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10 WF 29/11 – Streit um das Umgangsrecht – wann steht einem bedürftigen Elternteil ein Anwalt zu?

Dienstag, April 5th, 2011

Soll das Umgangsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das geregelt werden, so stellt sich die Frage, ob der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhält und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen ist, wenn zwischen einem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat.

Die können sich beim Streit um das Umgangsrecht vor grundsätzlich selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt er Verfahrenskostenhilfe, so sieht das hierfür geltende Verfahrensrecht (§ 78 Absatz 2 FamFG) vor, dass dem bedürftigen Elternteil nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Eine schwierige Sachlage sah das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall als gegeben an. Der Vater hatte zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr, so dass ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten war. Damit steht für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann. Auch hatte die Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Sollte sich im Verfahren heraus stellen, dass das Wohl des Kindes im väterlichen Haushalt tatsächlich gefährdet ist, so muss das Familiengericht zusätzlich prüfen, ob der Besuchskontakt durch dritte Personen begleitet wird.

Auf Grund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sah es der 2. Familiensenat als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.

(Quelle: OLG Schleswig, Pressemitteilung vom 24.03.2011 zum Beschluss 10 WF 29/11 vom 23.02.2011)

Quelle: anwalt.de – 28.03.2011 – DATEV Rechtsnews
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/streit-um-das-umgangsrecht-wann-steht-einem-beduerftigen-elternteil-ein-anwalt-zu_017396.html

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4 UF 130/10 – Heillos zerstrittene Eltern dürfen sich trotzdem gemeinsam sorgen

Dienstag, April 5th, 2011

Auch wenn “untereinander heillos zerstritten” sind, bedeutet das nicht, dass sie nicht gemeinsam das für ihre Kinder ausüben könnten. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die “begründete Annahme besteht, dass die eine dem dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können”. Das Oberlandesgericht Köln: Das ist hingegen nicht gefährdet, wenn die die Kinder nicht in ihre Streitigkeiten einbeziehen. (OLG Köln, 4 UF 130/10)

Quelle: anwalt.de – 24.03.2011
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/sorgerecht-heillos-zerstrittene-eltern-duerfen-sich-trotzdem-gemeinsam-sorgen_017377.html

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C-34/09 – Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis wegen eines Kindes

Montag, April 4th, 2011

Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn eine Verweigerung dieses Rechts würde diesem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte vorenthalten. Dies ist nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann zu beachten, wenn das Kind von seinem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hat.

Das gestern verkündete Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union erging auf das Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts: Herr Ruiz Zambrano und seine Ehefrau, beide kolumbianische Staatsangehörige, beantragten aufgrund des in Kolumbien herrschenden Bürgerkriegs in Belgien Asyl. Die belgischen Behörden lehnten es ab, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, und verfügten ihre Ausweisung aus Belgien. In der Zeit, als die Eheleute weiterhin in Belgien wohnten und auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf Regularisierung ihres Aufenthalts warteten, gebar die Ehefrau von Herrn Ruiz Zambrano zwei Kinder, die die belgische Staatsangehörigkeit erlangten.

Obwohl er keine Arbeitserlaubnis besaß, schloss Herr Ruiz Zambrano mit einem Unternehmen mit Sitz in Belgien einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag. Aufgrund dieser Beschäftigung verfügte er zum Zeitpunkt der Geburt seines ersten Kindes belgischer Staatsangehörigkeit über ausreichende Einkünfte, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem wurden für diese berufliche Tätigkeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge entrichtet.

Später wurde Herr Ruiz Zambrano mehrfach arbeitslos mit der Folge, dass er Anträge auf stellte. Diese wurden von den belgischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht die belgischen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern erfülle und keine Arbeitserlaubnis für Belgien habe. Herr Ruiz Zambrano und seine Ehefrau stellten darüber hinaus als Verwandte aufsteigender Linie eines belgischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Niederlassung in Belgien. Die belgischen Behörden wiesen diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, die Eheleute hätten es in der Absicht, ihre eigene aufenthaltsrechtliche Situation in Belgien zu bereinigen, bewusst unterlassen, bei den kolumbianischen Behörden die für die Anerkennung der kolumbianischen Staatsangehörigkeit ihrer Kinder notwendigen Schritte zu unternehmen.

