Wer muss wem Unterhalt zahlen?
Die Beziehung ist gescheitert. Gibt es nun auch Unterhaltsansprüche nach dem Ende einer wilden Ehe – oder nur, wenn man einen Trauschein hatte? Wann muss man für Kinder, Enkel oder Großeltern aufkommen? Gilbert Häfner weiß es.
Besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner auch dann, wenn man unverheiratet zusammengelebt hat?
Das eheliche Unterhaltsrecht findet auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung. Mangels einschlägiger Regelung im allgemeinen bürgerlichen Recht, verneint die Rechtssprechung daher einen Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners, sofern nicht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Ausnahme bildet allein der Fall, dass aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. In diesem Fall hat die Mutter – übrigens auch dann, wenn sie mit dem Vater überhaupt nicht zusammengelebt hat – für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gegen den Vater einen Anspruch auf Unterhalt sowie auf Übernahme derjenigen Kosten, die außerhalb dieses Zeitraums infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.
Darüber hinaus hat ihr der Vater von vier Monaten vor der Geburt an bis drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu gewähren, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.
In denselben zeitlichen Grenzen besteht – wie auch bei verheirateten Eltern – ein Unterhaltsanspruch für den betreuenden Elternteil, gegebenenfalls also auch für den Vater, wenn von jenem wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Behinderung oder dauerhafte Erkrankung des Kindes einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert oder das eine geeignete Möglichkeit der Fremdbetreuung nicht zur Verfügung steht. Aber auch eine Behinderung oder dauerhafte Erkrankung des betreuenden Elternteils kann diesem die Aufnahme einer Berufstätigkeit erschweren oder unmöglich machen und deshalb zum Fortbestand des Unterhaltsanspruchs führen.
Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war und kein Kind daraus hervorgegangen ist?
Auch eine nur sehr kurze Ehe kann Unterhaltspflichten begründen. Das ist etwa der Fall, wenn zu Beginn der Ehe einer der Ehepartner in beiderseitigem Einvernehmen seinen Beruf aufgegeben hat, um sich voll und ganz der Führung des gemeinsamen Haushalts zu widmen.
Das daraus folgende Recht, vom durchgehend berufstätigen Ex-Ehegatten Unterhaltszahlungen verlangen zu können, ist aber auf eine angemessene Übergangszeit begrenzt. Danach ist die Hausfrau oder der Hausmann auf sich allein gestellt, und zwar unabhängig davon, ob sie oder er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Ein Arbeitnehmer, der seiner geschiedenen Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, erhält aus Anlass der betriebsbedingten Kündigung eine größere Einmalzahlung als Abfindung. Wird diese bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens berücksichtigt?
Zum Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne zählt auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung. Da diese als Ausgleich für den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteil dient, ist diese in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes auch weiterhin das bisher erzielte Arbeitseinkommen erreicht wird. Würde dadurch allerdings die Abfindung in relativ kurzer Zeit verbraucht, muss sie auf einen angemessenen Zeitraum, in der Regel auf mehrere Jahre, umgelegt werden.
Gibt es einen Unterschied zwischen Trennungs- und Scheidungsunterhalt?
Solange die Ehe besteht, sind auch die ehelichen Verhältnisse für das Bestehen und die Höhe des Ehegattenunterhalts maßgeblich. Mit anderen Worten: Trennungsunterhaltspflichten enden erst und nur dann, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Der nacheheliche Unterhalt (Scheidungsunterhalt) hingegen ist vom Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten geprägt und daher – von Ausnahmefällen abgesehen – zeitlich begrenzt. Seine Dauer hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa wie lange die Ehe bestand und ob Kinder zu betreuen sind.
Muss ein erwachsenes Kind für die Pflegekosten eines betagten und bedürftigen Elternteils auch dann aufkommen, wenn dieser sich zu Zeiten, als das Kind noch minderjährig war, nie darum gekümmert und nicht einmal Kindesunterhalt gezahlt hat?
Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob der persönliche Umgang miteinander intakt ist oder es jemals war. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt gemäß § 1611 BGB aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Solches liegt etwa vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit durch unbehandelte Alkohol- oder Spielsucht selbst herbeigeführt hat.
Auch der Umstand, dass der jetzt Unterhaltsbedürftige in der Vergangenheit seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat, ist hier zu nennen. Im Beispielsfall kann sich demnach das erwachsene Kind mit Aussicht auf Erfolg gegen seine Heranziehung zu den Pflegekosten zur Wehr setzen.
Können auch Enkel für den Unterhalt ihrer Großeltern herangezogen werden?
Im Grundsatz gibt es – da Verwandtschaft in gerader Linie besteht – auch eine Unterhaltspflicht von Enkeln gegenüber ihren betagten Großeltern. In der Praxis kommt diese aber aufgrund der geltenden sozialhilferechtlichen Bestimmungen kaum zum Tragen: Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Ansprüchen von Großeltern gegen ihre Enkel ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen. “Sparsame” Enkel überlassen daher bei Bedürftigkeit ihrer Großeltern dem Sozialamt den Vortritt.
Muss der Unterhaltspflichtige den gesamten Teil des Einkommens, der über den Selbstbehalt hinausgeht, abgeben?
Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber einem (Ex-)Ehegatten oder den eigenen Kindern, unterliegt deren Zugriff das gesamte über dem Selbstbehalt liegende Einkommen bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs. Anders verhält es beim Unterhaltsanspruch der betagten Eltern gegen ihr erwachsenes Kind. Dieses muss in der Regel nur die Hälfte des über den Selbstbehalt hinaus gehenden Einkommens abgeben.
Was gilt, wenn ein vorrangig oder zumindest gleichrangig
Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist?
Fällt ein Unterhaltspflichtiger wegen mangelnder Leistungsfähigkeit aus, müssen gleichrangig Unterhaltsverpflichtete die Lücke schließen. Ist auch keiner von diesen leistungsfähig, tritt eine Ersatzhaftung für den nachrangig Unterhaltsverpflichteten ein. Beispiel: Sind die erwachsenen Eltern eines minderjährigen Kindes ohne Einkommen und Vermögen, müssen für dessen Unterhalt die Großeltern aufkommen, soweit ihre Rente dies hergibt.
Quelle: mdr.de – 27. August 2009
Link zum Pressebericht: www .mdr.de/hier-ab-vier/alles-rechtens/6637558.html























