XII ZR 108/09 – Ehebedingte Nachteile berechtigen zum Unterhalt
Gibt ein Ehegatte während der Ehe seinen Arbeitsplatz auf, kann es nach der Scheidung zu Unterhaltsansprüchen gegenüber dem anderen Ehegatten kommen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hervor.
Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner nunmehr Ex-Partnerin mehrere Jahre in nichtehelicher Partnerschaft lebte und sie dann heiratete. Die Ehe wurde 2006 geschieden. Während der Ehe wurde ein gemeinsames Kind geboren.
Während der Kläger die ganze Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis stand, gab die Frau einige Jahre nach der Geburt des Kindes ihre Festanstellung auf und widmete sich der Kindererziehung. In dieser Zeit war sie zeitweise selbstständig und angestellt als Verkäuferin tätig.
Durch das zuständige Familiengericht wurde der Mann zu einer unbefristeten Unterhaltsverpflichtung von 600 € im Monat verurteilt. Das Gericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.
Dagegen legte der Mann Berufung ein und scheiterte damit letztinstanzlich. Erwerbsnachteile, die durch eine während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden sind, sind laut Urteil des BGH als ehebedingte Nachteile anzusehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Rollenverteilung (hier also die Aufgabe des Jobs durch die Frau) gleich mit Geburt des Kindes oder erst später vorgenommen wird. Auch sei es unerheblich, ob der jeweilige Partner mit der Arbeitsplatzaufgabe einverstanden sei oder nicht. Mit der Einstufung als „ehebedingter Nachteil“ entstehen dann entsprechende Unterhaltsansprüche.
Az: XII ZR 108/09
Quelle: bafoeg-aktuell.de – 28. April 2011
Link zum Pressebericht: www .bafoeg-aktuell.de/News/2011/04/28/ehebedingte-nachteile-berechtigen-zum-unterhalt/























