Archiv für die ‘Unterhalt/Unterhaltsrecht’ Kategorie

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9 UF 70/11 – Kindesunterhalt Magnum: Was müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Das OLG Brandenburg entschied darüber, wie viel Unterhalt gut verdienende Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen jenseits der Höchstsätze der zahlen müssen, wenn die Kinder einen besonders hohen Bedarf oder Sonderbedarf für gewohnten Luxus anmelden. Ist die Tabelle über die bestehenden 10 Einkommensstufen hinaus fortzuschreiben?

In Deutschland verfügen, trotz sinkender Realeinkommen in den Familien, schon die 6- bis 13-Jährige jährlich über eine Finanzkraft von über sechs Milliarden Euro. Konsum-Kids werfen auch familienrechtliche Fragen auf:

Der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle für das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 5.100 EUR. Wie geht es bei Verdiensten oberhalb dieser Grenze weiter, wenn der Nachwuchs nachdrücklich zur Kasse bittet?

Heißt es dann: Gewohnheitsrecht für Wohlstands-Kids oder darf der betreuende Elternteil den zuvor gemeinsam verwöhnten Kindern die Freuden der Genügsamkeit näher bringen?

Fehlsichtige Kinder mit teuren Hobbies
Der barunterhaltspflichtige Vater zweier 15 und 20 Jahre alter, bei der Mutter lebender Kinder verdiente gut – so gut, dass die Mutter der Kinder, mit der er noch verheiratet war, von der er aber getrennt lebte, mehr Unterhalt verlangte, und zwar jeweils 800 EUR pro Kind statt der gezahlten 507 EUR .

Dazu führte sie einen Sonderbedarf von.

  • 150 EUR monatlich für Urlaube,
  • einen monatlichen Bedarf von je 50 EUR für Brillen und Kontaktlinsen der extrem fehlsichtigen Kinder
  • sowie 100 EUR für Schulfahrten und sportliche Aktivitäten an.
  • Die Kinder waren aus der Familienzeit vor der elterlichen Trennung einen gehobenen Lebensstil gewohnt und sollten den, nach ihrer Ansicht und der der Mutter, nach der Trennung auch fortsetzen.

    Bescheidenheit ist eine Zier…?
    Der Vater sah das anders und wandte ein, dass Sohn 1 immerhin schon volljährig sei und für Sohn 2 bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel in Höhe von 507 EUR bis zur Volljährigkeit bestehe, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

  • Außerdem müssten minderjährige Kinder ja nicht zwangsläufig am gehobenen Lebensbedarf der teilnehmen.
  • Und weiter zahle er ja schon ständig außer der Reihe für die vielfältigen Aktivitäten der Sprösslinge.
  • Jedenfalls müsse ein konkreter (Mehr-)Bedarf auch konkret dargelegt und nicht nur pauschal behauptet werden.
  • … doch besser lebt man ohne ihr
    Die Frau wiederum hielt dagegen, es gehe gar nicht um irgendeinen Mehrbedarf, sondern um den allgemeinen aus der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarf. Ihre Klage hatte indes nur in geringem Umfang Erfolg, lediglich ein Hilfsantrag ging durch.

    OLG zur Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
    Zur Begründung führt das aus: Zwar richte sich die Lebensstellung minderjähriger Kinder angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern seien somit die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend.

    Bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts entspreche es höchstrichterlich gebilligter Praxis, sich an Tabellensätzen wie z.B. der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren, weil diese Richtsätze als Erfahrungswerte verstanden werden können, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes – auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren.

    Keine „Fortschreibung“ der Tabellensätze über die Höchstsätze hinaus
    Die früher strittige Frage, wie in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen den Höchstsatz (dieser liegt derzeit bei 5.100 EUR netto) übersteigt, der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof dahin beantwortet, dass jenseits der Pauschalisierungsgrenze der Tabellenwerke eine Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht sachgerecht erscheine.

    Ab 5.101 EUR nach den Umständen des Falles
    Bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle müsse das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen.

    Daran dürften nach Ansicht des Gerichts aber keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden. Vielmehr reiche aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das Gericht dürfe dann im Zweifel den geschuldeten Unterhalt nach § 287 ZPO schätzen.

    Lebensstandardgarantie für Wohlstandskids?
    Bei höherem Elterneinkommen müsse zwar sichergestellt sein, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.

    Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche demgegenüber als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, könne aber nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen – von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten – aufwändigen Lebensstil, festgestellt werden.

    Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten näherdargelegt und – bei Bestreiten – bewiesen werden.

