Archiv für die ‘Urteile Archiv’ Kategorie

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10 WF 300/11 – Unterhalt für volljährige Kinder: Freiwilliger Dienst zählt zur Ausbildung

Mittwoch, März 14th, 2012

Volljährige Kinder können auch dann einen Anspruch auf von ihren haben, wenn sie nach der Schule nicht sofort eine Ausbildung beginnen, sondern erst ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren (Oberlandesgericht Celle, Az. 10 WF 300/11).

Grundsätzlich gilt: Eltern müssen ihre Kinder finanziell unterstützen, bis diese eine Berufsausbildung haben. Ein freiwilliges soziales Jahr zählten Gerichte bislang nur zur Ausbildung, wenn das Jahr notwendig war für ein sich anschließendes Studium oder eine Ausbildung zu einem sozialen Beruf.

Das Oberlandesgericht Celle war nun großzügiger. Das freiwillige soziale Jahr gehöre zu einer Gesamtausbildung für einen Beruf, auch wenn zu Beginn noch nicht feststeht, ob das Kind später wirklich einen sozialen Beruf ergreifen will, urteilten die Richter.

Quelle: test.de – 03.2012
Link zhum Pressebericht: www .test.de/themen/steuern-recht/meldung/Unterhalt-fuer-volljaehrige-Kinder-Freiwilliger-Dienst-zaehlt-zur-Ausbildung-4333973-4333977/

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21 UF 581/11 – Hänsel darf Gretel nicht besuchen

Mittwoch, März 14th, 2012

Der Mutter (Vater unbekannt) waren das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und Jugendhilfeleistungsantragsrecht für ihre Kinder Hänsel (11) und Gretel (9) im Jahr 2006 entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden.

Gretel kam in eine Pflegfamilie, die Gretel (mit Zustimmung der Mutter) im Jahr 2010 adoptierte.

Hänsel lebt in einer therapeutischen Wohngruppe.

Ein zwischen den Geschwistern fand seit 2008 ebensowenig statt wie telefonischer, brieflicher oder sonstiger Kontakt.

Hänsel möchte Umgang mit seiner Schwester und wird dabei von seiner Mutter und dem Jugendamt unterstützt. Die Adoptiveltern Gretels sind dagegen.

Das OLG Dresden hat den Umgangswunsch Hänsels negativ beschieden.

Ein gemäß § 1685 I BGB besteht nicht, da gemäß § 1755 I 1 BGB durch die alle Verwandtschaftsverhältnisse zu der Herkunftsfamilie erlöschen. Hänsel ist rechtlich nicht mehr Gretels Bruder.

§ 1685 II BGB greift nicht ein, da Hänsel für seine leibliche Schwester nie „Verantwortung getragen“ hat.

Gegen ein Umgangsrecht sprechen nach Ansicht des Senats auch systematische Gründe. Das Umgangsrecht dürfe nicht in Widerspruch zu Sinn und Zeck der Adoption treten. Ziel der Volladoption sei die vollständige Eingliederung und Sozialisation des Kindes in der Adoptivfamilie.

Die Adoptionsentscheidung setzt eine umfassende Prüfung aller kindeswohlrelevanten Belange voraus. Dazu gehört auch die Frage der nicht mehr bestehenden oder u.U. erheblich eingeschränkten. Hier [In dem Adoptionsverfahren] ist der Ort für die sorgsame Abwägung, ob die Gründe des Kindeswohls, die für eine Adoption sprechen, ausnahmsweise die von Geschwistern mit allen tatsächlichen und rechtlichen Nachteilen rechtfertigen. Dabei sind auch die Folgen einer damit einhergehenden Einschränkung der Kontakte oder deren vorübergehende oder längerfristige Aussetzung zu bedenken. Wird die Adoption gleichwohl vollzogen, treten damit die umgangsrechtlichen Beschränkungen ein, die nicht durch ein parallel laufendes oder nachträgliches gesondertes umgangsrechtliches Verfahren im Grundsatz korrigiert werden können. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erziehungseignung der Adoptiveltern zu prüfen, ob diese gegebenenfalls auch in der Lage sind, den Umgang mit der Herkunftsfamilie in verantwortbarer Weise zu regeln. Wurde die Erziehungseignung der – wie hier geschehen – bejaht, verlangt das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Interesse der Adoptiveltern und Gretel an einer möglichst ungestörten Entwicklung eines neuen familiären Bezugssystems unbedingt Beachtung. Dem hat der Gesetzgeber auch durch das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB Ausdruck verliehen.

