Umgangsrecht – Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Nach einer der Eltern stellt sich häufig die Frage, wie oft und wie lange das umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen darf.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung über Zeit, Dauer und Häufigkeit des elterlichen Umgangs. Dort ist lediglich das Kind das Recht auf mit jedem Elternteil notiert. Jedes Elternteil ist zum mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Da gesetzliche Regelungen fehlen, wurden die Grundregeln von der Rechtsprechung entwickelt.

Bei der Dauer des elterlichen Umgangsrechts hat sich eine altersabhängige Gestaltung herausgebildet.

Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen. In diesem Alter ist zumeist aufgrund der starken Unselbstständigkeit ein begleiteter Umgang notwendig. Das bedeutet, dass der Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes stattfinden wird.

Ein Kind im Alter zwischen 4 – 6 Jahren wird einen ganzen Tag und ein schulpflichtiges Kind wird normalerweise 1-2 Tage – z.B. von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr – mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbringen können.

Üblich sind Besuchstermine alle 14 Tage, wobei Sonderregelungen an den hohen gesetzlichen Feiertagen – wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten -, den Ferien und am Geburtstag des Kindes zu treffen sind.

Meistens wird geregelt, dass das Kind die hohen Feiertage bei dem Elternteil verbringt, bei dem es wohnt und den zweiten Feiertag beim umgangsberechtigten Elternteil. Die Ferien werden hälftig geteilt. Unter Berücksichtigung des Alters sind auch mehrwöchige Auslandsreisen möglich.

Wichtig sind Regelungen zu den Modalitäten des Abholens und Wiederbringens und was geschieht, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteils erkrankt.

Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Da nach einer Trennung die Kommunikation zwischen den Eltern oft schwierig ist, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.

Lässt sich keine einvernehmliche Regelung finden, kann der umgangsberechtigte Elternteil das anrufen. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.

Ist das gefährdet, kann das Familiengericht den Umgang einschränkten oder aufheben. Eine solche Gefährdung nimmt die Rechtsprechung beispielsweise bei drohendem sexuellem Missbrauch oder bei drohender Kindesentführung an.

Quelle: anwalt.de – 26.04.2011 – Maik Haim
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/-wie-oft-darf-ich-mein-kind-sehen_018067.html

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18 Kommentare zu “Umgangsrecht – Wie oft darf ich mein Kind sehen?”

  1. F. Mahler schrieb:

    Nix gegen Anwalt.de, aber in diesem Text ist einiges inhaltlich nicht richtig, oder zumindest mißverständlich formuliert.
    Ich fange einfach mal oben an:

    “Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung über Zeit, Dauer und Häufigkeit des elterlichen Umgangs. Dort ist lediglich das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil notiert. Jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

    Da gesetzliche Regelungen fehlen, wurden die Grundregeln von der Rechtsprechung entwickelt.”

    Es ist zwar richtig, daß keine Kalenderdaten durch das BGB geregelt werden ( können ), aber das heißt nicht, daß es keine gesetzliche Regelung gibt.
    Auch richtig ist, daß die deutsche Rechtsprechung ihre eigenen Richtlinien verwendet, dadurch werden die aber nicht richtig und schon garnicht verbindlich.

    Tatsache ist, daß ein Kind das Recht auf Unterhalt durch beide Eltern in gleichem Maße hat, ohne ansehen deren Geschlechts.
    Und der elementarste Teil des Unterhalts ist der Umgang.
    Ohne Umgang sind alle anderen Unterhaltspflichten schlichtweg unmöglich ( Ausnahme möglw. die Vermögenssorge, die könnte aber auch ein vertrauenswürdiger Finanzberater übernehmen ).

    Deswegen heißt es ja; “Jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.”

    Logisch!

    Übrigens müßte es jeder Elternteil heißen, und nicht jedes Elternteil, denn Eltern sind keine Teile einer Maschine oder Spiels, etwa Ersatzteile oder Funktionsteile, sondern sie sind Teile der Familie und als gleiche Teile zu betrachten, daher der Teil und nicht das Teil.

    “Bei der Dauer des elterlichen Umgangsrechts hat sich eine altersabhängige Gestaltung herausgebildet.”

    Falsch!
    Das Umgangsrecht wird überhaupt nicht dabei angesprochen, denn das ergibt sich vollständig schon aus den beiden oben angeführten Zitaten.

