6 UF 116/10 – Umgang mit der Mutter ausgeschlossen weil das Kind nicht will

Anlässlich der der im Dezember 2002 blieb der 1998 geborene Sohn zunächst bei der Mutter. Im Juni 2009 wechselte er in den Haushalt des Vaters, dem das FamG in der Folge das übertrug.

Mit Beschluss vom 31.08.2010 hat das FamG das der Mutter für ein Jahr ausgeschlossen und dem Vater aufgegeben, der Mutter vierteljährlich einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu übersenden.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

    Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden.

    Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

    Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen. Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres – also bis zum 31. August 2011 – auszuschließen, stand.

    In Ansehung der aktenersichtlichen, vom anschaulich beschriebenen Entwicklung R. Haltung zu seiner Mutter ist auch der Senat der Auffassung, dass die im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommenden Alternativen einer Umgangsregelung – sei sie begleitet oder unbegleitet oder wiederum mit einer Umgangspflegschaft verbunden –R. Wohl gefährdete, weil sie hier zwangsweise durchgesetzt werden müsste. Allerdings verstößt der Vater dauerhaft und beharrlich gegen seine oben beschriebene, § 1684 Abs. 2 BGB entspringende Wohlverhaltenspflicht. Denn er stellt es R. aktenersichtlich frei, ob dieser Umgang mit der Mutter haben will oder nicht, wobei erschwerend hinzukommt, dass er sich hierzu jedenfalls auch aus sachfremden, kindeswohlwidrigen Motiven hinreißen lässt. Dies hat er selbst im Anhörungstermin vom 20. April 2010 anschaulich werden lassen, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er selbst R. früher – also vor dem Obhutswechsel – „auch nur alle zwei Wochen sehen durfte“. Diese Äußerung, die Spiegel des Gesamtverhaltens des Vaters in Bezug auf den Umgang R. mit der Mutter ist, lässt den unabdingbaren Abstand und die notwendige selbstkritische Befassung mit dem eigenen erzieherischen Verhalten vermissen, die jeder Elternteil seinem Kind auch dann schuldet, wenn er wegen von ihm so empfundenen Fehlverhaltens des anderen Elternteils diesem jenes gerne „heimzahlen“ würde. Die zumindest nonverbale Ablehnung des Umgangs der Mutter mit R. durch den Vater überträgt sich dabei umso heftiger auf R., als jener für diesen dem überzeugenden Sachverständigengutachten zufolge große Vorbildfunktion hat. R. ordnet sich weitgehend der Weltanschauung, den Ansichten und der Lebensweise seines Vaters unter. Umso mehr hätte der Vater es also in der Hand – und war und bleibt er verpflichtet –,R. zumindest zu Umgangskontakten im Beisein Dritter zu motivieren und zu bewegen, wobei der Senat Verständnis dafür hat, dass die Mutter den Umgang zuletzt aufgrund gegen sie erhobener Vorwürfe nicht mehr alleine mit R. ausüben wollte.

    Unbeschadet des Umstandes, dass der Vater R. ersichtlich von der Mutter und deren Familie zu entfremden sucht, ist nach Auffassung des Senats bei den derzeit gegebenen Gesamtumständen eine Umgangsanordnung im Lichte R. Wohls nicht vertretbar. Diese müsste angesichts der in der Vergangenheit gescheiterten Versuche, R. dauerhaft zu freiwilligem Umgang mit seiner Mutter zu bewegen, zwangsweise gegen den Vater durchgesetzt werden. Wollte man – auf dem Umweg über solche Zwangsmaßnahmen – den Willen R. brechen, der angesichts seines Alters von inzwischen fast 13 Jahren erhebliches Gewicht mit Blick auf sein zunehmendes Bedürfnis nach Selbstbestimmung hat, so beeinträchtigte dies zum einen sein Selbstwertgefühl stark, was seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdete.