OLG Dresden v. 12.10.2011 – 21 UF 581/11

Quelle: beck.de – 07.02.2012 – Hans-Otto Burschel
Link zum Pressebericht: blog.beck.de/2012/02/07/haensel-darf-gretel-nicht-besuchen

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10 UF 171/11 – Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gegen Willen der Mutter nur zum Wohl des Kindes durchsetzbar

Mittwoch, März 14th, 2012

Sind nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Führt das gemeinsame nach der Einschätzung des Gerichts zu weiterem Konfliktstoff zwischen den , sind die sich hieraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein klar. Den Sorgerechtsantrag eines Vaters hat es zurückgewiesen.

Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, sodass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.

Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestünden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entsteht. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr erheblicher Konflikte zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Das OLG stellt fest, dass zwischen den Kindeseltern keine tragfähige soziale Beziehung besteht, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es sei zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern gekommen. Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie hätten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen können. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es sei zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von gekommen.

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, meinen die Richter. Denn dieses finde seine Grenzen am .

Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011, 10 UF 171/11

Quelle: valuenet.de – 16.02.2012
Link zum Pressebericht: www .valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1193456

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17 WF 250/11 – Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlungsverpflichtung

Freitag, Februar 3rd, 2012

Bei der Ermittlung des notwendige Lebensbedarf eines Kindes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe () findet bei der Berücksichtigung von Kindergeld eine Orientierung an den Mindestbedarfsbeträgen im Rahmen des § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO statt.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hält der Antragsteller eine monatliche Rate in Höhe von 95,00 Euro für angemessen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet. Das hat der sofortigen Beschwerde der Staatskasse mit Beschluss vom 7.11.2011 nicht abgeholfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Rottweil.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohlverhaltensphase keinen Einfluss auf die Verpflichtung von Ratenzahlungen. Der Antragsgegner ist gehalten, die Raten notfalls aus seinem unpfändbaren Einkommen aufzubringen.

Dem monatsdurchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von EUR 1.768,96 war das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 nicht hinzuzurechnen. Zwar stellt das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des die Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten dar. Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Kindergeld für den notwendigen Bedarf des Kindes nicht benötigt wird.

Unstreitig zahlt die keinen . Den notwendigen Lebensbedarf eines Kindes setzt das Oberlandesgericht mit den Mindestbedarfsbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 790,00 fest, EUR 426,00 für das im Januar diesen Jahres zwölf Jahre alt werdenden Kindes Ü. und EUR 364,00 für das acht Jahre alte Kind A.. Von den Mindestbedarfsbeträgen ist das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 in Abzug zu bringen, weshalb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von EUR 422,00 verbleibt. Weiterhin ist pro Kind ein Betrag von 20% hinsichtlich der gesondert zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizungskosten zu berücksichtigen, weshalb pro Kind im Rahmen der Freibeträge EUR 168,80 anzusetzen sind.

Im Rahmen der Bemessung der Unterkunftskosten sind allgemeine Strom- und Wasserkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie unter die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO fallen. Gleiches hat auch für die Abfallgebühren zu gelten.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin Fahrtkosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DurchführungsVO mit EUR 5,20 pro Entfernungskilometer, maximal 40 Entfernungskilometer, somit EUR 208,00 angesetzt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pkw´s anfallenden Kosten abgegolten, weshalb auch ein ADAC-Beitrag keine Berücksichtigung findet.

Ein höherer Ansatz ist mit dem sozialhilfeähnlichen Charakter der Verfahrenskostenhilfe nicht zu vereinbaren. Auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind die Interessen des Staates an einer vernünftigen Begrenzung der Ausgaben zu berücksichtigen. Überdies werden die Interessen des Bedürftigen angemessen durch den Erwerbsfreibetrag berücksichtigt.

