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17 WF 250/11 – Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlungsverpflichtung

Freitag, Februar 3rd, 2012

Bei der Ermittlung des notwendige Lebensbedarf eines Kindes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe () findet bei der Berücksichtigung von Kindergeld eine Orientierung an den Mindestbedarfsbeträgen im Rahmen des § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO statt.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hält der Antragsteller eine monatliche Rate in Höhe von 95,00 Euro für angemessen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet. Das hat der sofortigen Beschwerde der Staatskasse mit Beschluss vom 7.11.2011 nicht abgeholfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Rottweil.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohlverhaltensphase keinen Einfluss auf die Verpflichtung von Ratenzahlungen. Der Antragsgegner ist gehalten, die Raten notfalls aus seinem unpfändbaren Einkommen aufzubringen.

Dem monatsdurchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von EUR 1.768,96 war das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 nicht hinzuzurechnen. Zwar stellt das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des die Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten dar. Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Kindergeld für den notwendigen Bedarf des Kindes nicht benötigt wird.

Unstreitig zahlt die keinen . Den notwendigen Lebensbedarf eines Kindes setzt das Oberlandesgericht mit den Mindestbedarfsbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 790,00 fest, EUR 426,00 für das im Januar diesen Jahres zwölf Jahre alt werdenden Kindes Ü. und EUR 364,00 für das acht Jahre alte Kind A.. Von den Mindestbedarfsbeträgen ist das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 in Abzug zu bringen, weshalb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von EUR 422,00 verbleibt. Weiterhin ist pro Kind ein Betrag von 20% hinsichtlich der gesondert zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizungskosten zu berücksichtigen, weshalb pro Kind im Rahmen der Freibeträge EUR 168,80 anzusetzen sind.

Im Rahmen der Bemessung der Unterkunftskosten sind allgemeine Strom- und Wasserkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie unter die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO fallen. Gleiches hat auch für die Abfallgebühren zu gelten.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin Fahrtkosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DurchführungsVO mit EUR 5,20 pro Entfernungskilometer, maximal 40 Entfernungskilometer, somit EUR 208,00 angesetzt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pkw´s anfallenden Kosten abgegolten, weshalb auch ein ADAC-Beitrag keine Berücksichtigung findet.

Ein höherer Ansatz ist mit dem sozialhilfeähnlichen Charakter der Verfahrenskostenhilfe nicht zu vereinbaren. Auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind die Interessen des Staates an einer vernünftigen Begrenzung der Ausgaben zu berücksichtigen. Überdies werden die Interessen des Bedürftigen angemessen durch den Erwerbsfreibetrag berücksichtigt.

Eine Rechtsschutzversicherung, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3a SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch aus Angemessenheitsgesichtspunkten nicht notwendig. Im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nur solche Versicherungen angemessen, die den Versicherten vor besonderen Gefahren schützen sollen, denen die Allgemeinheit ausgesetzt ist. Für Rechtsschutzversicherungen trifft dies allerdings nicht zu. Eben so wenig waren Kontoführungsgebühren und die Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Diese Ausgaben sind bereits im allgemeinen Freibetrag berücksichtigt.

Kosten für Reparaturen, die ohnehin nach der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe angefallen sind, sind bei den Kosten für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen.

Ausgehend von der Erklärung des Antragsgegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, den dazu im 1. Rechtszug und ergänzend im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, errechnet sich eine monatliche Rate in Höhe von 75,00 Euro. Auf die Beschwerde der Staatskasse war daher eine monatliche Rate in Höhe von EUR 75,00 festzusetzen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 17 WF 250/11

Quelle: rechtslupe.de – 23.01.2012
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de//verfahrenskostenhilfe-und-ratenzahlungsverpflichtung-337469

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9 UF 70/11 – Kindesunterhalt Magnum: Was müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Das OLG Brandenburg entschied darüber, wie viel gut verdienende Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen jenseits der Höchstsätze der zahlen müssen, wenn die Kinder einen besonders hohen Bedarf oder Sonderbedarf für gewohnten Luxus anmelden. Ist die Tabelle über die bestehenden 10 Einkommensstufen hinaus fortzuschreiben?

In Deutschland verfügen, trotz sinkender Realeinkommen in den Familien, schon die 6- bis 13-Jährige jährlich über eine Finanzkraft von über sechs Milliarden Euro. Konsum-Kids werfen auch familienrechtliche Fragen auf:

Der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle für das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 5.100 EUR. Wie geht es bei Verdiensten oberhalb dieser Grenze weiter, wenn der Nachwuchs nachdrücklich zur Kasse bittet?

