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Gemeinsames Sorgerecht – keine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder

Dienstag, Februar 7th, 2012

Gemeinsames – keine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder

Die Piratenpartei nimmt die folgenden Grundsätze in ihr Programm auf:
Allen , unabhängig ob verheiratet oder nicht verheiratet, steht gemäß Artikel 6 Grundgesetz die elterliche Sorge für ihr Kind zu.
Die elterliche Sorge ist laut Grundgesetz Artikel 6 ein sogenanntes Pflichtrecht, aus dem kein Elternteil entlassen oder ausgegrenzt werden darf.
Alle Kinder unabhängig davon, ob frei oder in einer bürgerlichen Ehe geboren, haben das Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater.
Nichtverheirateten Vätern wird mit der rechtlichen Anerkennung ihrer Vaterschaft automatisch die Inhaberschaft der elterlichen Sorge von Amts wegen kostenlos beurkundet, die sie gemäß § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen mit der Mutter des gemeinsamen Kindes wahrnehmen.
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html

Begründung
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es:

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, … benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder) Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. …

Diese Vorgaben des Grundgesetzes sind bis heute im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht umgesetzt. Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist eine bis heute nicht abgeschlossene Geschichte der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

Mit der Kindschaftsrechtsrefom von 1998 erhielt die Mutter des nichtehelichen Kindes (in den alten Bundesländern) erstmals ein eigenständiges Sorgerecht. Gleichzeitig wurde der nichtverheirateten Mutter mittels §1626a BGB ein Vetorecht gegen den Eintritt des Vaters in die elterliche Sorge eingeräumt. Dies führte zu solchen Absurditäten, dass es nichtverheiratete sorgerberechtigte Mütter gab, die ihr eigenes Kind töteten, während dem sorgefähigen Vater, kein Sorgerecht eingeräumt war. In der Praxis führte dies auch dazu, dass es jährliche Tausende “legale” Kindesentführungen innerhalb Deutschlands gab, bei denen die nichtverheiratete Mutter mit dem gemeinsamen Kind über weite Strecken innerhalb Deutschlands umzog, was vieltausendfach zu vollständigen Kontaktabbrüchen zwischen den Kindern und ihren Vätern führte.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes behauptete mit Urteil vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01, dass das Vetorecht der Mutter mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html

Diese irrige Vorstellung der Verfassungsrichter wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache “Zaunegger gegen Deutschland” vom 03.12.2009 zurückgewiesen. Die bis dahin vom Bundesverfassunggericht gebilligte Rechtspraxis in Deutschland wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung der Menschenrechte verurteilt.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – Urteil vom 03.12.2009 in der Sache “Zaunegger gegen Deutschland” http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl

Deutsche Übersetzung und Kommentar von Dr. Jens M. Scherpe, Cambridge, veröffentlicht in “Zeitschrift für das gesamte ” 2010, Heft 2.

Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lockerte der zwischenzeitlich mit anderen Richtern besetzte 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss vom 21.07.2010 seine diskriminierende Rechtssprechung und billigte nichtverheirateten Vätern und ihren Kinder erstmalig eine gerichtliche Überprüfung des Vetos der Mutter zu – http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html.

Eine generelle Aufhebung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wurde vom allerdings nicht verlangt. Der Bundesregierung bleibt damit überlassen, ob sie die sogerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beendet oder die Diskriminierung in einer lediglich abgemilderten Form weiterführt.

In der Bundesregierung tritt aktuell die FDP unter Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger für eine vollständige Abschaffung der sorgerechtlichen Diskiminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.