    Die übliche Umgangsregelung ist eine reine Rechtsprechungssache, die das Umgangsrecht ( vor allem des Kindes! ) z.T. deutlich negiert.
    Denn es wird dabei nur der Umgang ( und nicht das Recht ) eines Elternteils geregelt.

    “Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen.”

    Falsch!
    Das wird nur auf den Elternteil angewendet, dem ein Teil des Umgangsrechts, eigentlich widerrechtlich und heimlich, entzogen wurde. Der andere Elternteil bleibt voll umgangsberechtigt.
    Einen sinnvollen Grund dafür gibt es nicht ( zumindest nicht sobald das Kind nicht mehr gestillt wird ).

    “In diesem Alter ist zumeist aufgrund der starken Unselbstständigkeit ein begleiteter Umgang notwendig.”

    Falsch!
    Eine Notwendigkeit dafür besteht nicht.
    Es gibt überhaupt keinen Grund, warum ein Elternteil aufgrund einer räumlichen Trennung plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollte, sein Kind ordentlich zu unterhalten.

    “Das bedeutet, dass der Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes stattfinden wird.”

    Das ist leider ( meistens, nicht immer, es gibt auch geeignetere Umgangsmöglichkeiten ) wahr und grundsätzlich illegal, sofern sich dieser Elternteil nicht in gravierender Weise als Unterhaltsunfähig erwiesen hat.

    “Ein Kind im Alter zwischen 4 – 6 Jahren wird einen ganzen Tag und ein schulpflichtiges Kind wird normalerweise 1-2 Tage – z.B. von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr – mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbringen können.”

    Falsch!
    Es kann selbstverständlich so viel Zeit mit den Elternteil der weniger unterhaltsberechtigt gemacht wurde ( s.o. ) verbringen, wie es möchte. Das wird aber durch die Rechtsprechung, gegen geltendes Recht verboten. Es darf also nicht, weil der Richter es nicht möchte.
    Einen vernünftigen Grund gibt es auch dafür nicht.

    “Üblich sind Besuchstermine alle 14 Tage, wobei Sonderregelungen an den hohen gesetzlichen Feiertagen – wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten -, den Ferien und am Geburtstag des Kindes zu treffen sind.”

    Falsch!
    Es gibt in Deutschland ( im Gegensatz zu Österreich, wo die Gesetze und die Rechtsprechung noch mittelalterlicher sind als hier ) überhaupt kein Besuchsrecht und keine Besuchstermine. Es gibt ( dem Gesetzgeber sein Dank ) Umgang und der ist gesetzlich klar geregelt.
    Er ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht des Kindes eindeutig, auch wenn die deutsche Jurisprudenz dessen nicht einsichtsfähig ist.

    Und nochmals Falsch!
    Es sind keinerlei Sonderregelungen zu treffen.
    Es kann ein genauer Umgangsplan inkl. aller Feiertage, Ferien, und Geburtstage ( nicht nur des Kindes ) von vornherein getroffen werden. Darin können auch Ersatztermine für Ausfallzeiten und Ordnungsmittel schon enthalten sein. Das spart eine Menge Geld und Zeit, sowie Arbeit mit dem Anwalt, ist von daher dringend zu empfehlen.

    “Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Da nach einer Trennung die Kommunikation zwischen den Eltern oft schwierig ist, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.”

    Falsch!

    Grundsätzlich ist es Pflicht der Eltern, eine Umgangsregelung einvernehmlich zu treffen, auch wenn es ihnen schwer fällt.

    Im Zweifelsfall ( bei mangelndem Vertrauen ) sollte diese Regelung beglaubigt werden.

    Nur wenn die Eltern überhaupt nicht fähig sind, sich im besten Interesse des Kindes einvernehmlich zu einigen, muß das Gericht entscheiden. Dafür braucht man aber keinen Anwalt, auch wenn das gern behauptet wird ( besonders von Familienrechtsanwälten, die ja davon leben ).

    “Lässt sich keine einvernehmliche Regelung finden, kann der umgangsberechtigte Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.”

    Zumindest sehr mißverständlich ausgedrückt!
    Umgangsberechtigt sind erstmal immer noch beide Eltern.
    Auch die Wohlverhaltenspflicht besteht für beide ( auch das vergessen besonders Anwälte gern ).
    Und beide sind in dem Moment sogar verpflichtet das Gericht anzurufen.
    Denn das muß bei Unfähigkeit eines oder beidern Eltern über deren Anträge entscheiden ( s.o. ).