Heißt es dann: Gewohnheitsrecht für Wohlstands-Kids oder darf der betreuende Elternteil den zuvor gemeinsam verwöhnten Kindern die Freuden der Genügsamkeit näher bringen?

Fehlsichtige Kinder mit teuren Hobbies
Der barunterhaltspflichtige Vater zweier 15 und 20 Jahre alter, bei der Mutter lebender Kinder verdiente gut – so gut, dass die Mutter der Kinder, mit der er noch verheiratet war, von der er aber getrennt lebte, mehr Unterhalt verlangte, und zwar jeweils 800 EUR pro Kind statt der gezahlten 507 EUR Kindesunterhalt.

Dazu führte sie einen Sonderbedarf von.

  • 150 EUR monatlich für Urlaube,
  • einen monatlichen Bedarf von je 50 EUR für Brillen und Kontaktlinsen der extrem fehlsichtigen Kinder
  • sowie 100 EUR für Schulfahrten und sportliche Aktivitäten an.
  • Die Kinder waren aus der Familienzeit vor der elterlichen einen gehobenen Lebensstil gewohnt und sollten den, nach ihrer Ansicht und der der Mutter, nach der auch fortsetzen.

    Bescheidenheit ist eine Zier…?
    Der Vater sah das anders und wandte ein, dass Sohn 1 immerhin schon volljährig sei und für Sohn 2 bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel in Höhe von 507 EUR bis zur Volljährigkeit bestehe, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

  • Außerdem müssten minderjährige Kinder ja nicht zwangsläufig am gehobenen Lebensbedarf der teilnehmen.
  • Und weiter zahle er ja schon ständig außer der Reihe für die vielfältigen Aktivitäten der Sprösslinge.
  • Jedenfalls müsse ein konkreter (Mehr-)Bedarf auch konkret dargelegt und nicht nur pauschal behauptet werden.
  • … doch besser lebt man ohne ihr
    Die Frau wiederum hielt dagegen, es gehe gar nicht um irgendeinen Mehrbedarf, sondern um den allgemeinen aus der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarf. Ihre Klage hatte indes nur in geringem Umfang Erfolg, lediglich ein Hilfsantrag ging durch.

    OLG zur Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
    Zur Begründung führt das aus: Zwar richte sich die Lebensstellung minderjähriger Kinder angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern seien somit die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend.

    Bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts entspreche es höchstrichterlich gebilligter Praxis, sich an Tabellensätzen wie z.B. der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren, weil diese Richtsätze als Erfahrungswerte verstanden werden können, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes – auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren.

    Keine „Fortschreibung“ der Tabellensätze über die Höchstsätze hinaus
    Die früher strittige Frage, wie in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen den Höchstsatz (dieser liegt derzeit bei 5.100 EUR netto) übersteigt, der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof dahin beantwortet, dass jenseits der Pauschalisierungsgrenze der Tabellenwerke eine Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht sachgerecht erscheine.

    Ab 5.101 EUR nach den Umständen des Falles
    Bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle müsse das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen.

    Daran dürften nach Ansicht des Gerichts aber keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden. Vielmehr reiche aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das Gericht dürfe dann im Zweifel den geschuldeten Unterhalt nach § 287 ZPO schätzen.

    Lebensstandardgarantie für Wohlstandskids?
    Bei höherem Elterneinkommen müsse zwar sichergestellt sein, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.

    Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche demgegenüber als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, könne aber nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen – von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten – aufwändigen Lebensstil, festgestellt werden.

    Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten näherdargelegt und – bei Bestreiten – bewiesen werden.

    Tabellensätze in der Höchststufe: bereits großzügig bemessen
    Nach diesen Grundsätzen habe ein an den früheren gehobenen Lebensstil gewohntes Kind zwar prinzipiell darauf Anspruch, dass ihm dieser Lebensstil als angemessener Bedarf erhalten bleibe.

    Demgegenüber sei aber mit dem höchsten Tabellenbetrag schon eine reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs gegeben, so dass es für einen noch darüber hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf einer entsprechend dezidierten Begründung bedarf.