Die CDU als Gesamtpartei möchte dagegen die sorgerechtliche Diskiminierung in einer weichgespülten Variante beibehalten und will nur kosmetische Veränderungen in Richtung Abbau der Diskriminierung zulassen. Löbliche Ausnahme, der sächische Justizminister Jürgen Martens (CDU) setzt sich für eine vollständige Gleichstellung nichtverheirateter Mütter und Väter ein, wie sie vom Grundgesetz unmissverständlich vorgegeben ist. 18.05.2011: Sachsens Justizminister Jürgen Martens – „Wir brauchen ein automatisches Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern“ – http://www.justiz.sachsen.de/smj/

Auf Grund der Lagerbildung zwischen Befürwortern einer verfassungsgemäßen vollständigen sorgerechtlichen Gleichstellung nichtverheirateter Mütter und Väter und konservativen Gegnern einer solchen Gleichstellung, verharrt die Bunderegierung derzeit im Zustand der Untätigkeit. Unter Helmut Kohl hat eine solche Untätigkeit von 1982 bis 1998 sechzehn Jahre gedauert, bis mit der Kindschaftrechtsreform von 1998 endlich die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 1982 zur Schaffung der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge in Bürgerlichen Gesetzbuch verankert wurde.

Damit sich eine ähnlich lange Phase politischen Aussitzens einer dringend notwendigen Reform heute nicht wiederholt und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht abermals eine Verurteilung Deutschland herbeiführen muss, ist es dringend notwendig, die Bundesregierung und die derzeit im Bundestag vertretenen Parteien zu einer verfassungskonformen nichtdiskriminierenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu bewegen, bei der Mütter und Väter unabhängig ob frei oder unfrei im Status der Ehe lebend, die ihnen vom Grundgesetz zugesicherte elterliche Sorge ausüben können.

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Keine Besserung für ledige Väter in Sicht!

Freitag, Februar 3rd, 2012

Hamburg (ots) – 2 Jahre sind vergangen, seit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Diskriminierung deutscher Väter im deutschen für menschenrechtsverachtend eingestuft hat. Im Gegensatz zum Urteil v. 13.01.2011 desselben Gerichtshofes, indem es um die Sicherungsverwahrung von Straftätern ging, wird das hälftige lediger Väter noch immer stiefmütterlich behandelt.

Beispielgebend ist ein Verfahren vor dem 2. Familiensenat des OLG Schleswig, indem ein Vater aus Hamburg, das gemeinsame Sorgerecht über die in Schwarzenbek lebende, uneheliche Tochter begehrt. Es soll dem ledigen Vater jedoch auch im Beschwerdeverfahren verwehrt bleiben. Der vorsitzende Richter drängte auf Rücknahme des Antrages und drohte unverblümt andernfalls “seine Meinung auf Jahre hinaus in seinem Beschluss zu manifestieren”, so die Vertreterin des Vaters.

Bis zum 11 Lebensmonat des nun 26 Monate alten Kindes lebte der Vater gemeinsam mit seiner Tochter und der Kindesmutter in einem Haushalt. Nach der Trennung wurde im Umgangsverfahren eine Einigung erzielt. Der mit seiner Tochter findet seit dem zweimal wöchentlich an 4 Strunden statt, anfangs sogar mit Beteiligung der Mutter an gemeinsamen, harmonischen Ausflügen.

In dem Sorgerechtsverfahren vor dem Schwarzenbek begehrte der Vater nun – basierend auf dem Spruch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte v. 03.12.2009 und der Weisung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 – das hälftige Sorgerecht an seiner leiblichen Tochter. Kuriosum am Rande, die Kindesmutter wurde von der ehem. Anwältin des Vaters in derselben Sache vertreten (Stichwort: Parteiverrat), was der schwarzenbeker Familienrichter unter Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht, im Gegensatz zur Anwaltskammer ignorierte. Ein untragbarer Umstand! Stattdessen ergoss sich der Amtsrichter in, selbst aufgestellten psychologischen Bewertungen über das Verhalten des Kindesvaters und lehnte den Antrag auf gemeinsame Sorge nach dem vorgeschobenen Hinweis der Kindesmutter, man sei ja völlig zerstritten, ab.

Die Strategie aus Blockade und scheinbarer Zerstrittenheit nahm die Kindesmutter mit in das Beschwerdeverfahren und unterließ es fortan gemeinsame Ausflüge zu unternehmen.

