Unterhalt bis zum Studienabschluss – Junge Mutter klagt Anspruch ein
Eine Studentin mit unehelichem Kind kann auch über dessen drittes Lebensjahr hinaus Betreuungsunterhalt vom Vater verlangen. Die Gründe für einen verlängerten Unterhaltsanspruch müssen sich nicht unbedingt auf den Nachwuchs beziehen. Sie können auch elternbezogen sein – so urteilte vor kurzem das Oberlandesgericht Nürnberg.
Eine junge Frau hatte 2004 ein Kind bekommen und nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Im Juli 2010 wollte sie es abschließen. Ab August 2008 forderte sie Unterhalt in Höhe von 770 Euro vom Vater. Das Familiengericht gestand der Frau in erster Instanz 428 Euro im Monat zu.
Der Mann wehrte sich mit der Begründung, dass sie nicht wegen der Betreuung des Kleinkindes, sondern wegen des Studiums nicht arbeiten könne. Der Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Mutter aufbringen müssten. Doch die Richter schmetterten ihn in zweiter Instanz ab – sie hielten eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs für gerechtfertigt. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, da ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute komme.
Der Unterhaltsanspruch gilt allerdings nur bis zum Studienabschluss, zudem werden Bafög und Nebeneinkünfte angerechnet.
Quelle: nn-online.de – 18.05.2010
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=1227172&kat=5&man=3























