Archiv für die ‘Unterhalt/Unterhaltsrecht’ Kategorie

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Zuschuss für die Fahrt zum Papa

Donnerstag, April 22nd, 2010

Dass sie wenig Aussicht auf neue Zuschüsse haben, wissen Hartz-IV-Empfänger schon. Deshalb gibt es kaum Härtefall-Anfragen bei der Arbeitsagentur. Die Teamleiterin erklärt, wer Chancen hätte.

“Das wird in Zukunft vielleicht eine Baustelle”, sagt Heidi Nothacker, Teamleiterin der Arbeitsagentur Ehingen, zum Thema bei Hartz-IV-Empfängern. Denn wenn das Kind bei geschiedenen Partnern beim Hartz-IV-Empfänger zu Besuch ist, fallen dafür Fahrtkosten und Verpflegung an. Das ist ein möglicher Härtefall, der mit der Regelleistung nicht zu bezahlen ist und wofür es zusätzlich Geld geben kann, wenn die entsprechenden Nachweise da sind und die Kosten möglichst niedrig gehalten wurden. Dies ist bisher einmal vorgekommen.

“Aber wir bewegen uns hier auf Glatteis.” Nothacker meint damit insgesamt die möglichen Härtefälle, die auf die Agentur nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar zukommen können. Die Karlsruher Richter hatten die bisherige Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft, ohne sich auf Einzelheiten zur Änderung festzulegen. In manchen Kommunen gab es daraufhin eine Antragsflut in den Arbeitsagenturen. Die Ehinger Agentur blieb davon weitgehend verschont, nur wenige Anträge sind eingegangen.

So gab es Anträge auf einen Zuschuss für Nachhilfeunterricht, den Kieferorthopäden, eine Wochenendfreizeit und eine Stromabrechnung. Alles wurde abgelehnt: Diese Dinge seien bereits in der Regelleistung enthalten beziehungsweise können durch kostenlose oder kostengünstige Angebote an den Schulen beglichen werden. Die Schule könnte für bedürftige Familien auch die Wochenendfreizeit bezahlen.

Ebenfalls abgelehnt wurden Kosten für einen Notfallknopf in der Wohnung einer kranken Frau für 30 Euro pro Monat. “Wir waren der Meinung, dass das Luxus wäre und sie noch telefonieren und ein Handy benutzen kann”, sagt die Teamleiterin.

Wie Nothacker weiter berichtet, sei in wenigen Fällen ein Darlehen für Nachzahlungen bei Strom oder Heizung möglich, “aber nur ausnahmsweise, denn das ist schließlich nicht unsere Schuld”, sagt sie. Der neue Zusatzbeitrag mancher Krankenkassen kann im Ausnahmefall übernommen werden: etwa wenn wegen einer Reha oder einer langwierigen Behandlung kein Wechsel der Kasse möglich ist. In vielen Fällen gilt also “man kanns ja mal versuchen”, sagt Nothacker.

Info
Ein Antrag auf einen Härtefall kann bei der Agentur für Arbeit formlos eingereicht werden und wird dann geprüft.

Quelle: swp.de – 17.04.2010 – KARIN MITSCHANG
Link zum Pressebericht:www .swp.de/ehingen/lokales/ehingen/art4295,445948

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Kann ich den Unterhalt für meine Partnerin absetzen?

Donnerstag, April 22nd, 2010

Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften sind dann steuerlich absetzbar, wenn der unterstützten Person öffentliche Mittel, wie zum Beispiel II, Sozialhilfe, Erziehungsgeld o. a. wegen der Haushaltsgemeinschaft gekürzt bzw. nicht gewährt wurden. Das gilt jedoch nicht bei Ehepaaren. Es kann immer der Höchstbetrag von 7680 Euro, ab dem Steuerjahr 2010 sogar 8004 Euro, geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur gekürzt, wenn der Partner eigenes Einkommen von mehr als 624 Euro (ab 2010 667 Euro) oder größeres Vermögen hat. Ein Zahlungsnachweis ist nicht zu erbringen.
*Ich verstehe nicht so ganz, welche Posten ich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen kann. Können Sie das an einem Beispiel erklären? Wurden beispielsweise für Malerarbeiten insgesamt 1900 Euro in Rechnung gestellt, müssen Sie die Materialkosten, z.B. 700 Euro, abziehen. Bleiben 1200 Euro reine Lohnkosten. Somit können Sie 20 Prozent, also 240 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen. Eigentümer und Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld absetzen. Maximal absetzbar sind bei den haushaltsnahen Dienstleistungen (Putzhilfe, Gärtner usw.) 20 Prozent von 20 000 Euro/ Jahr und bei den Handwerkerrechnungen 20 Prozent von 6000 Euro. Für den Steuerabzug zählen die Arbeitsleistung mit Umsatzsteuer und Fahrtkosten, nicht die Materialkosten.* Wo bekomme ich Informationen zu ELSTER? Mit ELSTER können Sie Ihre Steuererklärung über das Internet elektronisch an das Finanzamt schicken. Mehr Infos unter www.elster.de.

