Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Familienrecht seit Mitte 2008
Freitag, November 6th, 2009Zusammenfassung von “Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2008″ von RiOLG Albrecht Weber, original erschienen in: NJW 2009 Heft 45, 3283 – 3290.
Der Autor stellt in seinem Aufsatz die Entwicklung des Familienrechts in den Bereichen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht, Kindschaftsrecht, Ehewohnung, Hausrat, Gewaltschutz und vermögensrechtliche Beziehungen zusammen. Er berücksichtigt die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Der Verfasser weist darauf hin, dass zum 01.09.2009 die Hausratsverordnung aufgehoben wurde und die Regelungen in das BGB integriert wurden. Außerdem erwähnt er, dass ebenfalls zum 01.09.2009 das FamFG in Kraft getreten ist. Zudem benennt er das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens zum 02.07.2009, das das Ziel verfolgt den grenzüberschreitenden Schutz von Kindern zu verbessern.
Im Bereich des Eherechts habe das BVerfG (BVerfG, 27.05.2008, 1 BvL 10/05, NJW 2008, 3117) den Schutz der Ehe von Transsexuellen verbessert, indem es § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erklärt hat. Zur Sorgfaltspflicht nach § 1359 BGB habe der BGH (BGH, 24.03.2009, VI ZR 79/08, NJW 2009, 1875) entschieden, dass die mildere Haftungsnorm nicht für einen Unfall beim Wasserski mit motorgetriebenen Booten greift. Weiterhin erwähnt der Autor die Entscheidung des BVerfG (BVerwG, 05.05.2009, 1 BvR 1155/03, NJW 2009, 1657), die § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB als verfassungsgemäß ansieht, weil damit das Entstehen von Namensketten eingedämmt wird.
Darüber hinaus nimmt der Verfasser zum Scheidungsverbundverfahren Stellung. Als gravierend beschreibt er in diesem Zusammenhang den Wegfall des § 630 ZPO. Nach der Neuregelung der Problematik in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG könne nunmehr jede Ehe nach einer einjährigen Trennung im Falle der Zustimmung beider Ehegatten geschieden werden. Im Bereich des Kostenrechts verweist der Autor auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 17.12.2008, 1 BvR 177/08, NJW 2009, 1197), in der dieses die deutliche Herabsetzung des Streitwertes einer Ehesache als willkürlich angesehen hat, weil eine ausreichende Begründung gefehlt hat.
Ferner skizziert der Verfasser Entscheidungen aus dem Bereich der elterlichen Sorge. Hierzu geht er unter anderem auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 20.10.2008, 1 BvR 2275/08, FamRZ 2008, 2185) ein, in der die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind dem Vater übertragen wurde, weil dies dem Kindeswohl diente und konkret feststellbare Kindesinteressen dem nicht entgegenstanden. Außerdem erklärt der Autor, dass der EGMR (EGMR, 04.09.2007, 4065/04, FamRZ 2008, 1317) die Vollstreckung einer Zwangshaft von sechs Monaten gegen eine Mutter von drei Kindern als verhältnismäßig angesehen hat, weil diese es ablehnte dem Vater der Kinder, der einen Herausgabeanspruch besaß, den Aufenthalt der Kinder mitzuteilen.
Bewertung:
Der Aufsatz ist sehr umfangreich und erwähnt eine Vielzahl von Neuerungen und Rechtsprechung. Er ist daher sehr gut geeignet, um sich hierzu einen Überblick zu verschaffen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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Quelle: lexisnexis.de – 30. Oktober 2009
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=169613