    Zum anderen bärge dies die leicht vorhersehbare und unmittelbare Gefahr, dass R. seine Mutter noch mehr ablehnt und sich gerade dadurch noch stärker mit seinem Vater solidarisiert. Dies wiederum machte nicht nur die Hoffnung auf eine erneute Annäherung R. an seine Mutter völlig zunichte, sondern bedeutete zugleich eine Verstärkung der bereits durch Symbioseelemente gekennzeichneten Beziehung R. zu seinem Vater. Dann würde R. noch stärker in eine psychisch ungesunde Isolierung von der sozialen Außenwelt gedrängt. Dass diese der Auflockerung bedarf, hat das Familiengericht im Verfahren 17 F 409/10 SO zu Recht angenommen und – erste – Maßnahmen ergriffen, um R. etwas aus der Vereinnahmung durch den Vater und dessen Familie herauszunehmen, indem es dem Vater die Weisung erteilt hat, R. in der schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran teilnimmt. Solch fortschreitende Ablehnung der Mutter durch R. wäre auch deshalb für diesen gefährdend, weil sich dadurch aller Voraussicht nach die Qualität seines Willens veränderte. Die Sachverständigen haben festgestellt, dass der in Bezug auf den Umgang mit seiner Mutter ablehnende Wille R. zurzeit noch nicht als eigener Wille verinnerlicht ist, sondern R. im Verhalten den Wünschen seines Vaters folgt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den aussagekräftigen Beobachtungen des Umgangspflegers, der unter anderem – kurz gewendet – berichtet hat, dass R. sich selbst anlässlich der Umgangstermine dabei ertappt hat, positive Gefühle für die Mutter zu haben, sich dies aber dann nicht gestattet hat. Außerdem zeigt sich die Richtigkeit dieses sachverständigen Urteils auch darin, dass die Gründe, die R. gegen den Umgang vorbringt, zwar aus subjektiv-kindlicher Sicht noch im Ansatz begreiflich sein mögen, indessen bei objektivierter Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der Spannbreite möglicher kindlicher Empfindungen nicht belastbar genug sind, um eine derart radikale Ablehnung des anderen Elternteils völlig nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Setzte man mithin den Umgang zwangsweise durch, so stünde zu erwarten, dass R. mehr und mehr seine auf dem Loyalitätskonflikt beruhende Ablehnung der Mutter – die für ihn zurzeit der einzig emotional gangbare Ausweg ist – als eigenen, autonom gebildeten Willen erlebt, zumal er bei fortdauernden Umgangskontakten immer wieder mit dem gegen den Umgang gerichteten Willen seines Vaters konfrontiert werden würde. Die dann zu gewärtigende Verinnerlichung des väterlichen Willens mit der Folge einer auch innerlich erlebten Entfremdung R. von seiner Mutter hätte das Gegenteil dessen zufolge, was die Mutter erstrebt, und wäre dann umso schwerer aufzubrechen.

    Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Familiengerichts an, dass der hohe psychische Druck, der derzeit auf R. lastet, von ihm genommen werden muss. In der Abwägung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel erweist sich – auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahren Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorliegend allein der Umgangsausschluss als geeignet, einer weiteren Gefährdung R. entgegenzuwirken. Nur hierdurch kann die Belastung R. auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden, weil alle anderen umgangsrechtlichen Alternativen entweder schon erfolglos vom Familiengericht versucht worden sind oder aber mit einer Vollstreckung einher gehen würden, die – wie aufgezeigt –R. Wohl gefährdete.

OLG Saarbrücken v. 24.01.2011 – 6 UF 116/10

Quelle: beck.de – 13.09.2011 – Hans-Otto Burschel
Link zum Pressebericht: blog.beck.de/2011/09/13/umgang-mit-der-mutter-ausgeschlossen-weil-das-kind-nicht-will

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Ein Kommentar zu “6 UF 116/10 – Umgang mit der Mutter ausgeschlossen weil das Kind nicht will”

  1. Stallmann Veronica schrieb:

    Münster,Fachkraft..und alle spitzeln des Jugendamts Münster:
    In folgenden Studien wird genau erklärt, wer sind wirklich die Psychisch -Kranken, und tatsätzlich in der Psychiatrie hingehören…(auch wenn es in Wirklichkeit nichts mehr bringt) …zusammen mit der Behörde die dieses System mitsteuern und nicht “mal” ——-fachlich argumentieren können, da sind alle meine Rechtfehlschreibungen ein Witz dagegen, mit so ein ständiges Versagens des Fach uns Sachkompetenzen, durch Systematisches Kinderklau , die Leidgetragenen Kinder, falls diese Opfern., durch so ein Versagen es überleben noch Folgen leiden müssen….(wenn nicht auchnoch Geheim Pharma Produklten beabreichung, Geheim Organ-entfernungen , Geheim Vergewaltigungen oder Geheim alle andere Art von misshandlungen bis zu folge Tot oder suizid in betracht kommen müssen an die fremduntergebrachte Kinder):