Somit entstand für die Richter in Schleswig aus der mündlichen Sachverhaltsdarstellungen der Mutter die fälschliche Wahrnehmung, dieses Paar “sei tatsächlich völlig zerstritten”. Der schriftliche Tatsachenvortrag der Kindesvatervertreterin wurde dabei unberücksichtigt gelassen.

Ist ein Vater nicht bereit auf die gemeinsame Sorge um sein uneheliches Kind zu verzichten, wird nötigenfalls nachgeholfen den Rechtszustand v o r dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu manifestieren.

In dieser belastenden Situation unterstützt die systemische Therapeutin Jeanette Goslar (AD-Coaching), aus Hamburg, betroffene Väter.

“Kinder brauchen Mutter UND Vater” betont sie. Professionelles Coaching durch ausgebildete Fachkräfte hilft Vätern, deren Kinder zu Opfern der Familienjustiz wurden, solange die Bundesregierung zögert und keine klaren Regelungen schafft, wie es ihr z.B. beim Thema “Sicherungsverwahrung” innerhalb kürzester Zeit gelungen ist.

Pressekontakt:

AD-Coaching, Analog-Dialog Coaching und
Jeanette Goslar
Barmbeker Straße 81
22303 Hamburg
Telefon: 040/23517396
Fax: 040/40186431
mail@ad-coaching.de

http://www.AD-Coaching.de

Quelle: presseportal.de – 14.12.2011
Link zum Pressebericht: www .presseportal.de/pm/82179/2165374/sorgerecht-keine-besserung-fuer-ledige-vaeter-in-sicht

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Quälendes Warten: Vater zweiter Klasse trotz erstklassigem Sorgerecht

Montag, Juni 27th, 2011

Es braucht nicht viel, um Zoran Vasic glücklich zu machen. Ein Lächeln seiner Kinder genügt schon. Wenn er denn einmal seine neun Jahre alten Zwillinge lächeln sieht. Ende März war es wieder so weit. Davor allerdings hat der Pforzheimer sie dreieinhalb Jahre lang nicht sehen können – obwohl der von der im 950 Kilometer entfernten Greifswald lebenden Kindsmutter geschiedene Vasic kein zweiter Klasse hat, obwohl Gerichte immer wieder das Besuchs- und angemahnt und auch mit Zwangsgeldern gedroht haben.

„Das ist schon ein extremer Fall“, wertete Dr. Rolf Gutmann im Sommer 2004. Der Stuttgarter vertrat damals Zoran Vasic aus Pforzheim, Vater von einem Mädchen und einem Jungen, die am 21. Oktober ihren Geburtstag feiern werden – wahrscheinlich wieder einmal ohne ihren Vater. Dabei würde Vasic alles nur Erdenkliche ermöglichen, um persönlich ein Geschenk überreichen zu können. Oder wenigstens um den Kindern am Telefon ein Grußwort sagen zu dürfen. Doch von dieser einfachen Gratulation trennen ihn Welten.

Und das sind nicht nur die Distanz von 915 Kilometern zwischen Pforzheim und Greifswald. Ohne Gerichtsbeschlüsse und ohne fremde Hilfe hat Vasic keine Chance, seine Kinder zu sehen. Zuletzt, so Vasic, habe es der Hilfe der SPD-Bundestagsabgeordneten Katja Mast und ihrer Berliner Mitarbeiterin Anne Domnick, sowie der Unterstützung von Bernd Naumann von der Caritas bedurft, um seine beiden Kinder für vier Stunden in Greifswald sehen zu können. Und: Ohne die schnelle Unterstützung von Norbert Dimmler von der Arge Jobcenter Pforzheim, so lobt Vasic wäre es vielleicht Ende März gar nicht zu dem lang ersehnten Treffen gekommen: Der Pforzheimer ist arbeitslos und lebt von Hartz IV, hätte die „Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts“ gar nicht selbst bezahlen können.