    “Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.”

    Das ist ein sehr frommer Wunsch, der leider sehr oft vom Gericht völlig mißachtet wird.

    “Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Familiengericht den Umgang einschränkten oder aufheben. Eine solche Gefährdung nimmt die Rechtsprechung beispielsweise bei drohendem sexuellem Missbrauch oder bei drohender Kindesentführung an.”

    Wobei diese Drohung nach belieben behauptet werden kann. Eine Überprüfung findet, trotz der dadurch bedingten schweren Grundrechtsverletzungen, üblicherweise überhaupt nicht statt.
    Es wird erstmal mit der juristischen Keule auf das Kind ( und den unter Verdacht gestellten Elternteil ) eingedroschen.

    Lieber Maik Haim,
    ich bin kein Jurist, nur am Familienrecht interessierter Laie.
    Und ich verstehe auch, daß auch RAe gern ein wenig Geld verdienen möchten.
    Aber dann sollten sie es auch verdienen.
    Das war gar nix!

    So etwas fällt bei mir unter “billige Reklame”.

    Gruß………F. Mahler

  2. manuela schrieb:

    ich weiß nun garnichts mehr….wie ist es denn nun bei einem kleinkind, bezüglich besuchszeiten? wann?wie lange? wie oft? er läßt sich auch auf keine festen zeiten ein.
    2 ist die kleine.
    danke im voraus.

  3. Umgangsrecht – Wie oft darf ich mein Kind sehen? | Giannis-HP schrieb:

    [...] Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen. In diesem Alter ist zumeist aufgrund der starken Unselbstständigkeit ein begleiteter Umgang notwendig. Das bedeutet, dass der Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes stattfinden wird. Quelle: Lesen Sie weiter auf jugendaemter.com [...]

  4. F. Mahler schrieb:

    Hallo Manuela,
    dadurch daß Giannis, diesen äußerst schlechten Reklameartikel eines offenbar nicht viel taugenden Rechtsanwalts zitiert, wird der Inhalt nicht brauchbarer.

    Lies Dir mein Posting doch nochmal in Ruhe durch.

    Das Kind hat das Recht auf Unterhalt durch beide Eltern in gleichem Maße oder Ansehen deren Geschlechts.
    Der elemtarste Teil des Unterhalt ist der Umgang.
    Das bedeutet automatisch, daß bei Eltern verpflichtet sind, so viel Zeit wie überhaupt nur möglich mit dem Kind zu verbringen.
    Leider sind JÄ und Richter in D., Österreich und der Schweiz der Meinung, es gäbe ein “Besuchsrecht, also daß ein Elternteil ( mmeist der Vater ) lediglich “Besucher” aber gar kein Elternteil ist.
    Das ist selbatverständlich völlig illegal und hat mit der gültigen Rechtslage nichts, aber auch gar nichts, zu tun!

    Üblicherweise sagt man bei Säuglingen und Kleinkindern, daß der ausgegrenzte Elternteil nur wenige Stunden, dafür aber wesentlich öfter Umgang mit dem Kind haben muß.
    Während das Kind noch gestillt wird, ist das ja auch nachvollziehbar, ansonsten aber auf ganz wackeligen Füssen.

    Fakt ist und da sind sich die Fachleute ( also nicht JA-MA und Richter, sondern wirkliche Fachleute ) einig, daß ein kleineres Kind auf eine höhere Umgangsfrequenz abgewiesen ist, als ein älteres.
    Bei einem z.B. 12- Jährigen, machen ein bis zwei Wochen zwischen den Umgängen nicht so viel kaputt, wie bei einem 3- Jährigen.

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Der Rest, des Zitats von Gianni, ist schlichtweg Müll.
    Es gibt überhaupt keinen Hinweis darauf, daß ein begleiteter Umgang bei jüngeren Kindern sinnvoller ist, als bei älteren.
    Dadurch würden ausgegrenzte Eltern lediglich unter einen Illegalen Generalverdacht gestellt.
    Wer derartiges behauptet, weiß entweder überhaupt nich, was Sinn und Ziele des begleiteten Umgangs sind, oder er negiert diese vorsätzlich.

    Und einen Grund, begleiteten Umgang, sofern er überhaupt Sinn macht, beim JA durchzuführen, wohlmöglich in Begleitung der fachlich völlig inkompetenten MA des JA, kann es überhaupt nicht geben.
    Das ist schon nahezu bösartiges Geschwafel.

