Vaterschaft

Kann ein Vater die Adoption seines Kindes verhindern?

Adoption des Kindes
Bild: © karenr / shutterstock.com
Adoption des Kindes
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Nach einer Trennung der Eltern leben die gemeinsamen Sprösslinge zumeist bei der Mutter. Geht sie eine neue Beziehung ein, wird ihr Lebensgefährte schnell zu einer weiteren Bezugsperson für die Kinder. Heiratet er die Kindsmutter, stellt sich die Frage, ob der Stiefvater den Nachwuchs seiner Frau adoptieren kann – und zwar auch gegen den Willen des leiblichen Vaters.

Erzeuger hat keinen Kontakt zum Kind
Eine Frau hatte 2003 einen Sohn geboren, mit dessen Vater hatte sie jedoch seit 2004 keinen Kontakt mehr. Der Vater meldete sich nicht und zahlte auch keinen Unterhalt. Ab Mitte 2004 lebte die Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit einem neuen Mann, den sie ein Jahr später auch heiratete.

Der Junge, bei dem eine leichte Form des Autismus festgestellt worden war, hielt diesen Mann für seinen Vater – seinen Erzeuger kannte er nicht.
Als der Stiefvater einige Jahre später den Sohn seiner Frau adoptieren wollte, belehrte das Jugendamt den leiblichen Vater, dass seine Einwilligung in die Adoption ersetzt werden könne, wenn er weiterhin den Eindruck erwecke, sein Sohn sei ihm gleichgültig. Doch der Vater nahm nicht einmal den Beratungstermin über die Anbahnung von Kontakten zu seinem Sohn beim Jugendamt wahr.
Erst vor dem Vormundschaftsgericht gab er an, als Hartz-IV-Empfänger keinen Unterhalt zahlen zu können. Auch habe er mit der Kontaktaufnahme warten wollen, bis sein Sohn älter ist. Im Übrigen habe seine Exfreundin, die das alleinige Sorgerecht habe, den Kontakt zu seinem Kind ohnehin erheblich eingeschränkt und gedroht, ihm „etwas wie Kindesmissbrauch anzuhängen“. Als das Vormundschaftsgericht dennoch seine Einwilligung zur Adoption ersetzte, legte der Erzeuger Beschwerde hiergegen ein.

Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach sich für die Adoption aus. Somit hatte die Vorinstanz zu Recht die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption nach § 1748 IV BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ersetzt.
Nach § 1747 BGB ist die Adoption eines Kindes grundsätzlich nur möglich, wenn seine leiblichen Eltern hierin einwilligen. Verweigert ein Elternteil seine Einwilligung, kann sie jedoch nach § 1748 BGB vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Die Adoption ist also auch gegen den Wunsch eines Elternteils möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Elternteil z. B. seine Pflichten gegenüber seinem Sprössling gröblich verletzt hat oder mit seinem Verhalten gezeigt hat, dass ihm sein Kind gleichgültig ist, vgl. § 1748 I BGB.
Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter gemäß § 1626a II BGB das alleinige Sorgerecht, so gilt § 1748 IV BGB. Hier kann die Einwilligung des Vaters bereits dann ersetzt werden, wenn das Kind ohne die Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde – also im Umkehrschluss die Adoption derart vorteilhaft wäre, dass ein verständiger, sich um sein Kind sorgender Vater nicht auf eine weitere Verwandtschaft mit ihm bestehen würde.
Soll die Adoption allerdings nur den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind verhindern bzw. das Kind rechtlich absichern, so wird eine Ersetzung regelmäßig abgelehnt. Es müssen vielmehr die Interessen des Kindes denen des Vaters gegenübergestellt werden. Das Gericht muss also z. B. aufseiten des Vaters unter anderem klären, warum eine Vater-Kind-Bindung nicht bzw. nicht mehr besteht. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass der Vater allein für den Kontaktabbruch verantwortlich ist, ist eine Ersetzung durchaus möglich. Aber auch das Verhalten der Kindsmutter muss berücksichtigt werden: Hat sie z. B. den Kontakt zwischen Vater und Kind unterbunden?

Vater zeigte kein Interesse am Kind
Im vorliegenden Fall kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Vater ganz allein schuld am Kontaktabbruch zum Kind war. Er hat zu keinem Zeitpunkt Interesse am Kind gezeigt und sich um Umgang bemüht. Der Junge kannte seinen leiblichen Vater nicht einmal und sah den Adoptionswilligen als seinen Vater an. Auch Unterhalt hat der Erzeuger niemals gezahlt. Dass er Hartz-IV-Empfänger ist und daher nicht viel Geld hat, rechtfertigt nicht die Tatsache, dass er in ca. zehn Jahren keinerlei Zuwendungen an seinen Sohn getätigt hat. Darüber hinaus wurde er rechtzeitig vom Jugendamt nach § 1748 II 1 BGB über die Möglichkeit der Ersetzung belehrt – die Einladungen zu einem Beratungsgespräch hat er aber dennoch nicht wahrgenommen.
Demgegenüber hat die Kindsmutter weder den Kontakt zwischen Vater und Sohn unterbunden noch konnte der Erzeuger etwaige Drohungen nachweisen. Auch hat sie den Jungen nicht gegen den Vater aufgehetzt – sein Sohn kannte ihn schließlich nicht einmal.
Letztendlich würde das Kind ohne die Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden. So hat es zu seinem Stiefvater eine sehr enge Bindung – der lebt schließlich seit dem siebten Lebensmonat des Kleinen mit diesem in einem Haushalt und kümmert sich liebevoll um ihn. Da der Junge an einer leichten Form des Autismus leidet, hat der Stiefvater ihn darüber hinaus regelmäßig zu den Arzt- und Therapieterminen begleitet und ihm die nötige Zuwendung und Unterstützung gegeben. Um zukünftig Entscheidungen für den Jungen treffen zu können – vor allem im gesundheitlichen Bereich –, benötigt er jedoch die Rechte eines Vaters, die er nur durch eine Adoption erhalten kann. Das Interesse des Jungen an einer Adoption überwiegt daher die gegensätzlichen Interessen seines leiblichen Vaters bei Weitem.
(OLG Hamm, Beschluss v. 19.01.2015, Az.: 4 UF 136/14)

Autorenprofil

Sandra-Voigt-Assessorin

Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin

Juristische Redaktion
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