    Viele geltende schon in dem Tabellensatz enthalten Sonderbedarf
    Darüber hinaus seien die meisten Kosten-Posten bereits durch den Tabellenunterhalt nach der Höchststufe abgedeckt. Mit den Tabellensätzen der von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltstabellen würden nämlich die Kosten der Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterial sowie Taschengeld abgebildet, sodass ein etwaiger Sonderbedarf nicht erkennbar sei.

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls:

  • bezüglich eines Mehrbedarfs für monatliche Urlaubsreisen, da im Tabellenunterhalt – hier immerhin 160 % des Mindestbedarfs – bereits Anteile für Urlaubsaktivitäten enthalten seien,
  • für die Kosten für Klassenfahrten und sportliche Aktivitäten. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass mit einem Kindesunterhalt von monatlich 590,00 EUR zahlreiche sportliche Aktivitäten finanziert werden können.
  • hinsichtlich der Kosten für besonders teure Kleidung. Der pauschale Hinweis auf die generell sehr markenorientierte und damit teure Bekleidung des Kindes, die seit der Geburt getragen worden sei, sei nicht geeignet, einen über den im höchsten Tabellenunterhalt hierfür enthaltenen Anteil hinausgehenden Unterhaltsbedarf von rund 100 EUR monatlich zu begründen.
  • Lediglich wegen der Fehlsichtigkeit des Sohnes erkannte das Gericht einen Sonderbedarf in Höhe von monatlich 25,- EUR an. Dieser sei im Tabellenunterhalt nicht enthalten, weil ein solcher Bedarf aus der besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwächst, der nicht typischerweise für ein minderjähriges Kind anfällt.
  • (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11).

    Praxishinweis: Vielleicht wäre es hier besser gewesen, sich auf dieDokumentation zu früheren, vor der Trennung gepflegter Konsumgepflogenheiten zu konzentrieren.

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    6 UF 110/11 – Umzug nicht auf Kosten des Kindes-Unterhalts

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    Der Umzug zu einer neuen Lebensgefährtin darf finanziell nicht auf Kosten des Kindes-Unterhalts gehen. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss.

    Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Vater den Mindestunterhalt für sein Kind nicht mehr zahlen kann und er mit der neuen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist (Az.: 6 UF 110/11).

    Das verpflichtete einen geschiedenen Vater, an seinen leiblichen Sohn weiterhin zu zahlen. Der Vater hatte geltend gemacht, er sei dazu finanziell nicht mehr in der Lage. Unter anderem sei er durch den Umzug zu seiner neuen Lebensgefährtin finanziell sehr belastet. Das müsse „unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden“. Das OLG winkte jedoch ab. Seine private Lebensführung dürfe nicht auf Kosten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Daher werde der Kläger so behandelt, als seien die umzugsbedingten Kosten nicht angefallen, befanden die Richter.

    Quelle: lr-online.de – 30.12.2011 – dpa/gzn
    Link zum Pressebericht: www .lr-online.de/tipps-und-trends/geld-und-markt/Umzug-nicht-auf-Kosten-des-Kindes-Unterhalts;art12595,3625078

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    B 4 AS 46/11 R – Elterliche Darlehen und Hartz IV nicht zwangsläufig Einkommen

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    Kassel (jur). Zahlen ihren erwachsenen und im Hartz-IV-Bezug stehenden Kindern ein regelmäßiges monatliches Darlehen, darf das Jobcenter die Geldzahlung nicht immer als Einkommen werten.

    Springen die Eltern mit ihren Geldzahlungen nur deshalb ein, weil sie glauben, die vorläufig gewährten Zuwendungen vom Jobcenter zurückzubekommen, darf das II nicht gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag verkündeten Urteil in Kassel (Az.: B 4 AS 46/11 R).

    Damit bekam ein über 25-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Hamburg von den obersten Sozialrichtern recht. Der Mann hatte bis Ende 2004 Sozialhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II erhalten. Die Eltern hatten ihrem Sohn ein regelmäßiges monatliches Darlehen in Höhe von 220 Euro „als “ gewährt. Das Geld sollte jedoch wieder zurück bezahlt werden, sobald das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zahlt.

    Die Behörde zahlte dem Kläger zwar die Hilfeleistung, wertete die regelmäßigen Zahlungen des Darlehens jedoch als Einkommen. Nach der Berücksichtigung einer Versicherungspauschale zog sie wegen der elterlichen Unterstützung 190 Euro vom Arbeitslosengeld des Klägers ab.

