Archiv für die ‘Eltern’ Kategorie

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1 UF 72/02 – Kontakt zum Enkel nur per Urteil – Wie Gerichte beim Umgangsrecht der Großeltern entscheiden

Dienstag, September 13th, 2011

Großeltern, die den mit ihren Enkeln im Prozess erstreiten wollen, gehen ein hohes Risiko ein zu verlieren. Gerichte prüfen in solchen Fällen sehr kritisch, ob der Kontakt nötig ist.

Wenn sich Paare trennen, leidet auch oft das Verhältnis der Kleinen zu den Großeltern, wenn diese in den Strudel der Auseinandersetzungen geraten und Partei ergreifen. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 gibt es ein gesetzlich verankertes von Enkelkindern mit ihren Großeltern. Der Gesetzgeber würdigte damit, dass der Kontakt zu Oma und Opa für Kinder wichtig ist, um außerhalb der sogenannten Kernfamilie Vater – Mutter – Kind emotionale Bindungen aufzubauen.

ist allein entscheidend

Was in der Theorie schön und relativ einfach klingt, ist in der Praxis schwierig durchzusetzen. Mittlerweile zeichnet sich bei den Gerichten ab, dass Großeltern nur mühsam ein Umgangsrecht erstreiten können. Unter anderem auch deswegen, weil sie im Prozess den Nachweis führen müssen, dass ihr Kontakt zu den Enkeln dem Kindeswohl dient.

Enge Bindung zu Oma und Opa hilft

Großeltern haben nur dann gute Chancen, ihre Enkelkinder weiter zu sehen, wenn sie vorher eine sehr enge Bindung zu ihren Nachkommen hatten, z.B. wenn sie die Kinder regelmäßig wöchentlich betreut haben oder in unmittelbarer Nachbarschaft wohnten und dadurch ein herzliches, vertrautes Verhältnis zwischen Jung und Alt bestand (OLG Hamm, Beschluss v. 23.2.2011, 8 WF 27/11; OLG Köln, Beschluss v. 2.4.2008, 14 UF 241/07; AG Langen, Beschluss v. 21.12.1998, 11 F 462/98; OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.2002, 1 UF 72/02). Dann reichen die entstandenen Spannungen zwischen den und Großeltern alleine nicht aus, um einen Umgang zu unterbinden. Umgekehrt haben es deswegen auch Großeltern sehr schwer, deren Verhältnis zu den Kleinen wegen der Streitigkeiten inzwischen deutlich abgekühlt ist.

Praxistipp: Betroffene Großeltern sollten also im Fall der Fälle schnell Hilfe bei den Gerichten suchen, damit die Bindung zu den Enkelkindern nicht verloren geht.

Anders sieht es aus bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern und den Großeltern, die zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder führen können (so z.B. OLG Naumburg, Beschluss v. 21.4.2005, 14 UF 219/04). In solchen Fällen entscheiden die Gerichte eher gegen den Kontakt.

Schlecht stehen die Chancen auch für Omas und Opas, die Einfluss auf die Erziehung ihrer Nachkommen nehmen wollen. Richter sind dann eher geneigt, ein Umgangsrecht abzulehnen. Einstimmiger Tenor hier: Erziehung ist Sache der Eltern (so z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.2002, 1 UF 72/02).

Quelle: haufe.de – 26.08.2011
Link zum Pressebeircht: www .haufe.de/newsDetails?newsID=1314271203.17&d_start:int=4&topic=Recht&topicView=Recht

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Verwandte Artikel:

Wie kommt man zu einem Adoptiv- oder Pflegekind?

Freitag, März 4th, 2011

Viele Paare wünschen sich nichts sehnlicher als ein Kind, dies aber vergeblich. Und viele Kinder können in ihrer Ursprungsfamilie nicht bleiben, weil überfordert sind. Beides zusammenzubringen ist wesentliche Aufgabe der Vermittlung von Adoptiv- und Pflegekindern. Und genau darum ging es bei unserer Telefonaktion mit Expertinnen des Jugendamtes und des Sozialdienstes katholischer Frauen (SkF).

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, als unverheiratetes Paar ein Adoptivkind zu bekommen?
Das ist nicht anders als bei verheirateten Paaren auch. Einziger Unterschied: Bei Verheirateten adoptieren beide, bei Unverheirateten kann das nur einer. Und: Da Babies wirklich nur sehr selten vermittelt werden können, würden wir einen Säugling in der Regel eher zu einem verheirateten Paar geben.

Wie lang ist die Wartezeit auf ein Adoptivkind?
Das ist sehr unterschiedlich. Denn wir suchen nicht Kinder für Paare, sondern Paare für Kinder. Und da muss einiges zusammenpassen. Es hängt aber auch stark davon ab, wie weit oder eng Sie Ihre Vorstellungen fassen, wie risikobereit Sie sind und wie offen und intensiv Sie in der Vorbereitungsphase mitarbeiten. Wenn es für Sie egal ist, ob Sie ein einjähriges oder ein fünfjähriges Kind bekommen, egal, ob Junge oder Mädchen, und die Fachkräfte der Vermittlungsstelle dazu überzeugt von Ihrer Eignung sind, ist eine Wartezeit von etwa einem Jahr realistisch.

