XII ZR 92/06 – Vermögensauseinandersetzung bei nichtverheirateten Paaren

Im Streitfall oder bei ist die Vermögensauseinandersetzung bei Eheleuten im Gesetz gut geregelt. Dagegen fehlt in solchen Fällen eine klare gesetzliche Regelung für nichtverheiratete Paare, die in einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft (NELG) leben. Wichtigste Frage ist, wie Vermögen behandelt werden soll, das einer der Partner einbringt, beispielsweise für eine Immobilie. Kann dieser Betrag im Streit oder bei zurückgefordert werden? Der hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 (AZ XII ZR 92/06) aktuell dargelegt, dass eine Rückforderung durch die Erben des zahlenden Partners gegenüber dem anderen Teil der NELG nicht erfolgen kann. Das heißt im Klartext, dass wenn beispielsweise der Mann der Frau € 20.000,00 für einen PKW schenkt und beabsichtigt ist, diesen gemeinsam zu nutzen, verbleibt der Frau nach dem Tod des Mannes das Geld bzw. der PKW. Generell lässt sich deshalb festhalten, dass auch nichtverheiratete Paare bei größeren Vermögensinvestitionen sich durch einen beraten lassen sollten.

Die Prof. Dr. Thieler, Prof. Dr. Böh, Thieler, Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine renommierte, deutschlandweit tätige spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen hoch spezialisiert und haben sich auf die optimale Vertretung des jeweiligen Mandanten ausgerichtet. Eine immer größere Zahl von Fachpublikationen, Entscheidungen und Akten der öffentlichen Verwaltung macht nach unserem Verständnis eine Spezialisierung des Rechtsanwalts auf einzelne Rechtsgebiete zwingend erforderlich.
Zu den Tätigkeitsgebieten unserer Kanzlei gehört die Beratung von Privatmandanten in den Bereichen Erb- und Schenkungsrecht, Betreuungs- und , Miet- und Immobilienrecht und Kapitalanlagerecht.

Quelle: offenes-presseportal.de – 15.02.2010 – Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
Link zum Pressebericht: www .offenes-presseportal.de/finanzen_wirtschaft/vermoegensauseinandersetzung_bei_nichtverheirateten_paaren_105807.htm

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