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Neues Unterhaltsrecht

Mittwoch, Juli 22nd, 2009

Die Verlierer sind die Frauen
Wenn das jüngste Kind in den Kindergarten kommt, soll eine Frau nach der wieder voll arbeiten gehen, die Ex-Männer müssen dann keinen mehr für die Ex-Partnerin zahlen – so die Vorgabe des Gesetzes. Doch die Lebensrealität vieler Frauen sieht anders aus – Betreuungszeiten und die lange Familienarbeit machen die Jobsuche schwer bis unmöglich.

Das neue sei eine 180-Grad-Wende, sagen Scheidungsanwälte. Frauen seien durch die neuen Regelungen sehr viel schlechter gestellt. Sie bekommen keinen Unterhalt mehr für sich, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist und einen Kindergartenplatz hat. Ab diesem Zeitpunkt sei es den Frauen zuzumuten, Vollzeit arbeiten zu gehen, so der Gesetzgeber.

Lücken im neuen Gesetz: der Beitrag der Väter
Die Familienrichter haben mit dem neuen Gesetz mehr zu tun, denn sie müssen jeden einzelnen Fall prüfen. Geklärt werden muss bei den Unterhaltsverfahren zum Beispiel, ob für das Kind eine Vollzeitbetreuung in Frage kommt und ob sich überhaupt ein Betreuungsplatz finden lässt. Und, ob die Mutter überhaupt eine Vollzeitbeschäftigung finden kann. Bekommt der Unterhalt zahlende Ex-Partner ein weiteres Kind, verschlechtert das die Situation der Ex-Frau, denn das Gesetz gibt eine klare Reihenfolge vor: Erst wird das Geld auf die minderjährigen Kinder verteilt und dann erst kommen die Ex-Partner. Das hat der Gesetzgeber so gewollt: Geschiedene sollen leichter wieder eine Familie gründen können.

Damit sich Frauen aber überhaupt wieder mehr um den eigenen Unterhalt kümmern können, brauchen sie Unterstützung bei der Kinderbetreuung – entweder durch finanzielle Beiträge zu Hort- oder Kindergartenplatz oder durch festgelegte Zeiträume, in denen der Vater die Kinder beaufsichtigt. Diese Tatsache aber ist nicht im neuen Gesetz geregelt.

In der Realität sieht es anders aus
Beispiel Susanne A., alleinerziehende Mutter eines zweieinhalb Jahre alten Sohnes. Würden ihre nicht die Betreuung ihres Sohnes übernehmen, könnte die Flugbegleiterin überhaupt nicht wieder arbeiten gehen, denn sie ist des öfteren über Nacht weg. Auf ihren Ex-Mann kann sie bei der Kinderbetreuung nicht zurückgreifen, denn dieser hat keinen Kontakt mehr zu ihr. Eine Fremdbetreuung könnte sich Susanne A. nicht leisten. Abgesehen davon, dass es wohl schwierig wäre, eine Tagesmutter zu finden, die ihr Kind auch über Nacht betreut. Mit ihrem Ex-Mann, der Pilot ist und ihre Arbeitszeiten daher kennt, hat sie sich fürs Erste einigen können: Sie verzichtete auf einen Teil ihres Unterhalts, aber dafür zahlt ihr Ex-Mann ihr diesen Unterhalt unbefristet.

Ihre Situation könnte sich aber verschlechtern, wenn ihr Ex-Mann mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Kind bekäme. Susanne A. findet, dass das neue Recht die Frauen unter enormen Druck setzt. Sie sollen Beruf, Kinderbetreuung und Haushalt ganz alleine hinkriegen – ohne die Mithilfe des Ex-Partners.

Viele Jahre raus: keine Chance auf dem Arbeitsmarkt
Wirkliche Verliererinnen des neuen Gesetzes sind Frauen, die ihren Beruf ganz aufgegeben haben, um für die Kinder da zu sein. Zum Beispiel Inge S. Die 47-Jährige hat ihre Stelle als Sekretärin vor vielen Jahren aufgegeben – und ist nun auf Jobsuche. “Ich bin jetzt 47 – wie soll ich da einen Job finden? Ich habe verschiedene Firmen abgeklappert und mich vorgestellt. Aber die Chefs sagen mir, ich sei wie eine Berufsanfängerin – nur teurer. Ich müsste alles wieder neu lernen. Mir wächst das alles über den Kopf.” Derzeit zahlt ihr Mann 950 Euro Unterhalt, nach der Scheidung fällt der Unterhalt für Inge S. weg – sie bekommt dann nur noch 370 Euro und weiß nicht, wie sie davon leben soll.

Gesetz für eine viel fortschrittlichere Gesellschaft
Das neue Unterhaltsrecht geht von derzeit noch nicht existierenden gesellschaftlichen Verhältnissen aus. Es basiert nicht nur auf einer idealen Betreuungssituation in Krippen, Horten und Kindergärten, sondern auch darauf, dass sich traditionelle Rollen aufweichen: Dass Frauen eben nicht mehr ganz zu Hause bleiben, um sich um Kinder und Haushalt zu kümmern, sondern Kinder bekommen und gleichzeitig arbeiten gehen.

