Unterhaltssätze gestiegen

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts orientiert sich an der sogenannten . Hierbei wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes berücksichtigt.

Die Unterhaltssätze sind zu Beginn 2010 deutlich angestiegen. Grund für diese Anpassungen ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Die Änderungen führten in allen Einkommens- und Altersgruppen zu einem Anstieg von durchschnittlich 13 Prozent. Die neuen vom Oberlandesgericht herausgegebenen Leitlinien zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle liegen jetzt vor. Da die Neufassung der Leitlinien auch Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigen, kann sich hierdurch unter Umständen nochmals eine Erhöhung des Kinderunterhaltes ergeben. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien sind unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de abrufbar.

Aber nicht nur Kinder haben Anspruch auf , Kinder können auch für ihre pflegebedürftigen aufkommen müssen. Sogar wenn sie sich mit ihnen überworfen und seit Jahren keinen Kontakt haben. Selbst bei einem zerrütteten Verhältnis zu den müssen sich die Kinder an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen, so eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des . Mit ihrem Urteil gaben die Richter dem Sozialamt recht, das von einem 49-jährigen Mann 701 Euro monatliche Kostenbeteiligung für das Pflegeheim seiner schizophrenen Mutter gefordert hatte. Der Mann war schon in Kindertagen nur lückenhaft von seiner Mutter versorgt worden und hatte sie seit 37 Jahren so gut wie nicht mehr gesehen. Vor über fünf Jahren kam sie in ein Pflegeheim. Rente und Grundsicherung der 75-Jährigen deckten die Kosten nicht, die Sozialhilfe musste zuzahlen. Nun will die öffentliche Hand Unterhalt vom Sohn – und den muss er nach dem auch bezahlen (, Az.: XII ZR 148/09).

Wer nun Angst bekommt, unter der Last der Unterhaltszahlungen für die Eltern und die Kinder zu verarmen, kann beruhigt sein: Beim Elternunterhalt haben Kinder grundsätzlich das Recht, 1 400 Euro im Monat für sich zu behalten ( sogenannter Selbstbehalt). Nur was darüber liegt, muss laut den Rechtsexperten der ARAG zur Hälfte für die Eltern abgeführt werden. Der Selbstbehalt ist jedoch nicht mit dem Nettoeinkommen zu verwechseln. Vielmehr kann jeder zunächst seine Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern abziehen, aber auch Haus- oder Darlehenszahlungen und Rücklagen für das Alter. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird als Grundlage genommen. Davon sind dann 1 400 Euro frei, der darüber liegende Betrag muss zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: ratschlag24.com – 20.09.2010 – (Hilde Nizamoglou/wid)
Link zum Pressebericht: www .ratschlag24.com/index.php/unterhaltsstze-gestiegen-_102101/

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