Fotoausschnitt zweier händehaltender Menschen. Aufgenommen im Aussenbereich mit Hintergrund einer Wiese. Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt. Zur Erfüllung der elterlichen Aufgaben gehört es, Umgangskontakte mit dem Kind zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es einem Elternteil daher zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend