Stichwort ‘Familienrecht’

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8 WF 240/10 – Aufenthaltsbestimmungsrecht: Mutter darf nicht mit Kindern ins Ausland ziehen

Montag, Januar 24th, 2011

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Umzug zweier Kinder mit der vom Vater getrennt lebenden Mutter ins Ausland nicht dem entspricht (Beschluss vom 15.11.2010 – Az.: 8 WF 240/10). Als Konsequenz aus dieser Entscheidung hat es dem Vater daher das alleinige für die Kinder zugesprochen.

Mutter plante Segelreise mit anschließendem Umzug nach Griechenland
Im besagten Fall wollte eine Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten und zwei Kindern (9 und 11 Jahre alt), die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem klagenden Vater hervorgingen, ab Januar 2010 eine umfängliche Segelreise unternehmen und anschließend nach Griechenland ziehen, um dort den neuen Lebensmittelpunkt der Familie zu begründen. Zu diesem Zweck legte die Mutter einen „Bildungsentwurf” vor, der zunächst die Unterrichtung der Kinder durch Privatlehrer, Internetschulen und eigens angeschaffte Lehrmaterialien vorsah, damit die Kinder einen geordneten Bildungsweg erfahren könnten.

Der jedoch widersprach im August 2010 den Plänen der Mutter und beantragte vor zum einen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu erhalten sowie zum anderen, es der Mutter vorläufig zu verbieten, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen.

Streit ums Kindeswohl
Der Vater war dabei der Ansicht, dass es dem Wohle der Kinder entspreche, in Deutschland leben zu bleiben, um dort auf einer Schule eine ordnungsmäßige schulische Ausbildung zu erfahren. Insbesondere sei weder die Mutter noch ihr neuer Lebensgefährte oder die von der Mutter gewählte Fernschule dafür ausreichend qualifiziert, während der Segelreise die Kinder im erforderlichen Maße zu unterrichten. Daher sei ihm (dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Die Mutter behauptete wiederum, dass es nicht dem Wohle der Kinder entspreche, feste bei Ihrem leiblichen Vater in Deutschland zu leben. Schon bei den dem Vater gewährten Umgangskontakten – er durfte die Kinder zuvor regelmäßig am Wochenende sehen – sei es zu Problemen gekommen, wodurch die Leistungen der Kinder in der Schule erheblich abgefallen wären. Durch die Segelreise und die Niederlassung in Griechenland würden die Kinder eine „Auszeit” erhalten, welche die erlittene Frustration in der deutschen Schule beheben und die Kinder wieder „konsolidieren” könnte.

Gerichtsentscheidung zugunsten des Vaters
Nach dem Gang durch die Instanzen entschied das OLG Hamm, indem es den zur Ermittlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts maßgeblichen Maßstab des „Kindeswohls” der Kinder heranzog. Das Gericht wertete die für eine Kindeswohlentscheidung entscheidenden Kriterien der Erziehungseignung der , der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Beachtung des Kindeswillens für den vorliegenden Fall aus.

Dazu führte es zunächst aus, dass das Kindeswohl der beiden Kinder bei beiden Eltern generell zwar nicht gefährdet sei und auch eine Bindung der Kinder an beide Elternteile gleichermaßen bestehe, jedoch die Pläne der Mutter zu einer „Auszeit” der Kinder und der damit verbundenen Ausschulung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Zudem seien die Pläne der Mutter, die Kinder nach der längeren Schulauszeit auf einer fremdsprachigen Schule einzuschulen mit erheblichen Wiedereingliederungsproblemen sowie kulturellen und sprachlichen Problemen verbunden, sodass das Gericht erhebliche Bedenken bezüglich der geistigen und seelischen Förderung der Kinder hatte. Diese Bedenken seien so gravierend, dass auch der entgegenstehende Wille der Kinder, bei ihrer Mutter in Griechenland zu leben, keine Beachtung finden könne. Dem Vater sei deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen.

