Jugendämter.com hilft Ihnen weiter … › Foren › Jugendamtforum für Deutschland › Rechtliches, Beihilfen, etc. › Archiv Rechtliches, Beihilfen, etc. › Archiv › Zwangsbegutachtung der Kindeseltern in Familiensachen: Rechtlich erlaubt?
Dieses Thema enthält 0 Antworten und 1 Teilnehmer. Es wurde zuletzt aktualisiert von Redaktion vor 5 Jahre, 4 Monate.
Zwangsbegutachtung der Kindeseltern in Familiensachen: Rechtlich erlaubt?
-
-
Redaktion Donnerstag, 10. Dezember 2015 um 21:18 #13293
#1 Zwangsbegutachtung der Kindeseltern in Familiensachen: Rechtlich erlaubt? in Rechtliches, Beihilfen, etc. 08.11.2014 02:46
von Fiete2„Vorbemerkung:
Im nachfolgenden Aufsatz wird lediglich die rechtliche Situation im Bezug auf die Kindeseltern beschrieben. Die dargestellten Grundsätze gelten nicht für die Begutachtung des Kindes. Sofern die Kindeseltern einer Begutachtung ihres Kindes widersprechen sollten, hätte das Gericht über § 1666 BGB die Möglichkeit, das Kind dennoch begutachten zu lassen.
Ausgangslage:Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Fn 1).
Die Frage, ob eine derartige Gefahr gegeben ist, kann das Familiengericht zumeist nicht ohne ein Familiengutachten beantworten, weshalb das Gericht dann eben ein solches Gutachten in Auftrag gibt.
Durch Beschluss wird bspw. die Frage an den Sachverständigen gestellt, ob
„die Kindesmutter (oder Kindesvater, oder die Kindeseltern) dazu in der Lage ist, das Kind zu erziehen und es seinen Bedürfnissen entsprechend zu fördern? Können bei einer etwaigen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter die Defizite durch Hilfemaßnahmen ausgeglichen/vermindert werden, um eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden und welche Hilfemaßnahmen sind ggf. zu ergreifen? Wie ist die Bindung zwischen Mutter und Kind?““
weiterlesen (http://www.kanzleibeier.eu/?p=2109)Respekt immer!
Angst nie!
Um antworten zu können musst Du angemeldet sein. Oben rechts in der Navigationsleiste findest Du den Link zur Anmeldung. Bitte gib eine gültige E-Mail Adresse an, da für eine erfolgreiche Anmeldung eine Bestätigung per E-Mail erforderlich ist.