    Der 4. Senat des BSG hielt dies für unzulässig. Elterliche Zuwendungen seien zwar grundsätzlich als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Doch es gebe, wie im vorliegenden Fall, auch Ausnahmen. Denn gehen die Eltern davon aus, dass sie mit ihren Zahlungen anstelle des Sozialhilfeträgers vorläufig einspringen und das Geld später vom Jobcenter zurückerstattet bekommen, sei eine Anrechnung der Zuwendungen auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen nicht erlaubt.

    Zuvor hatte das BSG am selben Tag dagegen entschieden, dass von den Eltern geschenktes Geld als Einkommen anzurechnen ist – auch dann, wenn des dem Ausgleich des Kontos dienen soll (Az.: B 4 AS 200/10 R).

    Quelle: www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei
    Link zum Pressebericht: www .juraforum.de/recht-gesetz/elterliche-darlehen-und-hartz-iv-nicht-zwangslaeufig-einkommen-383105

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    XII ZB 247/11 – Gefährdung des Kindeswohls – und das mildeste Mittel zu seiner Beseitigung

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.

    Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

    Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Bundesgerichtshof die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt.

    Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall als erfüllt: Das Oberlandesgericht hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter (Verweigerung des Umgangs mit dem Vater) bei dem Kind zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung des Jugendamts sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. Dabei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt. Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch Herabsetzung des Vaters als auch durch Manipulation des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte gerichtet ist, werden die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Kindes zu seinem Vater erheblich beeinträchtigt. Das begründet jedenfalls im Zusammenhang mit dem bestehenden verschärften Elternkonflikt die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes. Zugleich erweist sich eine nur eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter, weil ihr die erforderliche fehlt und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unzureichende Beziehungssicherheit vermitteln kann.

    § 1666 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familiengericht zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG).

    Vor einer – teilweisen – Entziehung des Sorgerechts hat das Familiengericht zu überprüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur das Kindeswohl und der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte , in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall kommt als milderes Mittel außer der Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung aber auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht, welche in § 1684 Abs. 3 Sätze 3 – 6 BGB in der seit dem 1. Sep- tember 2009 geltenden Fassung gesetzlich geregelt ist. Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie sich an den Voraussetzungen der Umgangspflegschaft zeigt, ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der durch einen Elternteil und die damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) als geeignete Maßnahme vorgesehen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber einem (vollständigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

    Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB schließt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Selbst wenn demnach die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

    Darüber hinaus gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung. Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbeson- dere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.

    Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird. Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von einer Umgangspflegschaft jedenfalls gegenüber einer vollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

    Das sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings noch nicht hinreichend festgestellt: Allein die Beeinflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht. Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der – auch nachhaltigen – negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Die vom angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfahrensbeistand zu begleiten war, reichen nicht aus. Denn dem Verfahrensbeistand stehen – abgesehen davon, dass er bereits in anderer Funktion am Verfahren beteiligt ist – die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Verfügung.

    Auch im Hinblick auf die Eignung der teilweisen Entziehung des Sorgerechts der Mutter fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die Vor- instanzen. Wie oben ausgeführt, genügt es nicht, dass die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet. Sie ist vielmehr gleichwohl ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. Die nach § 26 FamFG gebotene tatrichterliche Sachaufklärung unterliegt dabei im Rahmen der Sorgerechtsentziehung besonderen Anforderungen.

    Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Heimunterbringung des Kindes verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensichtlich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maßnahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absicherung bedurft hätte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

    Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich damit auseinandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters ist von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden. Vielmehr soll die Mutter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erziehungseignung offenbar die Hauptbezugsperson des Kindes bleiben. Ihr sind dementsprechend die übrigen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es hätte demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll (vgl. etwa §§ 27, 36 SGB VIII). Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe sich nur rechtfertigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor- und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe.

