XII ZR 104/07 – Die Grenzen des Nachteilsausgleichs beim begrenzten Realsplitting

Schlünder und Geißler zum Urteil des vom 17.02.2010

Kurznachricht zu “Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.02.2010, Az.: XII ZR 104/07″ von RA Rolf Schlünder und Dr. Oliver Geißler, original erschienen in: FamRZ 2010 Heft 10, 801 – 802.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.02.2010 (Az.: XII ZR 104/07) entschieden, wie bei dem Nachteilsausgleich wegen der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vorzugehen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet und der Unterhaltsschuldner den verspätet gezahlt hat. Die Autoren der Anmerkung meinen, dass der BGH in diesem Fall zu Recht den Nachteilsausgleich auf den Betrag beschränkt hat, der bei einer getrennten Veranlagung entstanden wäre. Außerdem heben die Verfasser hervor, dass der BGH den Anspruch auf Nachteilsausgleich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

LNCA 2010, 181196

Quelle: lexisnexis.de
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/die-grenzen-des-nachteilsausgleichs-beim-begrenzten-realsplitting-schluender-und-geissler-zum-urteil-des-bgh-vom-2010-02-17-181196

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Ein Kommentar zu “XII ZR 104/07 – Die Grenzen des Nachteilsausgleichs beim begrenzten Realsplitting”

  1. Erwin Steckenbauer schrieb:

    Das falsch von RA Goldmann wieder gegeben. Es geht nicht um verspaetete Zahlung, sondern grundsaetzlich, aber auch bei verspaeteter Zahlung.

    Genauer Wortlaut:

    Der BGH hat mit dem Urteil vom 17.02.2010 (Az: XII ZR 104/07) folgendes entschieden:

    Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum

    mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre.

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