Vier Stunden lang im Glück – beim Treffen vor wenigen Wochen waren die Zwillinge in der dritten Klasse. Sie hatten einiges zu erzählen, der aufgeschlossenere Junge mehr, das zurückhaltende Mädchen etwas weniger. Das letzte Mal davor hat Vasic die zwei gesehen, als sie auf die Einschulung warteten. Beim Treffen und Spielen mit den Kindern immer mit dabei: eine Aufsichtsperson. Immerhin sind die Kinder dann der Kontrolle der Mutter entzogen.

Das mit der Kontrolle bereitet Vasic Sorgen. Eben erst hat er Briefe der Kinder erhalten, in denen sie schreiben, dass ihr Vater doch von weiteren Besuchen absehen solle. Wortwahl, Schreibstil und Rechtschreibung muten so gar nicht kindgerecht, sondern eher erwachsen an. Für den enttäuschten Vater ist klar: Die wurden von der Mutter diktiert. Für Vasic nur ein neues Kapitel im Kampf um das Sorgerecht. Das hat ihm ein vor Jahren schon eingeräumt. Nur durchgesetzt wurden die Beschlüsse bislang äußerst ungenügend.

Aber der Vater will weiter für sein Umgangsrecht kämpfen. Er wünscht sich für alle anderen Väter mit Sorgerechtsproblemen einen Gesetzesentwurf, der vorsieht, dass bereits im Kindergarten und später in der Schule zum Beispiel Mitarbeiter vom Jugendamt mit den Kindern von getrennt lebenden darüber reden, dass es zwei Elternteile gibt, die sich um sie bemühen.

Alle vier bis sechs Wochen, so der verzweifelte Vater, könnte der Hartz-IV-Empfänger mit Unterstützung durch die Arge, die Fahrtkosten aufbringen. Doch der letzte Besuch bei seinen Kindern liegt schon fast drei Monate zurück. Und dann diese seltsamen Briefe. Noch einmal dreieinhalb Jahre warten will der Pforzheimer nicht. Aber ohne fremde Hilfe, ohne Gerichtsbeschlüsse, ohne Jugendamt wird es wohl nicht gehen.

Quelle: pz-news.de – 11.06.2011
Link zum Pressebericht: http://www.pz-news.de/pforzheim_artikel,-Quaelendes-Warten-Vater-zweiter-Klasse-trotz-erstklassigem-Sorgerecht-_arid,274482.html

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Studie des für das BMJ: Gemeinsames Sorgerecht entlastet