    Wenn ein Elternteil nicht in der Lage ist, die Umgangszeiten mit dem anderen einvernehmlich zu regeln, so muß das Gericht auf Antrag eines oder beider Eltern entscheiden.
    Dazu müssen die Anträge exakt ausformuliert werden, um vollstreckbar zu sein.

    Das heißt:
    es müssen sämtliche Kalenderdaten, oder ein entsprechender Algorithmus ( z. B. alle 7 Tage plus jeden zweuten Mittwoch o.ä. ), die genauen Uhrzeiten, Ferien- u. Feiertagsregelungen, Ersatztermine bei Ausfallzeiten, sowie der Vollstreckungshinweis ( also die Androhung und ggf. Vollstreckung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen ) enthalten sein.

    Nur so macht es Sinn.

    Gruß…….F. Mahler

  5. Frau J.... schrieb:

    Hallo ich möchte gern den Umgang von meiner Tochter zu ihrem Vater das es alle 3 Wochen ist. Aber er geht darauf nicht ein. Meine Tochter ist 4 Jahren und ich möchte nicht das sie komplett verwirrt ist. Hab Angst das ihre pysiche das nicht mit macht. Meine Tochter übernachtet noch nicht bei ihm und er hält sich das immer an diesem Wochenende bei seinen Eltern auf. Nun weiss ich nicht was ich machen soll.
    Gruss

  6. Robert.S schrieb:

    Übermutti

    lass dem Kind sein Vater! Nicht nur die Mutter wird gebraucht..

  7. Afrodite schrieb:

    Alle die ein Herz für Kinder haben,sollten sich Bundesweit dafür einsetzen,das Jugendämter abgeschafft werden müssen.Ich habe bis vor einem Jahr nicht gewusst,das in Deutschland betroffene Familien und Kinder Menschenunwürdig behandelt werden.Es ist ein Verbrechen wie mit Kindern und vorallem mit kleinen Kindern umgegangen wird seitens von Jugendämtern und Familiengerichten.Anstatt Hilfe zu leisten bei schwierigen Fällen,werden die Kinder von engen Bezugspersonen entrissen und mit Liebesentzug misshandelt.Obwohl keine Gefährdung beim KV und den Großeltern besteht und die Kinder ihre Mutter fast vier Manate lang jede Woche abgelehnt haben mit weinen,schreien,sich weigern nicht anziehen zu wollen um zu ihrer Mutter gefahren werden zu müssen,vor zwei Sozialpädagogischen Umgangsbegleiter,hat die Verfahrenspflegerin nicht die Interessen und Ängste der Kinder vertreten,obwohl eine Ärztin bei meinem 3 Jährigen Neffen eine Körperliche Misshandlung seitens der KM das Jugendamt informiert hat.Alle Beteiligten (Jugendamt,Verfahrenspflegerin,Richterin),untertzützen die KM beim,Umgangsverweigerung,Provokation gegen den KV,Kindesentzug,Unterstellungen,Anschuldigungen gegen den KV,Großmutter und meiner Wenigkeit als Tante ohne jede Beweisauflage.Ich habe meinen 3 Jährigen Neffen zufällig vor drei Monaten vernachlässigt und traumatisiert gesehen.Der KV hat ebenfalls seine Kinder in diesem Zustand gesehen.Wir können den Kindern leider nicht helfen,da das JA die Kinder als nicht vernachlässigt sehen.Es zerreißt uns allen das Herz,wie die Kinder leiden müssen.Obwohl die KM ihre Kinder wegen Überforderung und psychische Probleme nicht in der Lage war ihre Kinder auf gesunder Art und Weise zu versorgen und zu erziehen und diese Aufgabe Überwiegend oft 24 Stunden die Oma seitens KV übernommen hat,deshalb auch die sehr enge Bindung zwischen Oma und ihre Enkeln und auch zwichen KV und seinen Kindern besteht,hat der KV keine Chance auf alleiniges Sorgerecht.Der KV hat ausdrücklich betont,das die KM jederzeit ihre Kinder sehen darf so oft sie will.Egal wie Krank ein Elternteil sein mag,ein Kind hat das Recht alle zu lieben und zu sehen wann es möchte.Unterstützt bitte die Kinder egal in welchem Alter,das es selbst entscheiden darf wo und mit welchem Elternteil oder enge Bezugspersonen Leben möchte.Das ist die einzige Lösung des Kindeswohls Gesetzlich zu handeln.Es ist ein Wunschdenken wie alle es immer sagen! Aber ohne Kampf erreicht man nichts auf dieser Erde! Nur gemeinsam kann man es schaffen! Frankreich hat es geschafft! Warum nicht in Deutschland? Liebe Grüße von eine Tante,die allen betroffenen Kindern helfen möchte!

