Unterhalt: Wie wirken sich Einkommensverbesserungen des Unterhaltspflichtigen aus?

Das Thema Geld spielt bei und/oder eine maßgebliche Rolle. Besonderes umkämpft ist der vom besser Verdienenden an den anderen Ehepartner zu zahlende . Häufig gibt es Streit darüber, woran der zu zahlende anknüpft und ob der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte von Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen noch profitiert.

Was gilt für den Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt werden muss, bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Für den Trennungsunterhalt ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhatten.

Nicht eheprägende = bleibt außen vor
Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt geprägt hat, während des Zusammenlebens der Eheleute nicht zur Verfügung stand und auch nicht erwartet werden konnte, ist für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt zu lassen. Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, können daher nur außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer

* unerwarteten
* und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung

beruhen.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Ob eine eheprägende Einkommensentwicklung gegeben ist, kann für den Trennungsunterhalt nur nach den zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien maßgeblichen Verhältnissen und nicht nach den Umständen bei Rechtskraft der Scheidung beurteilt werden.

Was bedeutet Karrieresprung?
Einkommen aus einer nach der Trennung erfolgten unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse – so genannter Karrieresprung – stellt kein eheprägendes Einkommen dar und ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

Nicht eheprägend und bei der Unterhaltsberechnung außer Acht zu lassen ist dabei nur der Mehrverdienst, das frühere (fortgeschriebene) Einkommen bleibt hingegen prägend.

Als Indiz für einen Karrieresprung gilt, wenn das erzielte Einkommen im Vergleich zum früheren Einkommen von der allgemeinen Einkommensentwicklung und den gestiegenen Lebensverhältnissen in auffälliger Weise abweicht und angewachsen ist.

Nach der Scheidung
Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim Unterhaltspflichtigen eintreten, wirken sich nur dann bedarfssteigernd und damit unterhaltserhöhend aus, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung

* mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war,
* die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat
* und die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon hierauf einstellen konnten.

Beispiele
Als nicht voraussehbaren Karrieresprung bzw. nicht voraussehbare Leistungsbeförderung sind in der umfangreichen Rechtsprechung hierzu etwa die Beförderung

* vom Oberstudienrat zum Studiendirektor,
* vom Oberarzt zum Chefarzt
* und vom angestellten Betriebsingenieur zum Geschäftsführer einer GmbH angesehen worden.

Eine Einkommenssteigerung ist nur prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn der berufliche Aufstieg schon vor dem Zeitpunkt der Trennung erfolgt ist.

Auch Leistungsbeförderungen im öffentlichen Dienst sind nicht dem Normalverlauf zuzuordnen. Bei langer Trennungsdauer muss in solchen Fällen das früher erzielte Einkommen der allgemeinen Einkommensentwicklung durch eine fiktive Berechnung angeglichen werden.

Beweislast
Der Unterhaltsgläubiger ist für die Tatsachen, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sind, darlegungs- und beweispflichtig.

Die Darlegungs- und Beweislast für den vom Normalverlauf abweichenden Verlauf trägt der Unterhaltspflichtige.

Wichtig: Lässt der Gläubiger den Unterhaltsberechtigten während der Trennungszeit an dem höheren Verdienst teilhaben, kann er sich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mehr darauf berufen, die Einkommenssteigerung habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.

Turnusmäßig anfallenden Gehaltserhöhungen
Anders sieht es hingegen mit turnusmäßig anfallenden Gehaltserhöhungen bei gleich bleibender beruflicher Position aus. Derartige Gehaltserhöhungen stellen keine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung dar, beruhen auf der gemeinsamen Lebensleistung der Parteien und fließen in die Unterhaltsberechnung mit ein.

Auch das zeitliche Moment spielt eine Rolle. Einkommensverbesserungen, die erst mehrere Jahre nach Trennung und/oder Scheidung erfolgen, gelten schon deshalb nicht mehr als eheprägend und führen damit auch nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten.

Quelle: haufe.de – 17.08.2009
Link zum Pressebericht: www .haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1250335543.72&portal=Recht&topic=FamilienErbrecht&topicView=Familien-%20%26%20Erbrecht

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