Dienstag, Mai 3rd, 2011
Trennung und sind ein sehr einschneidendes Lebensereignis, sowohl für Eltern als
auch für ihre Kinder. Und wenn Eltern nach einer Scheidung keine zufriedenstellenden Regelungen
finden, insbesondere zum und Unterhalt, ist erheblicher Streit vorprogrammiert. Das belastet
Eltern und Kinder. Oft ein ganzes Leben lang.
Das seit 1998 geltende neue Kindschaftsrecht wirkt konfliktentschärfend, es bietet deutliche
Entlastungen für Eltern und ihre Kinder. Diese bisher bereits von Fachkräften geäußerte Vermutung
konnte in einer repräsentativen wissenschaftlichen Studie untermauert werden.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz befragte der Jura-Professor und Präsident der
evangelischen Fachhochschule Nürnberg, Roland Proksch, alle Familienrichter an Amts- und
Oberlandesgerichten in Deutschland, alle Jugendämter sowie alle Rechtsanwälte, die Mitglied in der
Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht sind. Ebenso wurden über 7.600 geschiedene Eltern
danach befragt, wie sie beispielsweise die elterliche Sorge geregelt haben, wie das
gehandhabt wird oder auch danach, ob sie mit den Unterhaltszahlungen zufrieden sind und vieles
weitere mehr. Ausführliche persönliche Gespräche mit Scheidungseltern und 131 Scheidungskindern in
jedem Alter rundeten die praxisnahe Studie ab.
Gerade bei Elternkonflikten: Gemeinsames Sorgerecht entschärft
Bei der Betrachtung von Elternkonflikten kommt der Forscher zum Ergebnis: Es gibt besonders in den
Scheidungsfällen erhebliche Konflikte, bei denen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten hat.
Proksch sieht die Ursache darin, dass die “Entsorgung” des einen Elternteils bei der Übertragung der
alleinigen Sorge auf den anderen die Spannungen in erheblichem Maße fördert: “Denn wird die
gemeinsame elterliche Sorge erhalten, gibt es keine ‘Verlierer’.”
Der Erhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge habe hohen symbolischen und psychologischen
Wert, insbesondere für den “früher regelmäßig entsorgten” Elternteil. Zwar mische sich der andere
Elternteil bei der Erziehung ein. Das fördere aber auch mangels besserer Alternative ein
zufriedenstellendes Gesprächsverhalten beider Eltern.
Dass diese Effekte der gemeinsamen Sorge zuzuschreiben sind, sieht der Wissenschaftler durch
folgende Beobachtung belegt: Nicht nur “friedliebende” Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Rund ein Drittel der befragten Eltern mit gemeinsamer Sorge ging in das Scheidungsverfahren mit
einem Antrag auf Alleinsorge, 14 Prozent kämpften dafür bis zur abweisenden gerichtlichen
Entscheidung. Aber auch diese Eltern, die also die gemeinsame elterliche Sorge gegen ihren Willen
behalten mussten, stellten im Nachhinein “positive Effekte” fest.
Die gemeinsame elterliche Sorge nähme Vater und Mutter auch nach der Scheidung in ihre
Verantwortung und dies zum Wohl der Kinder. Sie vermindere somit unsäglichen, oftmals hoch
emotionalen Streit und teure Gerichtsprozesse. Die gemeinsame elterliche Sorge fördere die
Kooperation der Eltern in Fragen einer einvernehmlichen nachehelichen Elternregelung und eines
dem gemäßen Umgangs.
Mehr Disziplin bei Unterhaltszahlungen
Auch im Bezug auf Unterhaltszahlungen sieht der Nürnberger Forscher positive Auswirkungen eines
gemeinsamen Sorgerechts: “Jeder Richter kann ein Lied davon singen, wenn es um säumige
Unterhaltszahlungen geht. Wir konnten nachweisen, dass gerade das gemeinsame Sorgerecht zu
zuverlässigen Unterhaltszahlungen führt.” So gaben 93,5 Prozent der unterhaltspflichtigen Väter
mit gemeinsamer Sorge an, dass sie bezahlen; was wiederum knapp 87 Prozent der
unterhaltsberechtigten Mütter bestätigten. Dieses Ergebnis wird auch durch eine Studie des
Bundesfamilienministeriums gestützt: Auch danach gibt es einen Zusammenhang zwischen
gemeinsamer Sorge und regelmäßigen Unterhaltszahlungen.
Auffallend sei außerdem, dass prozentual gesehen dreimal so viele Kinder von Eltern mit gemeinsamer
Sorge bei ihren Vätern leben als Kinder, deren Eltern über das alleinige Sorgerecht verfügen. Zu ihren
Müttern haben diese Kinder regelmäßige Besuchskontakte.
Alleinige Sorge – häufig Umgangsboykott und schlechtere Zahlungsmoral
Dem gegenüber schaffe die alleinige elterliche Sorge “Verlierer”, so Proksch. Sie grenze den
“entsorgten” Elternteil aus. Dies bedeute Verdruss, tiefe Verletzungen und unnötigen Ärger. In
vielen Fällen widersetze sich der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht dem Umgangsrecht des anderen
Elternteils. Berechtigte Umgangsansprüche würden von dem Elternteil mit alleiniger Sorge oft und
wirksam torpediert. Je länger solche Aktivitäten andauern, desto geringer werde die Chance, das
Umgangsrecht umzusetzen. Brisant dabei sei, dass Eltern mit alleiniger Sorge einräumten, dass “sie
selbst den Kontakt zum anderen Elternteil nicht mehr wollten.” Die Bedürfnisse der Kinder, die beide