  8. F. Mahler schrieb:

    Hallo Frau J.,
    die Infos sind arg dürftig.
    Möchtest Du den Umgang Deiner Tochter mit ihrem Vater ausweiten oder einschränken?
    Und vor allem: warum?
    Wieso übernachtet das Kind nicht bei ihm und inwiefern hältst Du es für erwähnenswert daß sie sich ggf. bei den Großeltern aufhalten?
    Positiv ( naheliegend ) oder negativ ( falls ja, warum ? ).

    Gruß……….F. Mahler

  9. JensH. schrieb:

    Hallo Ich versuche hie rgrade mal so mich reinzulesen,Meine Tochter ist 4 moante alt und wird nicht gestillt ,Ich bin lkw fahrer und nur am Wochenende zu hause wir sind seit 2 monaten getrennt nun auf ein mal kommt sie mit alle 2 wochen nur sehen erst war es jedes Wochenende So von 13 bis ca 18 uhr oder halt früher!
    Meine frage ist nun habe ich die Möglichkeit sie Sa schon zu holen und So nach hause zu bringen Ich habe ein extra Zimmer mit Kinderbett und auch alles andere was man braucht um ein 4monate Junges Kind zu betreuen und zu waschen und zu Wickeln,ich möchte mich nur vorher schlau machen bevor ich mit der Mutter drüber rede damit es in ruhe ablaufen kann!!

    Gruß Jens

  10. F. Mahler schrieb:

    Hallo Jens,
    davon ausgehend daß Ihr die gemeinsame Sorge innehabt, hast Du selbstverständlich das Recht und die Pflicht, Deine Tochter in gleichem Maße zu betreuen wie die Mutter. Das ist ein Recht des Kindes, m.E. das elementarste überhaupt.
    Allerdings haben die Eltern auch die pflicht, sich darüber einvernehmlich zu einigen. Ansonsten muß das Gericht auf entsprechenden Antrag entscheiden.
    Von daher kannst Du theoretisch Dein Kind auch schon Samstags abholen.
    Das Problem dürfte dabei die institutionelle Szene sein. Es ist leider nicht unwahrscheinlich, daß auf Beschwerde der Mutter ein Richter, Polizeibeamter oder Jugendamtsmitarbeiter durchdrehen könnte und Dir z.B. ein SEK auf den Hals hetzt.
    Jedenfalls ist ggf. eine Entwicklung des Falles zu befürchten, durch die Du zum Gewalttäter abgestempelt würdest, wodurch Dein Kind über kurz oder lang möglicherweise den Vater und die Hälfte seiner Familie verliert.

    Solltet Ihr keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, wird es aufgrund der deutschen ( Un-)Rechtssprechung noch schwieriger.

    Der einfachste Weg ist vermutlich, daß Du versuchst Dich, im Beisein Deines persönlichen Beistands, oder noch besser schriftlich, mit der Mutter zu einigen. Sollte das ( somit nachweislich ) scheitern, kannst Du einen exakt ausformulierten Antrag auf eine vollstreckbare Umgangsregelung bei Gericht stellen.
    Dabei wäre ggf. auch gleich die Feststellung der gemeinsamen Sorge zu beantragen, sofern diese noch nicht gegeben ist.

    Was ein persönlicher Beistand ist, kannst Du hier nachlesen:
    http://www.vaeter-fuer-gerechtigkeit.de/forum/39-Rechtliches/1130-BeistandZeugenBevollm%C3%A4chtigte.html

    Gruß………..Fiete

  11. StefanausKoeln schrieb:

    @Jens: Es ist vielleicht komisch sowas ausgerechnet von einem Mann zu hören, aber versuch erstmal eine Einigung mit der Mutter zu finden. Ich war in einer ähnlichen Situation. Nur bei mir und meiner Ex ist ein regelrechter Kampf ums Kind losgegangen. Auf den Schultern meines Sohnes. Mit 6 Jahren war er das erst Mal bei einem Kindertherapeuten. Mittlerweile ist er 16 Jahre alt und möchte nichts mehr von mir wissen. Versucht euch vernünftig zu einigen, des Kindes wegen. Das kann ich eigentlich nur jedem empfehlen!!!!!!!

