9 UF 70/11 – Kindesunterhalt Magnum: Was müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?
Freitag, Februar 3rd, 2012Das OLG Brandenburg entschied darüber, wie viel Unterhalt gut verdienende Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen jenseits der Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen, wenn die Kinder einen besonders hohen Bedarf oder Sonderbedarf für gewohnten Luxus anmelden. Ist die Tabelle über die bestehenden 10 Einkommensstufen hinaus fortzuschreiben?
In Deutschland verfügen, trotz sinkender Realeinkommen in den Familien, schon die 6- bis 13-Jährige jährlich über eine Finanzkraft von über sechs Milliarden Euro. Konsum-Kids werfen auch familienrechtliche Fragen auf:
Der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle für das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 5.100 EUR. Wie geht es bei Verdiensten oberhalb dieser Grenze weiter, wenn der Nachwuchs nachdrücklich zur Kasse bittet?
Heißt es dann: Gewohnheitsrecht für Wohlstands-Kids oder darf der betreuende Elternteil den zuvor gemeinsam verwöhnten Kindern die Freuden der Genügsamkeit näher bringen?
Fehlsichtige Kinder mit teuren Hobbies
Der barunterhaltspflichtige Vater zweier 15 und 20 Jahre alter, bei der Mutter lebender Kinder verdiente gut – so gut, dass die Mutter der Kinder, mit der er noch verheiratet war, von der er aber getrennt lebte, mehr Unterhalt verlangte, und zwar jeweils 800 EUR pro Kind statt der gezahlten 507 EUR Kindesunterhalt.
Dazu führte sie einen Sonderbedarf von.
Die Kinder waren aus der Familienzeit vor der elterlichen Trennung einen gehobenen Lebensstil gewohnt und sollten den, nach ihrer Ansicht und der der Mutter, nach der Trennung auch fortsetzen.
Bescheidenheit ist eine Zier…?
Der Vater sah das anders und wandte ein, dass Sohn 1 immerhin schon volljährig sei und für Sohn 2 bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel in Höhe von 507 EUR bis zur Volljährigkeit bestehe, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
… doch besser lebt man ohne ihr
Die Frau wiederum hielt dagegen, es gehe gar nicht um irgendeinen Mehrbedarf, sondern um den allgemeinen aus der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarf. Ihre Klage hatte indes nur in geringem Umfang Erfolg, lediglich ein Hilfsantrag ging durch.
OLG zur Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Zur Begründung führt das Gericht aus: Zwar richte sich die Lebensstellung minderjähriger Kinder angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern seien somit die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend.
Bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts entspreche es höchstrichterlich gebilligter Praxis, sich an Tabellensätzen wie z.B. der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren, weil diese Richtsätze als Erfahrungswerte verstanden werden können, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes – auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren.
Keine „Fortschreibung“ der Tabellensätze über die Höchstsätze hinaus
Die früher strittige Frage, wie in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen den Höchstsatz (dieser liegt derzeit bei 5.100 EUR netto) übersteigt, der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof dahin beantwortet, dass jenseits der Pauschalisierungsgrenze der Tabellenwerke eine Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht sachgerecht erscheine.
Ab 5.101 EUR nach den Umständen des Falles
Bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle müsse das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen.
Daran dürften nach Ansicht des Gerichts aber keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden. Vielmehr reiche aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das Gericht dürfe dann im Zweifel den geschuldeten Unterhalt nach § 287 ZPO schätzen.
Lebensstandardgarantie für Wohlstandskids?
Bei höherem Elterneinkommen müsse zwar sichergestellt sein, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.
Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche demgegenüber als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, könne aber nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen – von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten – aufwändigen Lebensstil, festgestellt werden.
Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten näherdargelegt und – bei Bestreiten – bewiesen werden.
Tabellensätze in der Höchststufe: bereits großzügig bemessen
Nach diesen Grundsätzen habe ein an den früheren gehobenen Lebensstil gewohntes Kind zwar prinzipiell darauf Anspruch, dass ihm dieser Lebensstil als angemessener Bedarf erhalten bleibe.
Demgegenüber sei aber mit dem höchsten Tabellenbetrag schon eine reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs gegeben, so dass es für einen noch darüber hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf einer entsprechend dezidierten Begründung bedarf.
Viele geltende schon in dem Tabellensatz enthalten Sonderbedarf
Darüber hinaus seien die meisten Kosten-Posten bereits durch den Tabellenunterhalt nach der Höchststufe abgedeckt. Mit den Tabellensätzen der von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltstabellen würden nämlich die Kosten der Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterial sowie Taschengeld abgebildet, sodass ein etwaiger Sonderbedarf nicht erkennbar sei.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls:
(Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11).
Praxishinweis: Vielleicht wäre es hier besser gewesen, sich auf dieDokumentation zu früheren, vor der Trennung gepflegter Konsumgepflogenheiten zu konzentrieren.