Eltern lieben, würden dabei ignoriert. Gerichtliche Sanktionen, wie Zwangsvollstreckung oder
Vermittlung, müssten diese Elternteile kaum befürchten. Diese Maßnahmen seien zwar “theoretische
Optionen”, ließen sich in der Praxis allerdings nur selten erfolgreich umsetzen. Dazu komme die
lange Dauer der Umgangsverfahren den Absichten umgangsboykottierender Elternteile entgegen. Hier
sei der Gesetzgeber gefragt.
“Das alleinige Sorgerecht erhöht somit die Zahl unsäglicher Gerichtsprozesse,” sagt Proksch, “und
behindert in erheblichem Maße zufriedenstellende Kommunikation und Kooperation der Eltern. Ein
Umgangsrecht zum Wohle der Kinder wird schwierig und gewünschte zuverlässige
Unterhaltszahlungen sind hier leider die Ausnahme.” So gaben 88 Prozent der unterhaltspflichtigen
Väter zwar an, dass sie Kindesunterhalt bezahlen würden, jedoch lediglich knapp 67 Prozent der
unterhaltsberechtigten Mütter konnten dies bestätigen.
Hohe Anzahl von Kontaktabbrüchen bei alleiniger Sorge
Als eine Negativ-Auswirkung des alleinigen elterlichen Sorgerechts sieht Proksch außerdem die hohe
Zahl der Kontaktabbrüche mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil: “Über 40 Prozent der
besuchsberechtigten Mütter und Väter ohne elterliche Sorge haben nur selten oder gar keinen
Kontakt mehr zu ihren Kindern”, so Proksch. Besonders schlimm sei, dass bei rund einem Viertel der
Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge der Kontakt des anderen Elternteils zu den Kindern bereits nach
der Trennung oder Scheidung völlig abgebrochen ist. Dies könne offenbar auch nicht die Anhörung
der Kinder verhindern, die in Scheidungssachen Pflicht ist: “Die Kontaktabbrüche mehren sich
regelmäßig Jahr für Jahr um fast zehn Prozent!”
Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach Scheidung
Eine Frage, der Prof. Proksch im Rahmen der Studie ebenfalls nachging, lautete: Wie sieht es nach der
Scheidung mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus? “Wir stellten fest, dass Mütter mit
gemeinsamer elterlicher Sorge öfter berufstätig sind als Mütter mit alleiniger Sorge. Aus diesem
Grunde verfügen sie natürlich über ein höheres Einkommen.” Möglicherweise auch deshalb schätzten
Mütter mit gemeinsamer elterlicher Sorge ihre Lebenssituation positiver ein als Mütter mit alleiniger
Sorge. Allerdings: Auch unabhängig von der Form der Sorge ist die finanzielle Situation vieler
Scheidungseltern mit minderjährigen Kindern extrem schwierig und belastend. “Fehlende
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, die schwierige Arbeitsmarktsituation und die Erwartungen der
Arbeitswelt an Eltern erschweren die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten, sowohl für Mütter, als auch
für Väter.”
Kinder wollen beide Eltern
Es entlastet Kinder, wenn sie erleben können, dass ihr Kontakt mit Mutter und Vater von beiden Eltern
gefördert und ausdrücklich gewünscht ist, so das Ergebnis von Gesprächen mit 131
Scheidungskindern. Streit der Eltern belaste Kinder, weil sie oft nicht erkennen können, was
eigentlich die Ursache des Streitens ist oder war. Noch schlimmer würde es für Kinder, wenn sie dann
noch mit einbezogen werden oder gar Partei ergreifen sollen. Oft würden vor allem Jugendliche
spüren, dass diese Frage ein “Machtspiel” der Eltern sei und befänden sich dann in
Loyalitätskonflikten. Ganz schlecht ginge es ihnen, wenn damit finanzielle Probleme der Eltern
verquickt würden.
Fazit: ‘Recht der Kinder auf beide Eltern durchsetzen’F
Als Fazit seiner Studie appeliert Prof. Proksch an alle Familienrichter, “auf die Übertragung der
alleinigen elterlichen Sorge auf Mütter oder Väter lediglich in Notfällen zurückzugreifen.” In der
bisherigen Praxis würde das alleinige Sorgerecht gern auf einen Elternteil übertragen, wenn keine
Kommunikation mehr zwischen den Eltern möglich sei. Da sich Eltern jedoch ungeachtet dessen über
Umgangsregelungen einigen und somit auch kommunizieren müssen, sei diese Argumentation nicht
schlüssig. Proksch empfiehlt dem Gesetzgeber die Unterstützung von vorgerichtlichen
Beratungsstellen und anderen Angeboten, wie Mediation (außergerichtliche Möglichkeit, Konflikte zu
regeln), die auch gebührenrechtlich bevorzugt werden sollten. “Es kann einfach nicht sein, dass sich
staatliche Unterstützung auf beschränkt. Außergerichtliche Möglichkeiten, um
Konflikte zu regeln, müssten mindestens vergleichbar unterstützt werden – nämlich zum Wohle der
Kinder!”
Es müsse überlegt werden, wie vor allem das Recht der Kinder auf beide Eltern und auf Umgang in
der Praxis tatsächlich umgesetzt werden könne.
ANMERKUNG DER REDAKTION: Erstaunlich dass sich Frau Leutheusser-Schnarrenberger auf einmal nicht einmal mehr für die eigenen Beauftragungen interessiert (nebenbei wohl Steuergelder verschwendet) und im Widerspruch dazu verlauten lässt dass sie Menschenrechte herstellen möchte. Verrückte Welt…
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Im Zweifel für das Kind

