Gemeinsames Sorgerecht – keine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder
Die Piratenpartei nimmt die folgenden Grundsätze in ihr Programm auf:
Allen Eltern, unabhängig ob verheiratet oder nicht verheiratet, steht gemäß Artikel 6 Grundgesetz die elterliche Sorge für ihr Kind zu.
Die elterliche Sorge ist laut Grundgesetz Artikel 6 ein sogenanntes Pflichtrecht, aus dem kein Elternteil entlassen oder ausgegrenzt werden darf.
Alle Kinder unabhängig davon, ob frei oder in einer bürgerlichen Ehe geboren, haben das Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater.
Nichtverheirateten Vätern wird mit der rechtlichen Anerkennung ihrer Vaterschaft automatisch die Inhaberschaft der elterlichen Sorge von Amts wegen kostenlos beurkundet, die sie gemäß § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen mit der Mutter des gemeinsamen Kindes wahrnehmen.
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html
Begründung
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es:
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, … benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder) Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. …
Diese Vorgaben des Grundgesetzes sind bis heute im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht umgesetzt. Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist eine bis heute nicht abgeschlossene Geschichte der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.
Mit der Kindschaftsrechtsrefom von 1998 erhielt die Mutter des nichtehelichen Kindes (in den alten Bundesländern) erstmals ein eigenständiges Sorgerecht. Gleichzeitig wurde der nichtverheirateten Mutter mittels §1626a BGB ein Vetorecht gegen den Eintritt des Vaters in die elterliche Sorge eingeräumt. Dies führte zu solchen Absurditäten, dass es nichtverheiratete sorgerberechtigte Mütter gab, die ihr eigenes Kind töteten, während dem sorgefähigen Vater, kein Sorgerecht eingeräumt war. In der Praxis führte dies auch dazu, dass es jährliche Tausende “legale” Kindesentführungen innerhalb Deutschlands gab, bei denen die nichtverheiratete Mutter mit dem gemeinsamen Kind über weite Strecken innerhalb Deutschlands umzog, was vieltausendfach zu vollständigen Kontaktabbrüchen zwischen den Kindern und ihren Vätern führte.
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes behauptete mit Urteil vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01, dass das Vetorecht der Mutter mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html
Diese irrige Vorstellung der Verfassungsrichter wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache “Zaunegger gegen Deutschland” vom 03.12.2009 zurückgewiesen. Die bis dahin vom Bundesverfassunggericht gebilligte Rechtspraxis in Deutschland wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung der Menschenrechte verurteilt.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – Urteil vom 03.12.2009 in der Sache “Zaunegger gegen Deutschland” http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl
Deutsche Übersetzung und Kommentar von Dr. Jens M. Scherpe, Cambridge, veröffentlicht in “Zeitschrift für das gesamte Familienrecht” 2010, Heft 2.
Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lockerte der zwischenzeitlich mit anderen Richtern besetzte 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss vom 21.07.2010 seine diskriminierende Rechtssprechung und billigte nichtverheirateten Vätern und ihren Kinder erstmalig eine gerichtliche Überprüfung des Vetos der Mutter zu – http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html.
Eine generelle Aufhebung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings nicht verlangt. Der Bundesregierung bleibt damit überlassen, ob sie die sogerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beendet oder die Diskriminierung in einer lediglich abgemilderten Form weiterführt.
In der Bundesregierung tritt aktuell die FDP unter Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger für eine vollständige Abschaffung der sorgerechtlichen Diskiminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.
Die CDU als Gesamtpartei möchte dagegen die sorgerechtliche Diskiminierung in einer weichgespülten Variante beibehalten und will nur kosmetische Veränderungen in Richtung Abbau der Diskriminierung zulassen. Löbliche Ausnahme, der sächische Justizminister Jürgen Martens (CDU) setzt sich für eine vollständige Gleichstellung nichtverheirateter Mütter und Väter ein, wie sie vom Grundgesetz unmissverständlich vorgegeben ist. 18.05.2011: Sachsens Justizminister Jürgen Martens – „Wir brauchen ein automatisches Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern“ – http://www.justiz.sachsen.de/smj/
Auf Grund der Lagerbildung zwischen Befürwortern einer verfassungsgemäßen vollständigen sorgerechtlichen Gleichstellung nichtverheirateter Mütter und Väter und konservativen Gegnern einer solchen Gleichstellung, verharrt die Bunderegierung derzeit im Zustand der Untätigkeit. Unter Helmut Kohl hat eine solche Untätigkeit von 1982 bis 1998 sechzehn Jahre gedauert, bis mit der Kindschaftrechtsreform von 1998 endlich die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 1982 zur Schaffung der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge in Bürgerlichen Gesetzbuch verankert wurde.
Damit sich eine ähnlich lange Phase politischen Aussitzens einer dringend notwendigen Reform heute nicht wiederholt und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht abermals eine Verurteilung Deutschland herbeiführen muss, ist es dringend notwendig, die Bundesregierung und die derzeit im Bundestag vertretenen Parteien zu einer verfassungskonformen nichtdiskriminierenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu bewegen, bei der Mütter und Väter unabhängig ob frei oder unfrei im Status der Ehe lebend, die ihnen vom Grundgesetz zugesicherte elterliche Sorge ausüben können.