    Tabellensätze in der Höchststufe: bereits großzügig bemessen
    Nach diesen Grundsätzen habe ein an den früheren gehobenen Lebensstil gewohntes Kind zwar prinzipiell darauf Anspruch, dass ihm dieser Lebensstil als angemessener Bedarf erhalten bleibe.

    Demgegenüber sei aber mit dem höchsten Tabellenbetrag schon eine reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs gegeben, so dass es für einen noch darüber hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf einer entsprechend dezidierten Begründung bedarf.

    Viele geltende schon in dem Tabellensatz enthalten Sonderbedarf
    Darüber hinaus seien die meisten Kosten-Posten bereits durch den Tabellenunterhalt nach der Höchststufe abgedeckt. Mit den Tabellensätzen der von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltstabellen würden nämlich die Kosten der Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterial sowie Taschengeld abgebildet, sodass ein etwaiger Sonderbedarf nicht erkennbar sei.

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls:

  • bezüglich eines Mehrbedarfs für monatliche Urlaubsreisen, da im Tabellenunterhalt – hier immerhin 160 % des Mindestbedarfs – bereits Anteile für Urlaubsaktivitäten enthalten seien,
  • für die Kosten für Klassenfahrten und sportliche Aktivitäten. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass mit einem Kindesunterhalt von monatlich 590,00 EUR zahlreiche sportliche Aktivitäten finanziert werden können.
  • hinsichtlich der Kosten für besonders teure Kleidung. Der pauschale Hinweis auf die generell sehr markenorientierte und damit teure Bekleidung des Kindes, die seit der Geburt getragen worden sei, sei nicht geeignet, einen über den im höchsten Tabellenunterhalt hierfür enthaltenen Anteil hinausgehenden Unterhaltsbedarf von rund 100 EUR monatlich zu begründen.
  • Lediglich wegen der Fehlsichtigkeit des Sohnes erkannte das Gericht einen Sonderbedarf in Höhe von monatlich 25,- EUR an. Dieser sei im Tabellenunterhalt nicht enthalten, weil ein solcher Bedarf aus der besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwächst, der nicht typischerweise für ein minderjähriges Kind anfällt.
  • (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11).

    Praxishinweis: Vielleicht wäre es hier besser gewesen, sich auf dieDokumentation zu früheren, vor der Trennung gepflegter Konsumgepflogenheiten zu konzentrieren.

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    Muss ich einem geringeren Unterhalt zustimmen?

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    Ich bin nach 20 Ehejahren seit 2006 geschieden. Im Verfahren wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgehandelt und beurkundet. Seit einiger Zeit werde ich regelmäßig aufgefordert, einer Reduzierung des Unterhaltes zuzustimmen. Ich begründe meine Ablehnung mit dem mittlerweile entstandenen ehebedingten Nachteil. Meine Tätigkeit als Filialleiterin bei der Bank habe ich 2002 aufgegeben und arbeite nun als Telefonistin mit wesentlich weniger Gehalt. Patricia S., per E-Mail

    Als Sie geschieden wurden, konnten Sie von Ihrem früheren Mann offenbar verlangen, weil Ihre monatlichen Einkünfte geringer waren als seine. In dem Vergleich hat sich Ihr Mann ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet, an Sie eine bestimmte Unterhaltszahlung zu zahlen. Der Vergleich ist auch heute noch wirksam, und die besteht fort.

    Das gesetzliche ist seit Ihrer in wesentlichen Punkten geändert worden. Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsanspruch besteht, immer noch dieselben wie zur Zeit Ihrer . Meist wird der Unterhalt aber nur noch für einen begrenzten Zeitraum geschuldet oder der Unterhalt wird nach einer gewissen Zeit verringert. Auf dieses geänderte Gesetz beruft sich Ihr geschiedener Mann offensichtlich. Möglicherweise hat er damit auch recht. Eine Unterhaltsvereinbarung ist jedenfalls nicht unabänderlich. Wenn sich wesentliche Umstände ändern, kann jeder der Beteiligten eine Anpassung an diese Umstände verlangen. Möglicherweise kann Ihr früherer Mann deshalb verlangen, dass die Scheidungsvereinbarung an das neue Recht angepasst wird. Ob das auch in Ihrem Fall gilt, ist eine komplizierte Frage, die Ihnen vermutlich nur ein nach genauem Studium Ihres Falles beantworten kann.