Doch auch wenn beide Elternteile verdienen, ist es dennoch in den allermeisten Fällen die Frau, die weniger arbeitet und den Großteil der Kindererziehung und der Haushaltsführung übernimmt – oft, weil der Mann mehr verdient. Wenn sich diese Frauen nach einer wieder ganz alleine finanzieren müssen, wird das finanziell schnell eng.

Quelle: br-online.de – 20.07.2009 – Von Gabriele Knetsch
Link zum Pressebericht: www .br-online.de/bayern2/notizbuch/unterhalt-unterhaltsrecht-scheidung-ID1248081105967.xml

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Der Vater meines Kindes ist verheiratet

Freitag, Juli 17th, 2009

Nach einer rauschenden Karnevalsnacht bin ich jetzt schwanger. Der Vater, mit dem ich keinen Kontakt mehr habe, ist verheiratet. Was muss ich tun, um meine Ansprüche zu sichern? Maja Sch., Treptow

Wenn Sie zu dem Mann auch keinen Kontakt mehr haben, so sollten sie ihn jetzt zumindest davon in Kenntnis setzen, dass er Vater werden wird. Dann sollten sie ihn veranlassen, die förmlich anzuerkennen. Weil sie mit dem Vater nicht verheiratet sind, gilt er nämlich im Rechtssinne nicht automatisch als der Vater ihres Kindes, sondern erst nach dem Anerkenntnis. Das Anerkenntnis muss beurkundet werden. Dafür ist das Jugendamt oder jeder Notar zuständig. Das Anerkenntnis kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Es kann sehr diskret geschehen, ohne dass die Familie des Vaters davon erfährt.
Der Vater muss ab der Geburt des Kindes natürlich auch zahlen. Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel der Vater verdient. Den genauen Betrag können sie der entnehmen, die im Internet leicht zu finden ist. Der Vater muss Ihnen seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen
Es kann natürlich auch passieren, dass der Vater sich weigert, das Kind oder den Unterhalt anzuerkennen. Dann bleibt nichts anderes übrig, als ihn beim Familiengericht zu verklagen. Das wird dann ein richtiger Prozess mit allen Kosten und Problemen. Nach einem solchen Prozess wird ihnen als junge Mutter sicher nicht der Sinn stehen. Sie können sich deshalb auch, wenn sie das wollen, an das Jugendamt wenden, das als Beistand ihres Kindes die ganze Auseinandersetzung führt. Das Jugendamt trägt dann sogar die Kosten des Prozesses gegen den Vater.
Dr. Max Braeuer ist und Notar bei Hogan & Hartson Raue und Lehrbeauftragter für .

Quelle: morgenpost.de – 16.07.2009
Link zum Pressebericht: www .morgenpost.de/printarchiv/familie/article1132629/Der_Vater_meines_Kindes_ist_verheiratet.html

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Kindergartenplatz – zusätzlich zum Unterhalt für das Kind

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof aus November 2008 können Alleinerziehende nun auch die Beitragskosten für den Kindergarten zusätzlich zum verlangen. Die bisher geltende Ansicht, dass die im Rahmen der festgelten Beträge auch die Kosten für einen Kindergartenplatz beinhalten, wurde revidiert.

Festgelegt ist nun, dass in den Unterhaltssätzen nur die Kosten für die Betreuung und Erziehung der Kinder festgelegt sind, nicht aber die Kosten für Kinderkrippe oder Kindergarten. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind bereits einen hohen Unterhaltsanspruch hat und das Kind kann die Kosten zusätzlich beanspruchen.

Dem Kind darf ein Kindergartenbesuch auch nicht aus finanziellen Gründen verwehrt werden, denn das geht davon aus, dass der Besuch einer solchen Einrichtung wichtig für die soziale Entwicklung des Kindes ist um einen wichtigen Teil der Bildung darstellt. Der Kindergartenbesuch verbessert die Chancengleichheit und unterstütz das .

Zu erstatten sind allerdings nur die Mitgliedsgebühren, Kosten für Verpflegung müssen nicht erstattet werden, da man davon ausgeht, dass die Verpflegungskosten tatsächlich im Kindesunterhalt einberechnet sind und der erziehende Elternteil auch eigene Kosten spart, wenn das Kind bereits in der Einrichtung verpflegt wurde.

Weiterhin hat das Gericht festgelegt, dass die Kosten für einen Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung anteilig gemäß dem Einkommen der getragen werden müssen, was bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Einkommen hat, auch einen höheren Anteil an den Kosten tragen muss. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils sehr gering, so muss dieser sich nicht an den Kosten beteiligen, da dann der angemessene Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet ist.

Sollte der zahlende Elternteil bisher nicht für die Kosten eines Kindergartenplatzes, egal ob anteilig oder voll, zusätzlich zum Kindesunterhalt aufkommen, so ist es sicher sinnvoll, ihn auf die Änderungen hinzuweisen. Da es sich hierbei um Geld handelt, dass der erziehende Elternteil für das Kind in Vertretung in Anspruch nimmt, sollte man darauf nicht verzichten.

Quelle: versicherung-in.de – 15.07.2009
Link zum Pressebericht: www .versicherung-in.de/kindergartenplatz-zusaetzlich-zum-unterhalt-fuer-das-kind-3426/

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