    Medizinisch und Fachlisch Begründet (ein fremdes Wort, ich weiss für das Jugendamt Münster)

    Faires Verhalten

    Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich stets dann, wenn Richter keine
    Bereitschaft zeigen, ihre Auffassung kritisch zu überdenkenBGH – 28.06.2006 – 10 W 31/06
    pte20111007021 Forschung/Technologie, Medizin/Wellness
    Faires Verhalten startet im Gehirn Therapeutischer Nutzen für psychiatrische Patienten
    Gehirnmasse: Selbstkontrolle will gelernt sein (
    Zürich (pte021/07.10.2011/13:00) – Zivilisiertes Zusammenleben setzt voraus, dass sich Menschen an soziale Normen halten.

    Die Einhaltung dieser Normen stellen wir mit Sanktionierungen sicher. Häufig geschieht eine solche Bestrafung sogar auf eigene Kosten. Dieses Verhalten widerspricht dem ökonomischen Eigennutz des Bestrafenden und verlangt die Kontrolle egoistischer Impulse, so Forscher der Universitäten Zürich http://uzh.ch/ und Basel. “Es geht bei unserer Studie darum, dass wir in vielen Handlungen unseren Eigennutz unterdrücken müssen, um uns sozial und fair zu verhalten”, so Thomas Baumgartner von der Universität Zürich gegenüber pressetext. Dieser Prozess ist etwa zu finden beim Spenden von Geld, aber auch beim Sanktionieren von Normverletzungen.

    “Stellen sie sich dabei folgende Situation vor: Ein Interaktionspartner schlägt ihnen ein Geschäft vor, womit er und sie viel Geld verdienen könnten. Gleichzeitig würde es aber auch dazu führen, dass Sie damit eine Firma in den Konkurs reißen, wobei viele Arbeitsplätze verloren gingen. Machen sie dabei mit oder nicht?”, fragt Baumgartner. Um nicht dabei mitzumachen, und sich sozial verträglich zu verhalten, müsste man in diesem Fall den persönlichen Eigennutzen unterdrücken – “etwas, das in gewissen Wirtschaftszweigen höchstwahrscheinlich zu selten geschieht”. Eigennutz unterdrücken In der Untersuchung haben die Forscher ein Paradigma verwendet, was dieser Geschäftssituation nahe kommt und haben dabei herausgefunden, dass präfrontale Regionen im Gehirn bei erfolgreicher Selbstkontrolle des Eigennutzens eine sehr gewichtige Rolle spielen. Die neuen Erkenntnisse könnten auch zur therapeutischen Verwendung bei psychiatrischen, forensischen Patienten bedeutend sein. Patienten, die ein stark antisoziales Verhalten zeigen, weisen auch häufig eine reduzierte Aktivität im ventromedialen präfrontalen Kortex auf.

    Diese Gehirnregion ist aber für eine nicht-invasive Gehirnstimulation nicht direkt erreichbar, weil sie zu tief im Gehirn verankert ist. Die Resultate der Studie weisen darauf hin, dass die Aktivität dieser Gehirnregion erhöht werden könnte, würde man mittels Gehirnstimulation die Aktivität im dorsolateralen präfrontalen Kortex erhöhen. “Diese indirekt herbeigeführte Erhöhung der Aktivität der frontalen Gehirnregionen könnte dazu beitragen, das prosoziale und faire Verhalten bei solchen Patienten zu verbessern”, schlussfolgert die Psychologin Daria Knoch.

    (Ende)
    Aussender: pressetext.redaktion
    Ansprechpartner: Oranus Mahmoodi
    Tel.: +49-30-29770-2519
    E-Mail: mahmoodi@pressetext.com

    Website: http://www.pressetext.com
    UZH – Universität Zürich – Public Portal
    http://www.uzh.ch
    Die Universität Zürich gehört zu den besten Forschungsuniversitäten Europas und bietet das breiteste Angebot an Studienfächern in der Schweiz.

