeistand zu begleiten war, reichen nicht aus. Denn dem Verfahrensbeistand stehen – abgesehen davon, dass er bereits in anderer Funktion am Verfahren beteiligt ist – die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Verfügung.

Auch im Hinblick auf die Eignung der teilweisen Entziehung des Sorgerechts der Mutter fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die Vor- instanzen. Wie oben ausgeführt, genügt es nicht, dass die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet. Sie ist vielmehr gleichwohl ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. Die nach § 26 FamFG gebotene tatrichterliche Sachaufklärung unterliegt dabei im Rahmen der Sorgerechtsentziehung besonderen Anforderungen.

Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Heimunterbringung des Kindes verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensichtlich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maßnahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absicherung bedurft hätte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich damit auseinandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters ist von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden. Vielmehr soll die Mutter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erziehungseignung offenbar die Hauptbezugsperson des Kindes bleiben. Ihr sind dementsprechend die übrigen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es hätte demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll (vgl. etwa §§ 27, 36 SGB VIII). Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe sich nur rechtfertigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor- und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe.

Um dies festzustellen, reichte die Anhörung des Kindes durch den Bundesgerichtshof des Oberlandesgerichts nicht aus. Bei der bestehenden komplexen Problematik hätte das Oberlandesgericht vielmehr der eingehenden sachverständigen Beratung bedurft, welche hier trotz Hinzuziehung einer Gutachterin unzureichend geblieben ist. Das vom Amtsgericht eingeholte und vom Oberlandesgericht verwertete SachverständigenGutachten bezog sich lediglich auf die grundsätzliche Erziehungseignung der Mutter, welche von der Sachverständigen – wenn auch mit Einschränkungen – bejaht worden ist. Das Gutachten konzentriert sich auf die Umgangsproblematik, ohne die Gesamtsituation des Kindes und dessen künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen. Das mag aus der Sicht der Sachverständigen, die eine Erziehungseignung bejaht hat, jedenfalls bei Erstellung des Gutachtens offenbar auch nicht nahe gelegen haben. Der sachverständigen Begutachtung hätte dagegen insbesondere die nach dem Beschluss des Amtsgerichts veränderte Situation bedurft. Es genügte nicht, dass die Sachverständige – durch das Anhörungsprotokoll nicht näher dokumentiert – vom Oberlandesgericht angehört worden ist und die Anhörung sich jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederum nur auf die Kindeswohlbeeinträchtigung wegen der Beeinflussung des Kindes durch die Mutter bezogen hat.

Vielmehr war es erforderlich, dass das Oberlandesgericht sich mit sachverständiger Hilfe ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes im Heim verschaffte. Nur eine umfassende Aufklärung in diesem Sinne hätte es ermöglicht, eine mittelfristige Perspektive für das Kind darzustellen und sodann aufgrund einer verlässlichen Abwägung der Vor- und Nachteile einer Heimunterbringung die Eignung der getroffenen Maßnahme zu überprüfen.

Ohne weitere Feststellungen verbleibt indessen als Rechtfertigung der Maßnahme – das Fehlen milderer Mittel hier unterstellt – lediglich die effiziente Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind sowie die – weit- gehende – Vermeidung von Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter. Ob eine Sorgerechtsentziehung zu diesen Zwecken überhaupt eine geeignete Maßnahme darstellen kann, ist in Frage gestellt worden. Ob dem gefolgt werden kann, kann allerdings offenbleiben. Denn diese Frage ist vom Familiengericht nicht grundsätzlich zu entscheiden. Ihre Beantwortung liegt vielmehr vornehmlich auf dem Fachgebiet der (Familien-)Psychologie. Das Familiengericht bedarf daher zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts der Beratung durch einen geeigneten Sachverständigen. Erst auf dieser Grundlage kann eine Beurteilung des Kindeswohls und der in diesem Rahmen vor allem zu berücksichtigenden Bindungen des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit seiner Eltern stattfinden. Allein zum Zweck der effizienten Durchsetzung von Umgangskontakten darf eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Heimunterbringung jedenfalls nicht angeordnet werden.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass – neben der Prüfung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft – ein ergänzendes SachverständigenGutachten einzuholen ist. Dessen Fragestellung hat sich auf eine umfassende Aufklärung des Kindeswohls, insbesondere der Lebens- und Entwicklungsbedingungen und perspektiven des Kindes zu richten und hat damit wesentlich über die bislang im Vordergrund stehenden Fragen der Erziehungseignung der Mutter im Hinblick auf die Bindungstoleranz und die damit einhergehende Ermöglichung des Umgangs zwischen Vater und Kind hinauszugehen. Erforderlich ist auch, dass das Kind in seiner gegenwärtigen Umgebung psychologisch begutachtet wird. In die familienpsychologische Begutachtung wird ferner auch die Großmutter als wichtige Bezugsperson des Kindes einbezogen werden müssen. Soweit zudem das Verhalten des Kindes in der Schule oder in anderen Zusammenhängen eine Rolle spielt, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf die Angaben des Verfahrensbeistands verlassen dürfen, sondern sich – durch Befragung der Lehrer oder sonstiger Bezugspersonen – einen unmittelbaren Eindruck verschaffen müssen.

Die auf der Grundlage der in diesem Sinne umfassenden Aufklärung zu treffende Entscheidung nach § 1666 BGB hängt schließlich davon ab, ob die Erziehungseignung der Mutter derart eingeschränkt ist, dass es für das Wohl des Kindes auf Dauer schädlicher ist, wenn es in der Obhut der Mutter verbleibt, als wenn es im Heim untergebracht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nur übermäßig, sondern im Sinne der oben aufgeführten Maßstäbe bereits ungeeignet, so dass es an der Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB fehlt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11

Quelle: rechtslupe.de – 22. Dezember 2011
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/gefaehrdung-des-kindeswohls-und-das-mildeste-mittel-zu-seiner-beseitigung-336223

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