    Lieben Gruß Stefan

  12. Eric schrieb:

    Es ist doch aber eine Scheiße wenn man sein Kind nur paar Stunden im Monat sehen darf.Was habe ich dann von meinem Kind….da geht doch die Bindung und alles den Bach runter.
    Wo ist das Problem, wenn man sein Kind egal wie alt am Wochenende zu sich holt und ne schöne zeit hat!
    Man sollt diese komischen Regelungen oder was auch immer wie oben aufgeführt,neu überdenken und auf jedenfall neu schreiben!
    Weil so9mit kann die Mutter ja alles mögliche tun damit der Vater sein Kind so wenig wie möglich sieht aber Hauptsache er bezahlt regelmäßig und pünktlich!
    Die Rechte der Väter sollten gestärkt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

  13. Hanus A. schrieb:

    Wo nimmt F. Mahler seine Weisheiten her

  14. F. Mahler schrieb:

    Hallo Hanus,
    die Frage ist einfach zu beantworten.
    Es gibt Gesetze dazu, das übergeordnete Recht ( EMRK, UNkrk, CEDAW u.s.w. ), den gesunden Menschenverstand, Wissenschaft und Forschung, Abhandlungen von Fachleuten etc.pp.
    Das alles ist mittlerweile im Internet zu finden.
    Nebenbei gibt es auch Interessengruppen von Fachleuten und Betroffenen, die sich mit dem Themenbereich befassen.

    Reine Fließarbeit also. Keine Weisheit.

    Gruß……..F. Mahler

  15. Frau Herbst schrieb:

    Hallo Herr Mahler ,
    Ich habe auch eine frage an sie !
    Mein Mann hat mich und unseren 22 Monaten alten Sohn vor einem monat verlassen.
    Er hat eine neue Wohnung mit allem drum und dran was er für eine ordnungsgemäße betreuung bräuchte.
    Er arbeitet im Außendienst und kann seine Termine selbstständig planen ! Nun hat er nach der Trennung fast jedes Wochenende verplant um zu arbeiten , und möchte das ich mich jedes mal unter der Woche arrangiere. Grundsätzlich auch kein Thema , nur ist er absolut nicht bereit sich auch zu arrangieren. Er meint er wuerde sich schon arrangieren wenn er ihn über Nacht nimmt – gibt es da eine gesetzliche Regelung , die bspw. besagt am abholtag morgens abholen und am nächsten Tag abends wieder bringen? Unding es regelungen die auch besagen das man auch am Wochenende das Kind nehmen muss? Muss die Mutter sich auf alles einlassen , wie sind meine rechte ? Die Kommunikation ist sehr schwierig , ich moechte aber auf keinen fall das familiengericht oder Jugendamt dazu holen .
    Lieben dank im Vorraus
    Fr. Herbst

  16. F. Mahler schrieb:

    Hallo Frau Herbst,
    die Rechte sind als nationale Vorschriften um den §1684 BGB
    http://dejure.org/gesetze/BGB/1684.html
    aufgebaut, der auf dem Art6(2) GG basiert. Darüber liegt das internationale Recht, welches im groben etwa das gleiche besagt.
    Das Recht ist ( von ein paar deutschen, österreichischen und schweizer “Ausrutschern” abgesehen ) für Mütter und Väter gleich, zumindest offiziell. Leider sind aber die Organe der Rechtsprechung, wie viele Behörden, von ideologisierten MA stark durchsetzt.

    Es gibt grundsätzlich 2 Wege zu einer Umgangsregelung:
    1. die wichtigste und natürlichste, eine einvernehmliche Einigung der Eltern.

    2. wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich im besten Interesse des Kindes zu einigen, muß das Gericht auf Antrag entscheiden.

    Das JA kann theoretisch niederschwellig ein paar Beratungen vermitteln, mancher JA-MA versucht es sogar selbst ( oftmals mit katastophalen Ergebnissen ).

    Die Eltern können sich auch einen Mediatoren suchen ( dann aber empfehlenswerterweise keinen der von JA oder Gericht abhängt, sondern lieber einen freien, mit entsprechend hochwertiger Ausbildung und Referenzen ).