Eine Rechtsschutzversicherung, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3a SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch aus Angemessenheitsgesichtspunkten nicht notwendig. Im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nur solche Versicherungen angemessen, die den Versicherten vor besonderen Gefahren schützen sollen, denen die Allgemeinheit ausgesetzt ist. Für Rechtsschutzversicherungen trifft dies allerdings nicht zu. Eben so wenig waren Kontoführungsgebühren und die Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Diese Ausgaben sind bereits im allgemeinen Freibetrag berücksichtigt.

Kosten für Reparaturen, die ohnehin nach der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe angefallen sind, sind bei den Kosten für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen.

Ausgehend von der Erklärung des Antragsgegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, den dazu im 1. Rechtszug und ergänzend im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, errechnet sich eine monatliche Rate in Höhe von 75,00 Euro. Auf die Beschwerde der Staatskasse war daher eine monatliche Rate in Höhe von EUR 75,00 festzusetzen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 17 WF 250/11

Quelle: rechtslupe.de – 23.01.2012
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de//verfahrenskostenhilfe-und-ratenzahlungsverpflichtung-337469

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9 UF 70/11 – Kindesunterhalt Magnum: Was müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Das OLG Brandenburg entschied darüber, wie viel gut verdienende Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen jenseits der Höchstsätze der zahlen müssen, wenn die Kinder einen besonders hohen Bedarf oder Sonderbedarf für gewohnten Luxus anmelden. Ist die Tabelle über die bestehenden 10 Einkommensstufen hinaus fortzuschreiben?

In Deutschland verfügen, trotz sinkender Realeinkommen in den Familien, schon die 6- bis 13-Jährige jährlich über eine Finanzkraft von über sechs Milliarden Euro. Konsum-Kids werfen auch familienrechtliche Fragen auf:

Der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle für das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 5.100 EUR. Wie geht es bei Verdiensten oberhalb dieser Grenze weiter, wenn der Nachwuchs nachdrücklich zur Kasse bittet?

Heißt es dann: Gewohnheitsrecht für Wohlstands-Kids oder darf der betreuende Elternteil den zuvor gemeinsam verwöhnten Kindern die Freuden der Genügsamkeit näher bringen?

Fehlsichtige Kinder mit teuren Hobbies
Der barunterhaltspflichtige Vater zweier 15 und 20 Jahre alter, bei der Mutter lebender Kinder verdiente gut – so gut, dass die Mutter der Kinder, mit der er noch verheiratet war, von der er aber getrennt lebte, mehr Unterhalt verlangte, und zwar jeweils 800 EUR pro Kind statt der gezahlten 507 EUR Kindesunterhalt.

Dazu führte sie einen Sonderbedarf von.

  • 150 EUR monatlich für Urlaube,
  • einen monatlichen Bedarf von je 50 EUR für Brillen und Kontaktlinsen der extrem fehlsichtigen Kinder
  • sowie 100 EUR für Schulfahrten und sportliche Aktivitäten an.
  • Die Kinder waren aus der Familienzeit vor der elterlichen einen gehobenen Lebensstil gewohnt und sollten den, nach ihrer Ansicht und der der Mutter, nach der auch fortsetzen.

    Bescheidenheit ist eine Zier…?
    Der Vater sah das anders und wandte ein, dass Sohn 1 immerhin schon volljährig sei und für Sohn 2 bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel in Höhe von 507 EUR bis zur Volljährigkeit bestehe, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

  • Außerdem müssten minderjährige Kinder ja nicht zwangsläufig am gehobenen Lebensbedarf der teilnehmen.
  • Und weiter zahle er ja schon ständig außer der Reihe für die vielfältigen Aktivitäten der Sprösslinge.
  • Jedenfalls müsse ein konkreter (Mehr-)Bedarf auch konkret dargelegt und nicht nur pauschal behauptet werden.
  • … doch besser lebt man ohne ihr
    Die Frau wiederum hielt dagegen, es gehe gar nicht um irgendeinen Mehrbedarf, sondern um den allgemeinen aus der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarf. Ihre Klage hatte indes nur in geringem Umfang Erfolg, lediglich ein Hilfsantrag ging durch.