Herr Ruiz Zambrano erhob gegen die ablehnende Entscheidung über seinen Niederlassungsantrag und über die Zahlung von Arbeitslosengeld Klage, insbesondere weil er als Verwandter aufsteigender Linie eines minderjährigen belgischen Kindes einen Anspruch darauf habe, sich in Belgien aufhalten und dort arbeiten zu können. Das belgische Tribunal du travail de Bruxelles, das über die Entscheidungen zu befinden hat, mit denen Herrn Ruiz Zambrano Arbeitslosengeld verweigert wurde, hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Herr Ruiz Zambrano sich gestützt auf das Unionsrecht in Belgien aufhalten und dort arbeiten kann. Mit dieser Frage wollte das belgische insbesondere wissen, ob das Unionsrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist, obwohl die belgischen Kinder von Herrn Ruiz Zambrano von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht haben.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seinem Urteil darauf hin, dass es – auch wenn die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ausschließlich der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen – feststeht, dass die in Belgien geborenen Kinder von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit erlangt haben. Demzufolge genießen sie den Unionsbürgerstatus, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.

Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Unionsrecht nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden.

Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass diese Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Eltern, wenn ihnen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügen, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder – Unionsbürger – gezwungen wären, dass Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es diesen Kindern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da diese Entscheidungen den genannten Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. März 2011 – C-34/09 [Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l'emploi (ONEm)]

Quelle: rechtslupe.de – 9. März 2011 – Verwaltungsrecht
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aufenthaltserlaubnis-und-arbeitserlaubnis-wegen-eines-kindes-326931

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XII ZR 40/09 – Goodwill einer Freiberufler-Praxis im Zugewinnausgleich

Montag, April 4th, 2011

Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wird die Ehe – wie hier – geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Für die Berechnung des Endvermögens ist nach § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Dabei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen. Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht. Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des – sachverständig beratenen – Tatrichters.

Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode.

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt.

Stattdessen hat der schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt.

Der zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schließt jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Der objektive Wert eines Unternehmens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt. Daneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht. Dabei kommt es trotz der stichtagsbezogenen Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht darauf an, ob das Unter-nehmen oder die Beteiligung daran tatsächlich veräußert wird. Denn der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unterneh-men und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswertes. Lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben.

Diese Bewertungsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können.

Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen – wie in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius – regelmäßig inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen, hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Denn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung, bei der Hilfskräfte lediglich für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten eingesetzt werden. Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Der neben dem Substanzwert vorhandene Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können. Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. Diese Faktoren können den Goodwill der Kanzlei oder Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen Goodwill vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlich herabsetzt. Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen Goodwills seiner Kanzlei oder Praxis. Dem so zu bemessenden Goodwill kommt auch bei freiberuflichen Praxen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis.

Auch ein zusätzlich zu bewertender Goodwill der freiberuflichen Kanzlei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und güterrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt.

Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des Goodwills einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt.

Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist. Auch für einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein höherer Goodwill zu als einer Praxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. Der Abzug eines pauschal angesetzten kalkulatorischen Unternehmerlohns würde das Maß des individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Erträge hingegen nicht im gebotenen Umfang berücksichtigen. Entsprechend gehen auch die überarbeiteten “Hinweise” der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen seit 2008 mehr als die früheren Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus.

Ebenfalls sind von dem durchschnittlichen Praxisrohgewinn latente Ertragsteuern abzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des Stichtagsbezugs nicht auf einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt. Die Bewertung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei verwertbar ist. Deswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf gerichtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungsstichtag am Markt erzielbar ist. Die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern folgt aus der Prämisse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer Veräußerung aus dem Substanzwert und dem Goodwill der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei zu erzielen wäre, darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten.

Die Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines Goodwills widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich und im .

Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht stattzufinden, soweit diese Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 4 VersAusglG (früher: § 1587 Abs. 3 BGB aF). Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Das ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Das verlangt den Einsatz des Vermögensstamms für Unterhaltszwecke nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird.

Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der Unterhalt lediglich aus Vermögenseinkünften bemessen wird, während sich der Zugewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. Das ist etwa der Fall, wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als Vermögensstamm zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die Vermögenseinkünfte verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat.

Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben Vermögenswert liegt hingegen vor, wenn der Vermögensstamm ausnahmsweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Das ist regelmäßig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen.

Eine Doppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn – wie dargestellt – der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde.