Quelle: bz-berlin.de – 17. April 2010 – BZ
Link zum Pressebericht: www .bz-berlin.de/archiv/kann-ich-den--fuer-meine-partnerin-absetzen-article809925.html

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Gerichte setzen den Elternunterhalt oft niedriger an als die Sozialbehörden

Mittwoch, April 14th, 2010

Kinder unterstützen ihre in der Not. Das ist geltendes Recht: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander zu gewähren“, bestimmt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Pflicht kann schnell Wirklichkeit werden. Sind Vater oder Mutter ein Pflegefall, reicht oft auch eine gute Rente nicht aus. „Zwar zahlt die Pflegeversicherung und das Sozialamt deckt die Lücke, doch versucht das Amt seine Leistungen in der Regel bei den Kindern zurückzuholen“, erläutert Peter Knoch von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle.

Da es schnell um sehr viel Geld geht, ist die richtige Strategie wichtig. Knoch schildert ein Beispiel: Während die Sozialbehörden die Unterhaltszahlungen auf der Basis von Pauschalen berechnen, hat der den Gerichten eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorgegeben. „Die Berechnungsmethode der Sozialbehörden wirkt sich häufig zum Nachteil der Betroffenen aus“, stellt der Familienrechtler klar, „wer klagt, kommt oft günstiger weg.“ Sein Tipp: Bereits bei der Aufforderung, Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben, können grundlegende Fehler gemacht werden. Schon zu diesem Zeitpunkt sollten Betroffene fachkundigen Rat einholen.

Grundsätzlich muss der Bedürftige, bevor die gesetzliche eintritt, alle eigenen Einkünfte für seinen Unterhalt einsetzen. Dazu gehören nicht nur die laufende Altersversorgung, eventuelle Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden. Auch sein Vermögen muss er verwerten. „Gerade hier gibt es wichtige Grenzen“, betont Knoch. „Die Vermögensverwertung unterbleibt zum Beispiel, wenn sie unzumutbar oder unwirtschaftlich ist. Insbesondere die Verwertung des selbst bewohnten Eigenheims gilt im Regelfall als unzumutbar. Sich bei drohender Bedürftigkeit arm zu schenken, ist allerdings nicht empfehlenswert. Hier droht die Rückforderung der Schenkung.“

Großzügiger, als oft befürchtet wird, ist der Einkommens- und Vermögensschutz unterhaltspflichtiger Kinder. „Allerdings müssen die Unterhaltspflichtigen ihre Rechte gegenüber der Behörde auch aktiv geltend machen“, warnt Knoch. So ist das Vermögen des Kindes nur dann zu verwerten, wenn die Verwertung nicht grob unbillig ist. Deshalb besteht keine Verwertungspflicht, wenn fortlaufende Einkünfte wegfallen würden, die das erwachsene Kind zur Erfüllung eigener Unterhaltsansprüche, zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts einschließlich der Alterssicherung oder zur Erfüllung weiterer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten benötigt, oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre. Es besteht auch keine Verpflichtung, Vermögen zu beleihen, um so die Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Das selbst genutzte Eigenheim muss grundsätzlich nicht verwertet werden, wohl aber die Ferienwohnung, wenn sie nicht der Erzielung von notwendigen Einkünften dient. Eine Immobilie, die der Altersversorgung dient, bleibt demnach unangetastet.

Abgezogen vom Einkommen des Kindes werden Steuern, berufsbedingte Aufwendungen, auch selbst getragene Fortbildungskosten, Krankenversicherungsbeiträge einschließlich Selbstbeteiligungen und Mehraufwendungen sowie Beiträge zur Altersvorsorge und natürlich der Selbstbehalt zur Lebensführung. Für die Altersvorsorge können noch einmal zusätzlich Aufwendungen bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens angelegt werden. Auch werden angemessene Kosten für die Altersvorsorge des Ehepartners anerkannt.

Der Familienrechtler hebt hervor, dass auch bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, was zum Beispiel beim Abzahlen eines Hauses interessant ist. Knoch betont: „Dabei gilt der Grundsatz, dass die Unterhaltsverpflichtungen keinen Vorrang vor bestehenden Verbindlichkeiten haben. Das gilt zwar nicht unbedingt für neue Verbindlichkeiten. Doch muss hier der Zweck berücksichtigt werden. So wäre eine notwendige Neuanschaffung eines Wagens normalerweise gedeckt.“

Auf Unterhalt verzichten können Eltern gegenüber ihren Kindern nicht. Wohl aber kann der Unterhaltsanspruch verwirkt werden. „Bei Trunksucht besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern nur nach billigem Ermessen. Und auch für die Folgen einer Glücksspielsucht muss ein Kind nicht aufkommen“, hebt Knoch hervor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann auch entfallen, wenn ein Elternteil selbst keinen Unterhalt an das Kind geleistet hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, oder bei einer anderen schwerwiegenden Verfehlung.

Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Peter Knoch
Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
knoch@ehm-kanzlei.de
www.ehm-kanzlei.de

Quelle: pressrelations – 12.04.2010 – Eimer Heuschmid Mehle
Link zur Pressemitteilung: http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=406512

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Kein Unterhalt für den geringer verdienenden Ehegatten nach Ehescheidung? Ein Märchen.

Dienstag, April 6th, 2010

Nachdem der Gesetzgeber im vorletzten Jahr den Grundsatz der Eigenverantwortung nach Ehescheidung gesetzlich festgeschrieben hat, besteht offenkundig bei den Betroffenen erhebliche Unsicherheit über die Anspruchssituation. Weitere Aufklärung ist notwendig, um bestehende Missverständnisse zu beseitigen.

Nachehelicher in der neuen Rechtssprechung
Nachdem nunmehr diverse höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Thema vorliegen, kann entgegen der landläufigen Meinung festgestellt werden, dass es ab Rechtskraft der eine sofortige Herabsetzung des Unterhaltes im Regelfall nicht geben wird, da dem unterhaltsberechtigten Ehegatten kaum die Zubilligung einer angemessenen durchaus auch sehr erheblichen Übergangszeit zur praktischen Herstellung finanzieller Eigenverantwortung verwehrt werden kann, insbesondere wenn aus der nicht nur kurzen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

Auch Einkommmensunterschiede welche darauf beruhen, dass ein Ehepartner für Kinder und Haushaltsführung beruflich zurückgesteckt hat, sind angemessen für längere Zeit u.U. auch dauerhaft und nach den ehelichen Einkommensverhältnissen jedenfalls auszugleichen.

Welche Fristen und Begrenzungen für den jeweiligen Fall angemessen erscheinen, wird stets eine Überprüfung des Einzelfalles erfordern.

Bei der Betreuung gemeinsamer Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ist der Unterhaltsanspruch ohnehin gegeben. Auch kann der Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung nicht versagt oder eingeschränkt werden, wenn die ehelichen beruflichen Nachteile wegen der Dauer der Ehe und der ehelichen Aufgabenverteilung nicht mehr zu kompensieren sind.

Anwaltliche Vertretung im Unterhaltsverfahren
Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist nach dem neuen Verfahrensrecht anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Ihr berät gern über das richtige Vorgehen oder auch die Inanspruchnahme eventuell notwendiger (jetzt Verfahrenskostenhilfe) zur Verfahrenseinleitung.

Fazit:
Anwaltliche Beratung zum konkreten Unterhaltsfall ist bei und Scheidung bei nicht nur sehr kurzer und kinderloser Ehe absolut unverzichtbar.

Stefan Buri, Rechtsanwalt aus Hamburg

Quelle: anwalt.de – 06.04.2010 – Von Rechtsanwälte Luppe, Axmann, Schulz
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/kein-unterhalt-fuer-den-geringer-verdienenden-ehegatten-nach-ehescheidung-ein-maerchen_009009.html

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Darf ich das Geld für mein Kind kürzen?

Dienstag, April 6th, 2010

Meine Frau und ich haben uns vor zwei Jahren getrennt. Damals hat ein Rechtsanwalt ausgerechnet, wie viel Unterhalt ich für unsere Tochter zahlen muss. Die Tochter wohnt bei meiner Frau, ist jetzt aber viel öfter bei mir – an fast jedem Wochenende, und dann immer drei Tage. Kann ich die Zahlung für sie kürzen? Ingo F., Dahlem

Wenn der Rechtsanwalt die Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter ausgerechnet hat, hat er sich vermutlich auf die gestützt. Die Tabelle ist sortiert nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Vaters. Diese Zahlung können Sie nicht kürzen, obwohl Ihre Tochter jetzt sehr viel mehr von Ihnen betreut wird. Im normalen Trennungsfall, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, sind die Aufgaben zwischen den deutlich verteilt: Der eine Teil betreut das Kind persönlich, der andere Teil muss den gesamten Geldbedarf des Kindes decken. Natürlich besucht das Kind auch im Normalfall regelmäßig seinen Vater. Das ändert an der Verteilung der Lasten aber nichts. Die Gerichte waren sich lange nicht einig, ob das auch dann noch gilt, wenn der andere Elternteil das Kind wesentlich mehr betreut, als das bei normalem üblich ist. Diese Frage ist nun durch ein Urteil des geklärt. Solange das Kind mehr bei der Mutter als beim Vater ist, ändert sich an der Zahlungspflicht nichts. Erst wenn es ein wirkliches Gleichgewicht, ein Wechselmodell gibt, verteilt sich die Zahlungslast auf beide . Das ist bei Ihnen offenbar noch nicht der Fall. Deshalb bleibt es bei der vollen Unterhaltslast, die für Sie ausgerechnet worden ist.
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Dr. Max Braeuer ist Rechtsanwalt und Notar bei Hogan & Hartson Raue und Lehrbeauftragter für

Quelle: morgenpost.de – 25. März 2010
Link zum Pressebericht: www .morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1280982/Darf-ich-das-Geld-fuer-mein-Kind-kuerzen.html

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