XII ZR 126/03 – Das Wechselmodell in der Kinderbetreuung

Das Wechselmodell hat in der Kinderbetreuung getrennt lebender Bedeutung, wenn auch mit Ausnahmecharakter, erlangt. Hierbei erfolgt die Betreuung des Kindes durch beide gleichwertig. Das heißt, das Kind lebt abwechselnd und für gleich lange Phasen im jeweils eigenen Haushalt von Mutter und Vater. Solange die sich einig sind und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, unterliegen sie hierbei keinerlei Einschränkungen.

Wechselmodell in der Kinderbetreuung: – zweigeteilt
Mit der der Eltern stellt sich unter vielen anderen die Frage, wie die für das gemeinsame Kind in Zukunft geteilt werden soll. Der Gesetzgeber hat insoweit entschieden, dass der und der Barunterhalt als gleichwertig anzusehen sind.

Der Regelfall ist deshalb, dass sich das Kind bei einem Elternteil aufhält und von diesem betreut wird. Der andere Elternteil trägt die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes und wird von diesem regelmäßig besucht. Den Eltern bleibt es aber unbenommen, eine andere Aufgabenverteilung zu wählen.

Das Wechselmodell
Bedeutung, wenn auch mit Ausnahmecharakter, hat in der Vergangenheit insbesondere das Wechselmodell erlangt. Hierbei erfolgt die Betreuung des Kindes durch beide Eltern gleichwertig, das heißt das Kind lebt abwechselnd und für gleich lange Phasen im jeweils eigenen Haushalt von Mutter und Vater. Solange die Eltern sich einig sind und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, unterliegen sie hierbei keinerlei Einschränkungen.

Das Wechselmodell setzt Einigkeit der Eltern voraus
Das Wechselmodell verlangt von beiden Elternteilen ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft. Können die Eltern das nicht leisten, weil ihr Verhältnis zerrüttet ist, ist es immer ratsamer, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat.

Können die Eltern sich nicht einigen, wird das im Sorgerechtsverfahren, hier Aufenthaltsbestimmung, angerufene , im Zweifel nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, entscheiden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll – bei der Mutter oder beim Vater. (so auch Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 12.01.2010, Aktenzeichen: 11 UF 251/09).

Das Wechselmodell und der Kindesunterhalt
Auf den geschuldeten Barunterhalt wirkt sich das Wechselmodell jedenfalls dann aus, wenn beide Eltern ungefähr jeweils die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsleistungen erbringen. Solange bei einem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung liegt, kommt eine quotenmäßige Kürzung des geschuldeten Unterhaltes nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005, Aktenzeichen: XII ZR 126/03).

Quelle: vnr.de – 26.02.2010 – Von Barbara Weinen
Link zum Pressebericht: www .vnr.de/b2c/familie/das-wechselmodell-in-der-kinderbetreuung.html

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Ein Kommentar zu “XII ZR 126/03 – Das Wechselmodell in der Kinderbetreuung”

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