Der dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag vor-handenen Substanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Goodwill des Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohns nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen Praxis Beträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen bemessenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Einkommen zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an dem im Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Vermögensstamm. Denn die Entnahmen des Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Arbeitseinsatz ergeben, der bei der Bemessung des Praxiswertes abgesetzt wird und somit im Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen können auch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen Goodwills beruhen und bilden insoweit bloße Vermögenserträge. Sollten die Entnahmen über die Summe dieser beiden Positionen hinausgehen und damit den Vermögensstamm betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09

Quelle: rechtslupe.de – 9. März 2011 – , Im Brennpunkt
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/brennpunkt/goodwill-einer-freiberufler-praxis-im-zugewinnausgleich-326909

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XII ZB 322/10 – Prozesskostenhilfe für den anwaltlichen Berufsvormund

Montag, April 4th, 2011

Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels ausreichend abgedeckt.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern – wie im Umgangsrechtsverfahren – als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.

Der hat für den Fall der Vertretung eines mittellosen Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwaltsbetreuer entschieden, dass dann, wenn dem Betreuten ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zustehe, ihm diese auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigten zu gewähren sei.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung verpflichtet sei, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch außerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der Gebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet werden könne. Zudem diene die bevorzugte Inanspruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe wegen der unterschiedlichen Fristen für die Geltendmachung von Regressansprüchen den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Durch eine vorrangige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe könne auch verhindert werden, dass ein mittelloser Betreuter für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der er voraussichtlich nicht durchdringen könne, die ihm aber aus anderen Gründen – etwa zur Verzögerung von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgegners – nützlich sei, eine Prozessfinanzierung aus öffentlichen Mitteln erlangen könne, die eine mittellose Partei, für die keine Betreuung errichtet worden sei, nicht erhielte. Die in §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaftung der Staatskasse für die Aufwendungen eines Betreuers verfolge nicht das Ziel, einem mittellosen Betreuten eine Prozessführung zu ermöglichen, die über den durch das Institut der Prozesskostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgehe. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Prinzip der Rechtsgleichheit verlange keine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche oder mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheine.

Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum angeschlossen.

Da sich der Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für Betreuer und Vormund gleichermaßen nach §§ 1835 ff. BGB und den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt, gelten diese Erwägungen grundsätzlich auch, wenn ein zum Berufsvormund bestellter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Diesem darf daher Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, der Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche, falls das Mündel mittellos ist (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), ausreichend abgedeckt.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner im Umgangsrechtsverfahren selbst Verfahrensbeteiligter ist und nicht nur als gesetzlicher Vertreter des Mündels tätig wird.

Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Partei in diesem Sinne ist jeder, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung unmittelbar materiellrechtliche Wirkung hat. Bei der Prozessführung durch einen Vertreter sind daher allein die Vermögensverhältnisse des Vertretenen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich. Ist ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Mündels an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, folgt daraus, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen ist.

In einem Umgangsrechtsverfahren wie hier wird der Vormund allerdings nicht als Vertreter des Kindes tätig. Denn als Inhaber des Rechts, den des Kindes mit Dritten zu bestimmen (§§ 1800, 1632 Abs. 2 BGB) ist er selbst Verfahrensbeteiligter. Seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfahren weist jedoch eine entscheidende Besonderheit auf. Denn obwohl der Vormund formal Beteiligter ist und das Verfahren im eigenen Namen betreibt, werden von ihm ausschließlich die Interessen des ihm anvertrauten Mündels verfolgt. Seine Verfahrensbeteiligung beruht allein auf den ihm durch die Bestellung zum Vormund (§ 1789 Satz 1 BGB) übertragenen Rechten und Pflichten (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB), die auch das als Teil der übertragenen elterlichen Sorge erfassen (§§ 1800, 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2 BGB).

Insofern ähnelt seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfahren der einer Partei kraft Amtes, die zwar als Prozesspartei auftritt, dabei aber kraft des ihr übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertritt. Da die Partei kraft Amtes im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig wird, hat sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zwar entspricht es ganz herrschender Meinung, dass der Vormund nicht als Partei kraft Amtes angesehen werden kann9. Die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des Vormunds im Umgangsrechtsverfahren mit der einer Partei kraft Amtes gebietet es jedoch, im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern als Inhaber der Personensorge unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist.

Da das Mündel offenkundig bedürftig ist, durfte das dem Antragsgegner die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagen. Die Beiordnung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – XII ZB 322/10 und XII ZB 323/10

Quelle: rechtslupe.de – 8. März 2011 –
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/prozesskostenhilfe-fuer-den-anwaltlichen-berufsvormund-326860

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