    Die genaue Ausformulierung hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.
    Ob und wann die Umgänge stattfinden ist nicht pauschal gesetzlich regelbar, abgesehen davon, daß beide Eltern im Rahmen des Unterhalts natürlich zum Umgang verpflichtet sind.

    Ein Beispiel für einen möglichen Umgangsantrag findet man hier:
    http://www.jugendaemterforum.de/t33f22-Beispiel-fuer-einen-Umgangsantrag.html

    Einvernehmliche Regelungen können selbstverständlich alles enthalten, was die Eltern möchten, sofern es nicht den besten Interessen des Kindes widerspricht.

    Sollte ein Elternteil Zuwiderhandlungen gegen eine gültige, vollstreckbar ausformulierte Umgangsregelung begehen, kann die Vollstreckung beantragt werden. Das heißt, daß dann ein Ordnungsmittel angeordnet werden kann, angefangen von einem Ordnungsgeld, bis hin zum Entzug von Teilen des Sorgerechts, im Extremfall sogar der Sorge an sich.

    Gerade wenn die Kommunikation schwierig ist, sollte man darauf achten, daß sie möglichst im verifizierbaren Rahmen stattfindet.
    Also Beispw. ausschließlich schriftlich, oder, wenn ausreichend Gründe für persönliche Kontakte gegeben sind, unter Hinzuziehung eines persönlichen Beistands. So lässt sich ein Teil des Rosenkrieges ( die sprichwörtliche “schmutzige Wäsche” ) schon großteils vermeiden.
    Siehe auch:
    http://www.jugendaemterforum.de/t34f22-Beistand-Zeugen-Bevollmaechtigte-u-ae.html

    und:
    http://www.jugendaemterforum.de/t35f22-Eidestattliche-Versicherungen.html

    Im vorliegenden Fall, bzw. was ich aus dem kurzen Beitrag dazu entnehmen kann, würde ich erstmal einen schriftlichen Vorschlag zur einvernehmlichen Einigung unterbreiten, diesen ggf. im Zweifel auch mit einem Notar besprechen. Bei nachgewiesenem Scheitern des Versuches, also nachdem mehrere Einigungsversuche nicht zum Erfolg geführt haben, wäre der ganze Vorgang dann mit einen Antrag auf gerichtliche Regelung beim Amtsgericht einzureichen.

    Gruß……F. Mahler

  17. reiner sommer schrieb:

    Hallo, wer kann mir Auskunft geben ? Mein Sohn ist mit 1 Jahr in eine Pflegefamilie gekommen ! Ich hatte die Vaterschaft nicht anerkannt und in diesem Zeitraum wurde er der Kindesmutter vom Jugendamt weggenommen ! Vaterschaftstest war danach postiv . Als mein Sohn 5 Jahre alt geworden ist habe ich beim Familiengericht auf mehr umgangsrecht geklagt , dabei wurde mir 4 mal im Jahr eine Stunde im Spielzimmer zugestanden , ich muss dazu sagen das der Pflegevater Kinderarzt ist und ein Physiologisches Gutachten vorgelegt hatte! Nun ist mein Sohn 11 Jahre alt und es kommen immer nur noch Kontakte von 4 mal im Jahr zustande weil er alles abblockt ! Ich habe ihm im Januar 1 SMS gesendet möchte meinen Sohn sehen und er antwortet erst 2 wochen später ! Ich reagierte sauer als er mich 1 Monat später anrief und sagte ich kann mich überhaupt freunen das ich mal meinen Sohn sehen darf ! Das Jugendamt reagiert auch nicht ! Kann mir jemand sagen wie ich zu meinem Umgangsrecht komme und was man tun kann ?

  18. F. Mahler schrieb:

    Klar Rainer,
    das ist einfach zu beantworten. Lies einfach das Posting über Deinem.
    Da steht schon das wesentliche drin.
    Daß ein Verfahrensbeteiligter ein Gutachten erstellt, ist natürlich nicht zulässig. Daß das JA kein Interesse am Fall zeigt, ist üblich und nicht verwunderlich.
    Und daß Umgänge 4x p.A. wohl als völlig unsinnig im besten Interesse des Kindes betrachtet werden müssen, bedarf wohl auch kaum einer Erläuterung.

    Möglw. könnte es gut sein, wenn Du eine Möglichkeit finden könntest, Dich mit der Mutter kurzzuschließen, da Ihr ja ein gemeinsames Interesse habt.

    Gruß……F. Mahler

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