    Um dies festzustellen, reichte die Anhörung des Kindes durch den Bundesgerichtshof des Oberlandesgerichts nicht aus. Bei der bestehenden komplexen Problematik hätte das Oberlandesgericht vielmehr der eingehenden sachverständigen Beratung bedurft, welche hier trotz Hinzuziehung einer Gutachterin unzureichend geblieben ist. Das vom Amtsgericht eingeholte und vom Oberlandesgericht verwertete SachverständigenGutachten bezog sich lediglich auf die grundsätzliche Erziehungseignung der Mutter, welche von der Sachverständigen – wenn auch mit Einschränkungen – bejaht worden ist. Das Gutachten konzentriert sich auf die Umgangsproblematik, ohne die Gesamtsituation des Kindes und dessen künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen. Das mag aus der Sicht der Sachverständigen, die eine Erziehungseignung bejaht hat, jedenfalls bei Erstellung des Gutachtens offenbar auch nicht nahe gelegen haben. Der sachverständigen Begutachtung hätte dagegen insbesondere die nach dem Beschluss des Amtsgerichts veränderte Situation bedurft. Es genügte nicht, dass die Sachverständige – durch das Anhörungsprotokoll nicht näher dokumentiert – vom Oberlandesgericht angehört worden ist und die Anhörung sich jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederum nur auf die Kindeswohlbeeinträchtigung wegen der Beeinflussung des Kindes durch die Mutter bezogen hat.

    Vielmehr war es erforderlich, dass das Oberlandesgericht sich mit sachverständiger Hilfe ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes im Heim verschaffte. Nur eine umfassende Aufklärung in diesem Sinne hätte es ermöglicht, eine mittelfristige Perspektive für das Kind darzustellen und sodann aufgrund einer verlässlichen Abwägung der Vor- und Nachteile einer Heimunterbringung die Eignung der getroffenen Maßnahme zu überprüfen.

    Ohne weitere Feststellungen verbleibt indessen als Rechtfertigung der Maßnahme – das Fehlen milderer Mittel hier unterstellt – lediglich die effiziente Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind sowie die – weit- gehende – Vermeidung von Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter. Ob eine Sorgerechtsentziehung zu diesen Zwecken überhaupt eine geeignete Maßnahme darstellen kann, ist in Frage gestellt worden. Ob dem gefolgt werden kann, kann allerdings offenbleiben. Denn diese Frage ist vom Familiengericht nicht grundsätzlich zu entscheiden. Ihre Beantwortung liegt vielmehr vornehmlich auf dem Fachgebiet der (Familien-)Psychologie. Das Familiengericht bedarf daher zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts der Beratung durch einen geeigneten Sachverständigen. Erst auf dieser Grundlage kann eine Beurteilung des Kindeswohls und der in diesem Rahmen vor allem zu berücksichtigenden Bindungen des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit seiner Eltern stattfinden. Allein zum Zweck der effizienten Durchsetzung von Umgangskontakten darf eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Heimunterbringung jedenfalls nicht angeordnet werden.

    Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass – neben der Prüfung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft – ein ergänzendes SachverständigenGutachten einzuholen ist. Dessen Fragestellung hat sich auf eine umfassende Aufklärung des Kindeswohls, insbesondere der Lebens- und Entwicklungsbedingungen und perspektiven des Kindes zu richten und hat damit wesentlich über die bislang im Vordergrund stehenden Fragen der Erziehungseignung der Mutter im Hinblick auf die Bindungstoleranz und die damit einhergehende Ermöglichung des Umgangs zwischen Vater und Kind hinauszugehen. Erforderlich ist auch, dass das Kind in seiner gegenwärtigen Umgebung psychologisch begutachtet wird. In die familienpsychologische Begutachtung wird ferner auch die Großmutter als wichtige Bezugsperson des Kindes einbezogen werden müssen. Soweit zudem das Verhalten des Kindes in der Schule oder in anderen Zusammenhängen eine Rolle spielt, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf die Angaben des Verfahrensbeistands verlassen dürfen, sondern sich – durch Befragung der Lehrer oder sonstiger Bezugspersonen – einen unmittelbaren Eindruck verschaffen müssen.

    Die auf der Grundlage der in diesem Sinne umfassenden Aufklärung zu treffende Entscheidung nach § 1666 BGB hängt schließlich davon ab, ob die Erziehungseignung der Mutter derart eingeschränkt ist, dass es für das Wohl des Kindes auf Dauer schädlicher ist, wenn es in der Obhut der Mutter verbleibt, als wenn es im Heim untergebracht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nur übermäßig, sondern im Sinne der oben aufgeführten Maßstäbe bereits ungeeignet, so dass es an der Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB fehlt.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11

    Quelle: rechtslupe.de – 22. Dezember 2011
    Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/gefaehrdung-des-kindeswohls-und-das-mildeste-mittel-zu-seiner-beseitigung-336223

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