Wir können keine Kinder bekommen und haben medizinisch alles versucht. Jetzt möchten wir ein Baby adoptieren. Wie groß sind da die Chancen?
Sehr gering. Manchmal haben wir in einem Jahr nur einen einzigen Säugling zur Adoptionsvermittlung. Sie sollten überlegen, ob Sie sich auch die Aufnahme eines Pflegekindes vorstellen könnten mit der Option, dass das Kind dauerhaft bei Ihnen bleibt und das Pflegeverhältnis erst später evtl. in eine Adoption mündet. Wenn Sie dafür offen sind, haben Sie durchaus die Chance, einen Säugling aufnehmen zu können. Vorausgesetzt immer, dass die Vermittlungsstelle von Ihrer Eignung überzeugt ist.

Wir wollen ein Kind aufnehmen. Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Adoption und Pflege?
Bei einer Adoption müssen die leiblichen Eltern beim Notar ihre Zustimmung erteilen. Die Urkunde geht dann zum . Sie treten rechtskräftig das ab, und zwar freiwillig.
Bei einem ist die Situation völlig anders. Manchmal geben überforderte Eltern ihre Kinder freiwillig in Pflege, in der Regel werden die Kinder jedoch durch das Jugendamt in Obhut genommen. In strittigen Fällen entscheidet parallel das über das Sorge- und Umgangsrecht. Das Kind bleibt dann im Status der Pflege in der Verantwortung des Jugendamtes – wenn keine Adoption erfolgt, solange wie das Kind in der Pflegefamilie lebt. Adoptionen sind aber auch noch nach dem 18. Lebensjahr möglich, wenn das Einverständnis der leiblichen Eltern nicht mehr nötig ist.

Quelle: stimberg-zeitung.de – 21. Februar 2011 – von Heidi Meier
Link zum Presebericht: www .stimberg-zeitung.de//familie-und-co/Wie-kommt-man-zu-einem-Adoptiv-oder-Pflegekind-;art335,402043

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Verwandte Artikel:

Die familienrechtliche Regelung des Namensrechts

Samstag, November 6th, 2010

Die Namensgebung bestimmt einen wichtigen Teil der menschlichen Identität. Dementsprechend sind Namensrechte nicht nur im geschäftlichen Alltag von Bedeutung, sondern auch Gegenstand des Familienrechtes. Die familienrechtlichen Regelungen zum Namensrecht schildert die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen.

Im sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Bestimmungen zum Ehe- und Kindesnamen von praktischer Bedeutung.

Die gesetzliche Regelung des Ehenamens findet ihren Ursprung in § 1355 BGB. Seit das im Jahr 1991 den gesetzlichen Zwang zur Führung eines gemeinsamen Namens aufgehoben hat, steht es den Eheleuten frei, einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen oder darauf zu verzichten. Entscheidet sich ein Ehepaar gegen einen gemeinsamen Ehenamen, führen beide Ehepartner ihren vorehelichen Namen weiter.

Die Entscheidung zur Führung eines gemeinsamen Namens sollten Eheleute dem Standesbeamten beim Eheschluss mitteilen. Versäumen sie zu diesem Zeitpunkt die Abgabe der notwendigen Erklärung, kann sie später in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Zulässige Ehenamen sind der Name der Ehefrau oder derjenige des Ehemannes. Seit 1993 ist es untersagt, einen Doppelnamen als Ehenamen auszuwählen, sofern in der Geburtsurkunde eines Ehegatten kein Doppelname als Geburtsname eingetragen ist. Der Gesetzgeber hat damit auf die Gefahr der Bildung unhandhabbarer Bandwurmnamen reagiert.

Ehepartner, deren Name nicht zum Ehenamen wird, dürfen ihn dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Wird die Ehe geschieden oder verstirbt ein Ehepartner, kann der Ehegatte den Ehenamen beibehalten oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen.

Kinder erwerben ihren Namen durch Geburt. Ihr Vorname wird gemeinsam von den bzw. der zur alleinigen Sorge berechtigten Person bestimmt. Der Name muss in jedem Fall das Geschlecht des Kindes zutreffend bezeichnen. Zudem sind solche Namen unzulässig, die anstößigen oder unverständlichen Charakters sind, sowie den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben.

Für den Nach- bzw. Familiennamen des Kindes finden folgende Regelungen Anwendung:

Neugeborene Kinder erhalten gemäß § 1616 BGB den Ehenamen ihrer Eltern. Tragen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, wird danach unterschieden, ob ein gemeinsames vorliegt oder nicht.

Verfügen die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht, legen sie entweder den väterlichen oder mütterlichen Namen als den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten fest. Doppelnamen aus beiden Elternnamen sind, ebenso wie beim Ehenamen, unzulässig.