    Ja, das Familiengesetz ist ja vor Jahren (2007) aufgehoben worden….da kein Geltungsbereich mehr gibts, ist somit jedes Beschluss nur ein inszeniertes und Schein-Verfahren, sowie ein Urteil von EGMR schon sagt ( also Prozess-Betrug sozusagen):

    Der internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtsstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 vom 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen. Damit hat man dem gesamten BRD Justizwesen (Art. 92-104 Grundgesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag “ Recht zu sprechen “ entzogen.

    Artikel 23 Auflösung des Familiennamensrechtsgesetzes
    geänderte Normen: mWv. 30. November 2007 FamNamRG
    (400-10)

    Der Artikel 7 des Familiennamensrechtsgesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) wird aufgehoben. 30 Niov 2007 FamNamRG

    Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
    Richtig!
    Der Geltungsbereich.

    In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
    Ist das ein wichtiger Umstand?

    Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
    „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

    Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“

    Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

    „… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
    Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

    Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
    § 1 (aufgehoben)…“

    „…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
    Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“

    Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
    Richtig!
    Der Geltungsbereich.

    In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
    Ist das ein wichtiger Umstand?

    Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
    „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

    Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“

    Welches Gesetz gilt dann nun?

    Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

    Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?

    Ich weiß es leider nicht.
    Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.

    Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?

    Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?

    Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.

    Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
    Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…

    (Teil 1)

    Volker Schöne
    Landesvorstand

    http://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm

    ‎2. BMJBBG Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

    https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache%3Awww.dpolg-sachsen.de%2F2011%2F09%2F28%2Fmeine-meinung-20%2F&hl=de&strip=0

    webcache.googleusercontent.com
    Meine Meinung… Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden? Wo stehen wir eigentlich? Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll

    Wir haben nicht nur das Problem des inszeniertes Kindeswohlögefährdungen, sondern noch viel scfhlimmer, und mehr als nur ein Verdacht, des Prozesses / Verfahrens -Betrug….weil absolut kein einzigsten Beschluss, mit Gestze die Nichtig sind, weder Rechtskräftig sein darf, noch unterschrieben sein darf, nocht Rechts oder Geschäftsfähig ist.

    Ich habe mich schon gefrgt was hier los ist, nun weiss ich dass nicht nur meine Kinder, sondern egal wen die Kinder weggenommen wurden, tatsätzlich ein Kindesentfrührung, Kinderklau stat gefunden hat, mit Methoden die gegen alle Gesetze verstoß…

    Es ist ein sehr Lukratives Investition/Einkommen, also das Jugendamt ruf sich nicht nur selbst an um die Gefährdungseinschätzungen weiter zu geben, nein die sorgen auch für den Rest auchnoch…mit der unterstützung von Privaten Personen die sich nicht als “Richtern” identifizieren dürfen, weil uns sind die Gesetzlische Richter entzogen worden….. (und die anderen Schauspielern, naja für viel weniger sind viele in der Psychiatrie und werden als Psychopaten behandelt)

    Also eine absichtliches Geschäft dann??? bin nicht nur wegen mein Fall shokiert, sondern von die vorgegaugelte Demokratie die angeblich hier herrschen sollte….und es nicht so ist!!!!

    Laut diese Kenntnissen, verlange ich die Sofortige Herausgabe meine beide Kinder!!!

    Sollte etwas an meine Kinder passieren (Impfschaden, missbraucht, vergewaltigung, nicht vorher angesagtes Notwendigkeit in ein Kranklenhaus-Aufehthalt) werden viele schanden auf Münster…naja ich glaube das lässt sich nicht mehr verhindern…ankommen!!! um Liebe zu meine Kinder , und um “Aufdeckeung” wegen die Schweinerei was hier “staatlich” organiziert und fortgefahren wird!!!

    Meine Kinder, Ihr seid bald wieder hier….und jede Nacht hat ihren Preis, ihr bekommt was ihr verdient meine Lieben!!!

    Joshua Manuel und Nawokii Domenica, eure Mutter lässt Euch niemals allein…..ich war, bin und werde immer bei Euch sein!!!! Wir gehören zusammen!!!

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