Tag - Obhut

Die Obhut
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (amtlich: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Sozialgesetzbuch / SGB, Achtes Buch / VIII)

Allgemeine Informationen
Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie oder bei einem anderen Menschen, so muss das Jugendamt das Mädchen oder den Jungen in seine Obhut nehmen. Kinder und Jugendliche können in einer solchen Situation jederzeit auch selbst um Aufnahme bitten. In Obhut genommen zu werden, bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort, zum Beispiel bei einer geeigneten Person, in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst) oder in einer anderen betreuten Wohnform. Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem Kind oder dem Jugendlichen, wie es zu dieser Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt wird an die Eltern (beziehungsweise Sorge- oder Erziehungsberechtigten) herantreten, um im Konflikt zu vermitteln und – wenn notwendig – weitere Hilfen in die Wege zu leiten.

Weitere Maßnahmen
Es könnte sein, dass die Eltern (Erziehungs-/Sorgeberechtigten) nicht erreichbar, nicht bereit oder in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. In einer solchen Situation wird das Jugendamt beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen. Hinweis: Die Voraussetzung zur Inobhutnahme ist beispielsweise auch gegeben, wenn ein ausländisches Kind ohne Begleitung Erwachsener in Deutschland ankommt und sich weder Sorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme
Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
– Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen.
– Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten zu informieren. In manchen schwerwiegenden Fällen wird das Jugendamt diesen mitteilen, dass das Kind in Obhut genommen wurde, ohne den Unterbringungsort oder den Grund der Inobhutnahme zu nennen.
– Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.
Die Unterbringung in der Obhut des Jugendamtes ist immer nur vorläufig. Das Jugendamt ist bestrebt, eine dauerhafte Lösung für seinen Schützling herbei zu führen, etwa durch die Klärung der häuslichen Situation oder durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einer Einrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern
Sind die Eltern mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, muss das Jugendamt entscheiden, ob das Kind den Eltern oder Erziehungs-/Personensorgeberechtigten übergeben werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind. Die Inobhutnahme endet, wenn das Kind den Unterbringungsort verlässt. Je nachdem, ob das Kind in seine Familie zurückkehren kann oder nicht, wird es von den Eltern, den Personensorge-/Erziehungsberechtigten oder von einer Pflegeperson beziehungsweise dem Erzieher einer Einrichtung abgeholt und an diese Person übergeben. Das Jugendamt übernimmt in der Regel nicht die Rückführung des Kindes zu seiner Familie.

Hinweise (Besonderheiten)
Eine Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt gegen den Willen der Eltern (beziehungsweise der Sorge-/Erziehungsberechtigten) kann zur Folge haben, dass das Familiengericht diesen zeitweilig oder dauerhaft Teile der Personensorge beziehungsweise die gesamte elterliche Sorge entzieht. Nur wenn die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe bereit sind und somit Aussicht auf eine Verbesserung der häuslichen Situation besteht, kann das Kind in seine Familie zurückkehren.

Quelle: Sachsen.de

Bitte beachten!

All unsere Angaben sind ohne Gewähr und können nicht immer aktuell sein. Bitte wenden Sie sich immer zuerst direkt auf der offiziellen Website des jeweiligen Jugendamtes an die gewünschte Stelle.
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Wer ist zuständig?

wer ist im Jugendamt zuständig Jugendaemter.com

Unterhaltsvorschuss

Sollten Sie alleinerziehend sein und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Vorschuss.
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Beistandschaft | Vaterschaftsfeststellung | Amtsvormundschaften | Unterhalt

Sie können bei Ihrem Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Dies unterstützt Sie sowohl bei der Feststellung einer Vaterschaft, als auch bei der Geltendmachung des Unterhalts.
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Jugendarbeit | erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sollten Sie Probleme zu den Themen Jugendmedienschutz, Medienpädagogik, Prävention sexueller Gewalt, Jugendkriminalität (Gewaltprävention), Suchtprävention, Sekten und beeinflussende Gruppierungen.
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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Dies betrifft Eltern, die Unterstützung für die Erziehung ihres Kindes benötigen. Hilfe kann sowohl in stationärer, teilstationärer und ambulanter Form erfolgen.

Schwerpunkte dieser Themen sind Kindertagespflege, Vollzeitpflege, Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen, örtliche Zuständigkeit sowie Kostenerstattung und Kostenbeteiligung.
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Adoptionsvermittlungsstelle | Pflegekinderdienst

Hier dreht es sich nicht nur um die Aufnahme von Adoptiv-Pflegekindern, sondern auch um den kompletten Bereich rund um Pflegekinder.
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Elterngeld

Die einkommensunabhängige Leistung für Familien soll nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützen. Elterngeld wird aus diversen Bedingungen errechnet und kann vielen Betroffenen helfen.