Gelangen die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes zur einvernehmlichen Namensentscheidung, überträgt das zuständige einem Elternteil das alleinige Bestimmungsrecht über den kindlichen Familiennamen. Der Familienname des erstgeborenen Kindes kommt auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder seiner Eltern zu Anwendung.

Verfügt ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht und führt keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, wird sein Name zum Zeitpunkt der Kindsgeburt gemäß § 1617 zum Geburtsnamen des Kindes.

Eine nachträgliche Änderung des kindlichen Familiennamens kann aufgrund Vaterschaftsanfechtung, Einbenennung, Adoption und Änderungen im Sorgerecht zustande kommen. Tritt dieser Fall nach Vollendung des fünften Lebensjahres ein, bedürfen Namensänderungen der Zustimmung des Kindes.

Im konkreten Einzelfall können namensrechtliche Bestimmungen und Streitigkeiten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, bei denen ein professioneller Rechtsbeistand angeraten ist, um berechtigte Interessen bestmöglich und effektiv umzusetzen.

Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter steht ihren Mandanten in Bergen auf Rügen mit langjähriger Erfahrung und fachlicher Professionalität in allen familienrechtlichen Belangen zur Seite. Für weiterführende Ratschläge und Informationen steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de

Quelle: prmitteilung.de – 2. November 2010 – Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Link zum Pressebericht: www .prmitteilung.de/kostenlosepressemitteilungen/321die-familienrechtliche-regelung-des-namensrechts

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Jedes dritte Kind wird unehelich geboren

Donnerstag, September 16th, 2010

wam Osnabrück. Das deutsche hat bisher zwischen verheirateten und ledigen Vätern und Müttern unterschieden. Väter ohne Trauschein müssen um das Sorgerecht bangen, Verheiratete erhalten es automatisch.

Die Zahl der unverheirateten Paare ist in den vergangenen Jahren um 28 Prozent gestiegen, im Westen gibt es derzeit 1,8 Millionen Paare ohne Trauschein, im Osten 656.000. Jedes Jahr werden über 200 000 uneheliche Kinder geboren. Damit wird jedes dritte Kind mittlerweile unehelich geboren – in Ostdeutschland sogar mehr als jedes zweite (58 Prozent).

Die Zahl der von dem Karlsruher Urteil betroffenen ledigen Väter schätzt die Initiative „Väteraufbruch für Kinder“ auf rund 1,5 Millionen. Ein für den Vater kommt sehr selten vor. Zu 95 Prozent wird das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder der Mutter zugesprochen. Statistiken haben ergeben, dass über die Hälfte der Väter schon nach 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihren Kindern haben.

Eine Studie zeigt, dass bei getrennt lebenden Paaren mit gemeinsamem Sorgerecht die Eltern deutlich häufiger Kontakt untereinander haben (89,1 Prozent) als getrennte Eltern ohne (68,9 Prozent).

Quelle: noz.de – 09. September 2010 – Waltraud Messmann
Link zum Pressebericht: www .noz.de/deutschland-und-welt/gut-zu-wissen/47599936/jedes-dritte-kind-wird-unehelich-geboren

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Mehr Rechte für Lebenspartnerschaften: Gleichbehandlung

Mittwoch, August 25th, 2010

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lag auf der Hand. Im Jahr 2001 hatte die Bundesregierung mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft homosexuellen Paaren erstmals die Möglichkeit eröffnet, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen ähnlich der Ehe zu geben.

Dass Schwule und Lesben dann gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes auch beim Erben nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden dürfen, folgt daraus eigentlich zwingend. Das Urteil von Dienstag ist ein weiterer Schritt hin zu einer diskriminierungsfreien Gesellschaft, wie sie das Grundgesetz fordert.

Allerdings verstärkt der Richterspruch auch den Eindruck, dass in jüngster Zeit in Deutschland zwar viel für alle möglichen Formen des Zusammenlebens getan wird, die traditionellen Institutionen Ehe und Familie dabei aber zu kurz kommen oder sogar weiter beschädigt werden.

So hatte das Verfassungsgericht zuletzt das unverheirateter Väter gestärkt. Und die Bundesregierung kappte Vorteile, die aus einer Ehe erwachsen, so den Anspruch auf Ehegatten- nach einer .

Dabei steht es um Ehen und Familien in Deutschland wirklich nicht zum Besten. Die Zahl der Eheschließungen ist binnen 30 Jahren um mehr als ein Viertel zurückgegangen, jedes dritte Kind wird in Deutschland inzwischen außerhalb einer Ehe geboren.

Gesetzgeber und Verfassungsorgane scheinen beim mehr der gesellschaftlichen Realität hinterher zu rennen, statt selbst eine Ordnung vorzugeben. Dabei gäbe es Gründe genug, dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie einmal wieder zu stärkerer Wirkung zu verhelfen.

Quelle: general-anzeiger-bonn.de – 18.08.2010 – Von Julian Stech
Link zum Pressebericht: www .general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10027&detailid=775105

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