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9 UF 176/09 – Umgangsrecht für Großeltern nur unter bestimmten Vorraussetzungen

Die Frau kann alleine entscheiden
Bild: © fcarucci / depositphotos.com
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Großeltern haben nur bedingt ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte den Antrag eines Großvaters ab (Az. 9 UF 176/09), der ihn dazu berechtigen sollte, sein Enkelkind zu sehen. Die Richter waren davon überzeugt, dass das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter alles andere als förderlich für das Kindeswohl sei.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verwehrte die Mutter seit Jahren den Großeltern, das Enkelkind zu sehen. weiterlesen…

Quelle: nrwz.de – 27. September 2010 – (dah)

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1 Kommentar

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  • ich denke dass es durchaus notwendig ist zwischen dem umgangsrecht der eltern und der grosseltern zu differenzieren. grosseltern sollten nur dann umgangsrecht besitzen wenn dies mit zustimmung der eltern geschieht und nicht gegen deren willen.

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