Mittwoch, Februar 16th, 2011

In jedem Fall soll es zum Wohle des Kindes sein. So argumentieren FDP und Union, die jeweils eigene Konzepte zum gemeinsamen vorgelegt haben. Jetzt grätschen die Grünen dazwischen mit einem Vorschlag, der als Kompromiss zwischen FDP- und CDU-Linie zu sehen ist.

Das ist gut so. Denn die Papiere der beiden Regierungsparteien bedienen entweder stärker die Väter oder die traditionelle Familie. Dabei ist es wichtig, dass ein sachliches Gesetz dieses hochemotionale Thema endlich befriedet.

Trotzdem ist es fraglich, ob ein Gesetz das schaffen kann. Denn es wird kaum die Probleme getrennter und heillos zerstrittener lösen. Manche kämpfen miteinander, bis die Kinder fast erwachsen sind. Ist es in solchen Fällen nicht besser, wieder zum alleinigen Sorgerecht zurückzukehren?

Aber das ist leider in keinem Entwurf vorgesehen. Das gemeinsame Sorgerecht spiegelt den Zeitgeist wider und wird als die Nonplusultra-Lösung angesehen. Das ist grundsätzlich auch nicht falsch. Aber wer ein gemeinsames Recht will, der muss auch uneingeschränkt gemeinsam sorgen: emotional, sozial, ökonomisch. Der muss Zeit und Geld aufbringen, kurz: die volle Verantwortung tragen. Der Alltag sieht aber oft anders aus: Viele getrennte Väter zahlen keinen und übernehmen die Kinder nur dann, wie es ihnen gerade passt. Und manche Mütter stülpen sich wie Glucken über ihre Kinder.

In strittigen Fällen ist es daher besser, wenn sich die Familiengerichte die Eltern-Kind-Verhältnisse ganz genau anschauen und dann möglicherweise eine Entscheidung fällen, die einem Elternteil nicht gefällt. Es geht an dieser Stelle auch nicht darum, einem Vater oder einer Mutter das zu verwehren. Denn das gilt unabhängig vom Sorgerecht.

Quelle: taz.de – 27.01.2011 – KOMMENTAR VON SIMONE SCHMOLLACK
Link zum Pressebericht: www .taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/im-zweifel-fuer-das-kind/

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