Kindeswohl ist immer eine Einzelfallentscheidung – ein Fachanwalt kann helfen
Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass die Entscheidung, ob eine bestimmte Tatsache dem Kindeswohl förderlich ist, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Betroffenen Eltern kann daher in Sorgerechtsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über das Aufenthaltsrecht der Kinder nur geraten werden, sich mit ihrem Anliegen an einen auf das spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Dieser kennt sich mit dem unbestimmten Begriff des Kindeswohls aus und ist daher in der Lage, alle Argumente, die eine Kindeswohlentscheidung zugunsten des von ihm vertretenen Elternteils begünstigen, zusammenzutragen und vor Gericht darzulegen.

Dies erhöht die Chancen, dass das entscheidende Gericht dem Antrag über eine Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsentscheidung folgt, enorm.

Quelle: anwalt.de – 18.01.2011 – Andreas Jäger
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/olg-urteil-zum-aufenthaltsbestimmungsrecht-mutter-darf-nicht-mit-kindern-ins-ausland-ziehen_015867.html

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Deutschland muss das Familienrecht endlich umfassend reformieren!

Montag, Januar 24th, 2011

Europäisches Urteil bestätigt zum wiederholten Male schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechte eines Kindes durch die Familienrechtsprechung. Der bundesweite Verein „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Das aktuelle Urteil reiht sich zu vorhergegangenen Verurteilungen Deutschlands ein. Zum wiederholten Male wird deutlich, dass sämtliche gerichtlichen Instanzen in Deutschland, einschließlich die des Bundesverfassungsgerichts einem leiblichen Vater menschenrechtswidrig die Möglichkeit verwehrt haben, seine Pflichten gegenüber seinem Kind zu erfüllen.

In dem vorliegenden Fall verwarf das OLG die Klage des Vaters mit der Begründung, er habe bisher keine Verantwortung für das Kind übernommen. Gleichzeitig konnte er dies aber nicht erfüllen, weil es ihm seitens der Mutter untersagt wurde.

„Während in fast allen europäischen Nachbarländern die gelebte Beziehung zwischen Kindern und leiblichen als unumstößliches Grundrecht umgesetzt wird, hinkt Deutschland seit vielen Jahren dem hinterher und reformiert meist nur minimal, wenn es dazu gezwungen wird“, erklärte Bundesvorstandsmitglied Helge Messner.

Der Väteraufbruch sieht sich in seinem Grundanliegen bestätigt, dass eine Beziehung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern unerlässlich ist. Alle Kinder haben die gleichen Bedürfnisse, sie wollen ihre leiblichen Eltern kennen und die Beziehung zu ihnen leben. Es ist für kein Kind nachvollziehbar, warum seine eigenen Bedürfnisse zurückstehen müssen.

Der Väteraufbruch fordert, daß sich Deutschland endlich an den europäischen Standards im orientiert und die Bedeutung des Vaters sowohl beim als auch beim zuverlässig gewährleistet.

Weitere Informationen auf der Homepage des Väteraufbruch für Kinder e.V..

Quelle: umweltjournal.de – 22.12.2010
Link zum Pressebericht: www .umweltjournal.de/AFA_familienrecht/17393.php

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Düsseldorfer Tabelle 2011

Dienstag, Dezember 28th, 2010

Heute wurde die neu überarbeitete Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Nachdem zu Beginn des Jahres 2010 wegen der geänderten Kinderfreibeträge eine “außerplanmäßige Anpassung” der Düsseldorfer Tabelle erfolgte, handelt es sich jetzt um die nächste turnusmäßige Überarbeitung.

Inhalt

  • Die Düsseldorfer Tabelle
  • Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle 2011
  • Selbsbehalte
  • Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2010
  • Zahlbeträge
  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  • Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
  • Ausbildungsvergütung
  • Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kinder
  • Mangelberechnung
  • Verwandtenunterhalt
  • der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes

Die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612 a BGB. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

In den Unterhaltsbedarfbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle 2011
Die Düsseldorfer Tabelle für 2011 nimmt gegenüber der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle insbesondere Anpassungen beim notwendigen Eigendarf des Unterhaltspflichtigen vor, was zu einem höheren Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils führt. Damit zeichnet die Düsseldorfer Tabelle die Anpassung der entsprechenden Hartz-IV-Sätze im Bereich des Unterhaltsrechts nach. Diese an der Düsseldorfer Tabelle für 2011 vorgenommenen Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten zustimmen wird. Dies wird voraussichtlich in der Sitzung des Bundesrates am 17.12.2010 erfolgen.