    Auch wenn das neue Recht auf Ihren Fall angewendet wird, fällt Ihr Unterhaltsanspruch voraussichtlich nicht völlig weg. Da Sie gemeinsame Kinder betreut haben und deshalb berufliche Nachteile in Kauf genommen haben, steht Ihnen ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Weil die Scheidung fünf Jahre zurückliegt, könnte Ihr Mann aber vermutlich verlangen, dass seine Unterhaltspflicht herabgesetzt wird. Der Unterhalt soll dann nur noch die ehebedingten Nachteile ausgleichen. Das ist der Unterschied zwischen Ihrem heutigen Gehalt und dem Betrag, den Sie verdienen würden, wenn Sie Ihre Karriere in der Bank ohne Unterbrechung fortgesetzt hätten.

    Dr. Max Braeuer ist Rechtsanwalt und Notar bei Raue LLP und Lehrbeauftragter für

    Quelle: morgenpost.de – 19. Januar 2012
    Link zum Pressebericht: www .morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1884744/Muss-ich-einem-geringeren-Unterhalt-zustimmen.html

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    Familienrecht – Elternunterhalt

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und kleiner Renten nehmen die rechtlichen Probleme rund um das Thema Elternunterhalt spürbar zu. Immer häufiger kommt es dazu, dass die Renten- und Pflegeversicherungsleistungen nicht mehr ausreichen, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Die Kinder dieser Menschen leben “gefährlich”. Beantragen die nämlich am Ende in ihrer Not Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kommt es nach § 94 SGB XII zu einem Übergang von Ansprüchen der gegen die Kinder auf Unterhaltszahlungen auf die Behörden. Denn: Kinder schulden ihren in Not geratenen nach dem BGB direkt .

    § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

    Meist werden die Kinder völlig überraschend durch die Behörde unter Hinweis auf angebliche eigene Leistungspflicht der Behörde an die Eltern aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse (der letzten 12 Monate vor dem Unterhaltsbegehren) lückenlos offen zu legen. Dabei ist es sogar rechtens, wenn die Sozialbehörden auch Auskunft über das Einkommen des Ehepartners verlangen. Wird die Auskunft erteilt, berechnet die Behörde sodann den nach ihrer Ansicht bestehenden Unterhaltsanspruch der Eltern (oft falsch) und macht diesen gegenüber deren Kindern geltend.

    Gegen das auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Aufforderungsschreiben ist übrigens kein Widerspruch statthaft, gegen eine falsche Berechnung des Unterhalts kann auch kein Antrag auf Neuverbescheidung gestellt werden. Das aus dem Verwaltungsrecht bekannte Widerspruchsverfahren findet in diesem Bereich nicht statt, denn die Behörde macht einen auf den Staat übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch der Eltern gegen die Kinder auf Unterhalt geltend. Es geht dabei um familienrechtliche Fragen. Wenn die Behörde eine Zahlung erzwingen will, muss sie den Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen und im Zweifel selbst einklagen: Sie kann diesen nicht mit im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Zuständiges Gericht ist bei Streitigkeiten über den Anspruch das Familiengericht, anwendbares Recht ist das des BGB.

    Der Bedarf des Berechtigten

    Zunächst einmal muss beachtet werden, dass ein Anspruch der Behörde nur dann bestehen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte einen solchen geltend machen kann. Vor den Kindern ist stets der Ehegatte heranzuziehen. Zunächst ist zu ermitteln, welches Einkommen die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich hat (Rente, Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherung, aus Kapitaleinkünften, Mieteinnahmen etc.) und welcher erforderliche Bedarf überhaupt besteht, der nicht mit eigenen Mitteln gedeckt werden könnte. Bestehende Vermögenswerte des Berechtigten sind zunächst aufzubrauchen, bevor Unterhalt von den Kindern verlangt werden kann.

    Die Voraussetzungen sind von der Behörde nachvollziehbar darzulegen, bevor gezahlt werden muss.

    Der gesetzliche Mindestbedarf der Eltern liegt dann bei ca. 770,- Euro monatlich, wenn diese bei den Kindern leben. Er ist höher, wenn die Eltern eine eigene Wohnung bewohnen oder pflegebedürftig sind. Die Einkünfte des Elternteils wie etwa die eigene Rente, Pensionen, Pflegeversicherungsleistungen, Kapitalerträge, Leistungen der Grundsicherung etc. – mindern diesen Bedarf von vornherein. Der Bedarf muss also zunächst sauber von einem Fachmann berechnet werden, soll eine seriöse Auskunft darüber gegeben werden, ob eine Unterhaltspflicht besteht.

    Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

    Der Gesetzgeber und die Gerichte müssen bei der Ermittlung der Leistungspflicht die KONKRETEN Lebensumstände des Verpflichteten berücksichtigen. Es gilt hier der gerichtlich anerkannte Grundsatz, dass niemand eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen muss. Ein “schwelgen in Luxus” kann aber nicht verlangt werden (, Az: XII ZR 266/99).Maßgebend für die Leistungspflicht und die Höhe der möglichen Abzüge für den eigenen Lebensstil sind das Einkommen, das Vermögen und der sozialer Rang (, Az. XII ZR 123/00). Dabei gibt es einen sog. Mindestselbstbehalt, der aber durch individuelle Positionen ergänzt wird. Dieser Mindestselbstbehalt des Kindes beläuft sich derzeit auf 1500 Euro (für Singles) und bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft für den Lebenspartner auf weitere 1.200,- Euro, also insgesamt auf 2700 Euro netto. In diesem Selbstbehalt sind die Kosten der Unterbringung bereits enthalten.

    Liegen die Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht.

    Das Einkommen berechnet sich bei Arbeitnehmern wie folgt:

    Es wird zunächst das Gesamtnettoeinkommen der letzten 12 Monate AB ZUGANG DES VERLANGENS NACH UNTERHALT inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni und Tatntiemen, Überstundenvergütungen, Steuerrückzahlungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ermittelt. Der Gesamtbetrag wird dann durch 12 geteilt. Der Wohnwert einer selbstgenutzten im Eigentum des Kindes stehenden Immobilie wird ebenfalls als „Einkommen” angerechnet. Dies allerdings nicht in der Höhe, die für ein entsprechendes Mietobjekt zu veranschlagen wäre, sondern lediglich in Höhe des subjektiven Wohnbedarfs, wie er ohne diese Immobilie bestünde. Es ist also egal, für was das konkrete Haus vermietet werden könnte, sondern allein entscheidend ist, welche fiktive Miete der Unterhaltsverpflichtete für eine für ihn angemessene Wohnung zahlen würde. Bei Ehepaaren (ggf. mit Kindern) wird in aller Regel eine Wohnung bis zum Mietzins von 800 Euro zu Grunde gelegt werden können.

    Vom ermittelten Gesamteinkommen sind dann die monatlichen Kosten abzusetzen

    Abzuziehen sind:
    Andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.
    angemessene Kosten der Altersvorsorge
    Darlehensschulden, wenn die Darlehen aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltspflicht bekannt geworden ist.
    sog. berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Kosten für Fahrten, Kosten für Berufskleidung und Hilfsmittel etc.
    die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
    die Kosten der Krankenzusatzversicherung
    Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

    Abzuziehen sind aber auch für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben . Dazu gehören etwa bestehende Kinderbetreuungskosten oder seit jeher stattfindende regelmäßige Urlaubsreisen

    Es wird dem Verpflichteten auch erlaubt, teurere Konsumgüter anzusparen, statt einen Kredit aufzunehmen. So entschied der BGH, dass 22 000 Euro für einen Pkw angemessen (Az. XII ZR 98/04) sein können.

    Andere Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc. sind nach den Grundsätzen des Unterhalts nicht abzugsfähig.

    Der BGH hatte hierzu entschieden:

    1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

    2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

    3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. (BGH Urteil von 28.07.2010 (XII ZR 140/07)

    Einzusetzendes Vermögen:

    Das unterhaltspflichtige Kind ist gehalten, auch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Es ist lediglich ein Schonvermögen zu belassen. Wenn das Kind eine eigene Immobilie bewohnt, ist ihm ein Betrag von mindestens ca. 25.000,- € zu belassen. Ansonsten sind mindestens 75.000,- € angemessen.

    Strategien

    Im Ergebnis wird am Ende ein berechtigter Unterhaltsanspruch stets zu erfüllen sein. Der Verpflichtete sollte im Zweifel jedoch stets eine gerichtliche Prüfung herbeiführen, damit der Unterhalt nicht auch noch auf falscher Grundlage festgesetzt wird. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist und bleibt eine Sache des Einzelfalls und der örtlichen Rechtsprechung. Es gibt hier leider kein Gesetz, welches die Höhe starr regeln würde. Die Folgen einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung sind dann meist erheblich. Einem solchen Verfahren sollte sich daher kein Unterhaltsverpflichteter ohne spezialisierten anwaltlichen Beistand stellen.

    Es ist insbesondere wichtig, dass von Anfang an alle Möglichkeiten, die die Rechtsprechung dem Unterhaltsverpflichteten betreffend die Bildung von Vermögen und Abziehbarkeit von Aufwendungen gibt, ausgenutzt werden, damit der Staat am Ende nicht auf Kosten des Verpflichteten rechtswidrig spart). Dies erfordert einen lückenlosen Nachweis der Belastungen ebenso, wie einen substantiierten Vortrag zu den konkreten Lebensverhältnissen, die auch einen berechtigten gehobenen Lebensstandard ergeben könnten, auf den der Verpflichtete nach der Rechtsprechung eben gerade nicht verzichten muss. Nach obigem kann nach allem auch ein Ansparen von Vermögen zwecks Austausch oder zwecks Erwerbs von Gebrauchsgegenständen (etwa neuer PKW, Instandhaltungsrücklagen für das Haus etc.), unterhaltsmindernd angesetzt werden. Hier hängt aber alles vom Einzelfall ab.

    Will sich bei Arbeitnehmerpaaren der Unterhaltsverpflichtete dagegen durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Unterhaltspflicht zu schützen, führt dies nach einer Entscheidung des BGH leider nicht dazu, dass nun für ihre pflegebedürftigen Eltern weniger Unterhalt gezahlt werden muss. (BGH, Az. XII ZR 69/01). Der BGH hat dies als “Umgehungsgeschäft” erkannt.

    Quelle: anwalt.de – 09.01.2012 – Fabian Sachse
    Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-elternunterhalt_023185.html

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    Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle bleibt unverändert

    Freitag, Februar 3rd, 2012

    Beim für Trennungskinder gibt es im nächsten Jahr keine Änderungen. Für das Jahr 2012 werde keine neue «» herausgegeben, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Montag (12. Dezember) mit.

    Die «Düsseldorfer Tabelle» bleibt 2012 unverändert. «Weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen erfordern eine Anpassung», erklärte das OLG. Daher gelten die für 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge und Selbstbehaltssätze fort. Das OLG regelt in der «Düsseldorfer Tabelle» bundesweit Unterhaltsansprüche für die Millionen Trennungskinder, für Ex-Partner und in finanzielle Nöte geratene . Zuletzt wurden die Unterhaltszahlungen für Kinder 2010 im Schnitt um 13 Prozent erhöht.

    Quelle: augsburger-allgemeine.de
    Link zum Pressebericht: www .augsburger-allgemeine.de/themenwelten/leben-freizeit/Unterhalt-Duesseldorfer-Tabelle-bleibt-unveraendert-id17897581.html

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    16 UF 1411/10 – Erst als Vater festgestellt, dann auch noch in die Kosten verurteilt

    Dienstag, September 13th, 2011

    Ein Kind kommt nichtehelich auf die Welt.

    Trotz außergerichtlicher Aufforderung ist der mutmaßliche Vater nicht bereit, die anzuerkennen.

    Also kommt es zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das holt ein Sachverständigengutachten, das die Vaterschaft des Verdächtigen bestätigt.

    Das Gericht stellt in dem Beschluss die Vaterschaft fest.

    Und die Kostenentscheidung?

    Hm, früher wars einfacher. Bis zur Einführung des FamFG war der mutmaßliche Vater Beklagter und hatte im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.

    Das FamFG regelt in § 183 speziell nur die Kostenfolge bei einer erfolgreichen , die hier nicht vorliegt.

    Nach § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten (hier Kind, Vater und Mutter) ganz oder zum Teil auferlegen. Gemäß § 81 III FamFG kann aber ein Minderjähriger in seine Person betreffenden Verfahren die Kosten nicht auferlegt bekommen

    Bleiben Vater und Mutter.

    Das OLG München meint, der Vater habe die Gerichtskosten insgesamt (also auch die Kosten für das Sachverständigengutachten) allein zu tragen, da er der außergerichtlichen Aufforderung zur nicht nachgekommen sei.

    Bedenklich, denn wirklich wissen, dass er der Vater ist, konnte er nicht.

    Besser wäre es gewesen, er hätte sich vor dem Verfahren mit Mutter auf einen privaten Vaterschaftstest geeinigt.

    OLG München v. 29.11.2010 – 16 UF 1411/10 FamRZ 2011, 923

    Quelle: beck.de – 07.09.2011 – Hans-Otto Burschel
    Link zum Pressebericht: blog.beck.de/2011/09/07/erst-als-vater-festgestellt-dann-auch-noch-in-die-kosten-verurteilt

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