    OLG zur Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
    Zur Begründung führt das aus: Zwar richte sich die Lebensstellung minderjähriger Kinder angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern seien somit die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend.

    Bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts entspreche es höchstrichterlich gebilligter Praxis, sich an Tabellensätzen wie z.B. der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren, weil diese Richtsätze als Erfahrungswerte verstanden werden können, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes – auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren.

    Keine „Fortschreibung“ der Tabellensätze über die Höchstsätze hinaus
    Die früher strittige Frage, wie in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen den Höchstsatz (dieser liegt derzeit bei 5.100 EUR netto) übersteigt, der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof dahin beantwortet, dass jenseits der Pauschalisierungsgrenze der Tabellenwerke eine Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht sachgerecht erscheine.

    Ab 5.101 EUR nach den Umständen des Falles
    Bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle müsse das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen.

    Daran dürften nach Ansicht des Gerichts aber keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden. Vielmehr reiche aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das Gericht dürfe dann im Zweifel den geschuldeten Unterhalt nach § 287 ZPO schätzen.

    Lebensstandardgarantie für Wohlstandskids?
    Bei höherem Elterneinkommen müsse zwar sichergestellt sein, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.

    Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche demgegenüber als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, könne aber nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen – von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten – aufwändigen Lebensstil, festgestellt werden.

    Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten näherdargelegt und – bei Bestreiten – bewiesen werden.

    Tabellensätze in der Höchststufe: bereits großzügig bemessen
    Nach diesen Grundsätzen habe ein an den früheren gehobenen Lebensstil gewohntes Kind zwar prinzipiell darauf Anspruch, dass ihm dieser Lebensstil als angemessener Bedarf erhalten bleibe.

    Demgegenüber sei aber mit dem höchsten Tabellenbetrag schon eine reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs gegeben, so dass es für einen noch darüber hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf einer entsprechend dezidierten Begründung bedarf.

    Viele geltende schon in dem Tabellensatz enthalten Sonderbedarf
    Darüber hinaus seien die meisten Kosten-Posten bereits durch den Tabellenunterhalt nach der Höchststufe abgedeckt. Mit den Tabellensätzen der von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltstabellen würden nämlich die Kosten der Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterial sowie Taschengeld abgebildet, sodass ein etwaiger Sonderbedarf nicht erkennbar sei.

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls:

  • bezüglich eines Mehrbedarfs für monatliche Urlaubsreisen, da im Tabellenunterhalt – hier immerhin 160 % des Mindestbedarfs – bereits Anteile für Urlaubsaktivitäten enthalten seien,
  • für die Kosten für Klassenfahrten und sportliche Aktivitäten. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass mit einem Kindesunterhalt von monatlich 590,00 EUR zahlreiche sportliche Aktivitäten finanziert werden können.
  • hinsichtlich der Kosten für besonders teure Kleidung. Der pauschale Hinweis auf die generell sehr markenorientierte und damit teure Bekleidung des Kindes, die seit der Geburt getragen worden sei, sei nicht geeignet, einen über den im höchsten Tabellenunterhalt hierfür enthaltenen Anteil hinausgehenden Unterhaltsbedarf von rund 100 EUR monatlich zu begründen.
  • Lediglich wegen der Fehlsichtigkeit des Sohnes erkannte das Gericht einen Sonderbedarf in Höhe von monatlich 25,- EUR an. Dieser sei im Tabellenunterhalt nicht enthalten, weil ein solcher Bedarf aus der besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwächst, der nicht typischerweise für ein minderjähriges Kind anfällt.
  • (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11).

    Praxishinweis: Vielleicht wäre es hier besser gewesen, sich auf dieDokumentation zu früheren, vor der Trennung gepflegter Konsumgepflogenheiten zu konzentrieren.

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