Gleichzeitig wird für Studenten in der neuen Tabelle für 2011 – in Nachzeichnung der zwischenzeitig beschlossenen BAföG-Erhöhung – der Gesamtunterhaltsbetrag um 20,- € erhöht.

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen, wie erstmals schon die für das Jahr 2010 geltende Tabelle, von zwei Unterhaltsberechtigten aus, also etwa dem (ehemaligen) Ehegatten und einem Kind. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann – einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Im Einzelnen sieht die Düsseldorfer Tabelle 2011 folgende Änderungen gegenüber 2010 vor:

  • Selbstbehalt:
  • Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, um 50,- € von 900,- € auf 950,- € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es dagegen bei dem bisherigen Selbstbehalt von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kinder oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.

  • Bedarfskontrollbetrag:
  • Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

  • Gesamtunterhaltsbedarf für Studenten
  • Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640,- € auf 670,- € erhöht. Darin enthalten sind 280,- € (statt bisher 270,- €) für die Kosten der Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

Selbsbehalte
Der Düsseldorfer Tabelle 2011 liegen damit folgende Beträge für den notwendigen Eigenbedarf zugrunde:
besteht gegenüber Kinder bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung)

    Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig:
    Selbstbehalt 2010
    900,00 €
    Selbstbehalt 2011
    950,00 €
    Änderung zu 2010
    50,00 €

    Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig:
    Selbstbehalt 2010
    770,00 €
    Selbstbehalt 2011
    770,00 €
    Änderung zu 2010
    0,00 €

    anderen volljährigen Kindern:
    Selbstbehalt 2010
    1.100,00 €
    Selbstbehalt 2011
    1.150,00 €
    Änderung zu 2010
    50,00 €

    Ehegatte oder Vater/Mutter eines nichtehelichen Kindes:
    Selbstbehalt 2010
    1.000,00 €
    Selbstbehalt 2011
    1.050,00 €
    Änderung zu 2010
    50,00 €

    Eltern:
    Selbstbehalt 2010
    1.400,00 €
    Selbstbehalt 2011
    1.500,00 €
    Änderung zu 2010
    100,00 €

Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist das jeweils von ihm erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 € (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150,00 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt

  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,
  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR.

Hierin ist eine Warmmiete bis 360,00 € berücksichtigt. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag für die Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150,00 €, einschließlich einer Warmmiete bis 450,00 €.

Ausbildungsvergütung
Erhält ein in der Berufsausbildung stehendes Kind eine Ausbildungsvergütung, so ist diese auf den Unterhalt anzurechnen. Allerdings ist die anzurechnende Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € zu kürzen.

Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte (einschließlich des Ehegatten bzw. anderen Elternteils), ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren (geringeren) Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere (höhere) Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Hierbei ist der Bedarfskontrollbetrag zu beachten, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Gegebenenfalls muss zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung erfolgen.

Mangelberechnung
Reicht das Einkommen des zum Barunterhalt Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Ehegattenunterhalt
Die monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten, selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB) betragen gegenüber einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen.

Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein eigenes Einkommen, berechnet sich der Unterhalt als 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf. Für sonstige anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt der Halbteilungsgrundsatz. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft, ist der Unterhalt gemäß § 1577 Abs. 2 BGB zu berechnen.

Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte (etwa als Rentner) selbst nicht erwerbstätig, berechnet sich der Ehegattenunterhalt nach den gleichen Regeln, ist allerdings auf 50% zu reduzieren.

Wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, so wird grundsätzlich der Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

Zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sind gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten ein monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.050,- € anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. In diesem Selbstbehalt ist eine Warmmiete von bis zu 400,- € enthalten.

Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs ist in der Regel bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit 950,00 € anzusetzen, bei nicht erwerbstätigen mit 770,00 €.

Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Mangelfällen beträgt, unabhängig davon, ob er erwerbstätig ist oder nicht,

  • bei von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:
    • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050,00 €,
    • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150,00 € und
    • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500,00 €.
  • bei Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
    • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840,00 €,
    • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920,00 € und
    • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.500,00 € (wie bei Verwandtenunterhalt)

Verwandtenunterhalt
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens monatlich 1.500,00 € (einschließlich 450,00 € Warmmiete) zugrunde zu legen, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200,00 € (einschließlich 350,00 € Warmmiete).

Unterhalt der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes[↑]

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, er beträgt in der Regel mindestens 770,00 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht, 1.050,00 €. Hierin sind bis 400,00 € Warmmiete enthalten.

Quelle: rechtslupe.de – 30. November 2010 –
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/blickpunkt/duesseldorfer-tabelle-2011-324201

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11 WF 133/10 – Verfahrenswert bei der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt

Dienstag, Dezember 28th, 2010

Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der “volle” geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsacheverfahrenswertes nach § 51 FamGKG festzusetzen.

§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird eine vorläufige Regelung getroffen. In der Regel findet keine Beweisaufnahme statt, die einzelnen Positionen sind glaubhaft zu machen. Eine ergangene Entscheidung hindert die Parteien nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen; eine Bindung an die vorläufige Entscheidung besteht nicht. Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der „volle“ Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert für ein Hauptsacheverfahren nach § 51 FamGKG festzusetzen, weil auch der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert ist, in einem Hauptsacheverfahren einen höheren Unterhalt geltend zu machen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. November 2010 – 11 WF 133/10

Quelle: rechtslupe.de – 29. November 2010 –
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/verfahrenswert-bei-der-einstweiligen-anordnung-auf-unterhalt-324134

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Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gefordert

Dienstag, Dezember 28th, 2010

Berlin (DAV). In Familiensachen ist das sonst im Zivilrecht übliche Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben. Infolge der tiefgreifenden Reform des Familienrechts, insbesondere auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts, ist die Beschränkung des Rechtswegs unverständlich. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde auch in Familiensachen, um zügig eine höchstrichterliche verbindliche Klärung offener Fragen zu erreichen.

Wohl kein anderes Rechtsgebiet hat in den vergangenen zwei Jahren derart tiefgreifende Veränderungen erfahren wie das . Zuerst Anfang 2008 die Unterhaltsreform, dann in 2009 die Reform des Versorgungsausgleichs, die Reform des Güterrechts und – nicht zuletzt – die Reform des Familienverfahrensrechts selbst, haben jede Menge neue Fragen und Unsicherheiten aufgeworfen, die dringend einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Und entgegen der Einschätzung des Gesetzgebers sind die Oberlandesgerichte nicht immer bereit, in strittigen Fragen auch die Revision zuzulassen, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen. „Manche Senate an den Oberlandesgerichten verweigern konsequent die Zulassung der Revision – selbst wenn sie auf die strittigen Fragen oder die Abweichung von der -Rechtsprechung deutlich hingewiesen werden”, kritisiert Rechtsanwalt Jochem Schausten, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft im DAV, die Praxis vieler OLG-Senate.

Wie dringend die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde ist, zeigt sich ganz besonders daran, dass manche Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien trotz entgegenstehender BGH-Rechtsprechung immer noch ein Altersphasenmodell beim propagieren – und die Senate dann auch so entscheiden, ohne die Revision zuzulassen.

Nur die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde wird erreichen, dass der Wille des Gesetzgebers und die Rechtsprechung des BGH zügig umgesetzt und tatsächlich auch flächendeckend von allen Oberlandesgerichten angewandt wird. Dadurch kann auch erreicht werden, dass die für viele Betroffene unverständlichen Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mittelfristig beseitigt werden.

Quelle: juraforum.de – 26.11.2010
Link zum Pressebericht: www .juraforum.de/familienrecht-erbrecht/einfuehrung-der-nichtzulassungsbeschwerde-in-familiensachen-gefordert-340324

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