Unterhalt/Unterhaltsrecht

Unterhaltspflicht der Eltern trotz abgebrochener Berufsausbildung?

Unterhaltspflicht und Ausbildung
Bild: © PlusONE / shutterstock.com
Unterhaltspflicht und Ausbildung
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Solange ein minderjähriges Kind die Schulbank drückt, sind die Eltern unstreitig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sofern ihr Sprössling aber volljährig wird, muss er nun eigentlich seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten – was zumeist aber nicht möglich ist, weil das Kind noch immer die Schule besucht oder noch gar keinen Beruf gelernt hat, mit dem es seine eigenen Brötchen verdienen kann. Daher müssen Eltern in bestimmten Fällen auch für ihre volljährigen Kinder Unterhalt zahlen. Doch gilt dieser Grundsatz auch, wenn das Kind seine Ausbildung bzw. sein Studium abbricht?

Allgemeines
Nicht selten werden Kinder noch während der Schulzeit volljährig, etwa weil sie ein Gymnasium besuchen oder ein oder zwei Ehrenrunden gedreht haben.

Nach § 1603 II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben Eltern daher generell unterhaltspflichtig, sofern ihr Sprössling zumindest bei einem Elternteil lebt. Die Frage, ob für ein erwachsenes Kind Unterhalt gezahlt werden muss, stellt sich somit zumeist erst nach dem Schulabschluss. Sofern das Kind danach keine Berufsausbildung beginnen will, müssen die Eltern keinen Cent mehr für ihr Kind zahlen. Grundsätzlich aber gilt nach § 1610 II BGB, dass der Unterhalt für ein Kind auch die Kosten zu einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.
Die Auswahl der Berufsausbildung obliegt dem Kind. Die Ausbildung oder das Studium sollte vor allem dessen Neigung, Fähigkeiten und Begabung entsprechen. Ob und wie viel Unterhalt das Kind verlangen kann, hängt jedoch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Elternteile ab, die mit Volljährigkeit des Kindes beide barunterhaltspflichtig werden. Sofern das Kind für die Berufsausbildung in eine eigene Wohnung zieht, hat es nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle einen Gesamtunterhaltsbedarf von 670 Euro monatlich. Ansonsten bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Studium
Sofern das Kind gleich nach dem Abitur bzw. einer Orientierungsphase mit dem Studium beginnt, müssen Eltern weiterhin Unterhalt zahlen. Dafür ist das Kind verpflichtet, seine Eltern regelmäßig über den Ausbildungsstand zu informieren und das Studium so schnell wie möglich abzuschließen. Als Maßstab kann hier pauschal die Regelstudienzeit herangezogen werden – Ausnahmen im Einzelfall sind jedoch zu beachten, z. B. wenn sich das Studium wegen einer nicht bestandenen Zwischenprüfung verzögert. Langzeitstudenten müssen somit nicht ewig finanziert werden.
Der Abbruch eines Studiums in den ersten zwei bis drei Semestern, zum Zwecke des Studienwechsels oder des Beginns einer Ausbildung, lässt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht entfallen. Schließlich sind die Studenten im Regelfall noch sehr jung – zu Beginn wissen sie oft noch nicht, ob ihnen das Studium liegt oder sie haben falsche Vorstellungen vom Beruf oder dem Studium gehabt. Ihnen muss daher eine Orientierungsphase zugestanden werden. Ein Studienabbruch nach der zweiten Studienhälfte könnte dagegen zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Ferner müssen Eltern ihrem Kind nach erfolgreichem Studienabschluss in der Regel kein Zweitstudium bezahlen.

Ausbildung
Wie bereits erläutert, müssen Eltern ihren Kindern die Möglichkeit geben, einen Beruf zu lernen, mit dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Auch wenn Lehrlinge eine Ausbildungsvergütung erhalten, so ist sie zumeist doch zu gering, um davon leben zu können. Auszubildende haben daher ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt – sie müssen sich jedoch den Großteil ihrer Vergütung auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle ist die Vergütung vor der Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von lediglich 90 Euro zu kürzen.
Der Abbruch einer Ausbildung führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Wie bei einem Studium auch steht den Auszubildenden eine gewisse Orientierungsphase zu. In einem Fall brach eine junge Auszubildende ihre Lehre, die normalerweise ca. 36 Monate andauert, nach 18 Monaten ab, um eine andere Ausbildung zu beginnen. Als sich ihr Vater weigerte, weiterhin Unterhalt zu zahlen, zog die junge Frau vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied, dass die Auszubildende wohl weiterhin Unterhalt verlangen kann. Schließlich muss der Vater keine Zweitausbildung finanzieren – vielmehr wurde die erste Ausbildung abgebrochen. Da der Vater seiner Tochter damit noch keine vollständige Ausbildung i. S. d. § 1610 II BGB ermöglicht hatte, entfiel seine Zahlungspflicht auch nicht. Entsprechend den Grundsätzen beim Studium kann ein Anspruch auf Unterhalt nur entfallen, wenn die Ausbildung in der zweiten Ausbildungshälfte abgebrochen wird – vorliegend wäre das aber erst ab dem 19. Monat der Ausbildung der Fall gewesen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.03.2014, Az.: 10 WF 30/14)

Autorenprofil

Sandra-Voigt-Assessorin

Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin

Juristische Redaktion
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