Stichwort ‘Familienrecht’

Seiten: Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 ...23 24 25 Weiter

XII ZR 157/09: Unterhaltstitel können im Alter befristet werden oder ganz wegfallen

Mittwoch, Juli 27th, 2011

Der musste sich am Donnerstag mit der Haltbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen befassen und entschied ganz im Sinne der Pflichtigen: Titel gelten nicht ewig, ab Eintritt des Rentenalters müsse die Ehe noch Nachwirkungen haben, sonst könne der Anspruch ganz entfallen. Außerdem klärten die Bundesrichter, welches Vertrauen nach neuem Recht vor der Befristung bewahrt.

Die Herabsetzung des Unterhalts im Alter auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass der Bedarf abzudecken sei, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erreicht der Berechtigte das Rentenalter, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Einkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können, entschied der (BGH, Urt. v. 29.06.2011, Az. XII ZR 157/09).

Der für das zuständige XII. Zivilsenat hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit vereinbarter Unterhaltsanspruch zum Eintritt des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden kann.

Entscheidend sei, ob die Ehe zu geringeren Rentenansprüchen geführt habe. Der beklagten Ex-Frau war der ehebedingte Nachteil durch den Versorgungsausgleich aber ausgeglichen worden, sodass die Ehezeit keine Auswirkungen mehr zeigte.

Die Richter prüften damit, ob die Ehe tatsächliche Ursache für ein geringeres Alterseinkommen ist. Ergäben sich keine Unterschiede, wenn man die Zeit der Ehe hinwegdächte, stünde der Frau also kein höheres Alterseinkommen zur Verfügung, sei der angemessene Lebensbedarf bereits allein durch das Alterseinkommen gedeckt.
Befristung wegen Alters – das Vertrauen zählt

Der Ehemann müsse dann keinen mehr zahlen, worüber aber ein nach Billigkeit entscheiden müsse. Möglich sei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung des Unterhalts.

Außerdem kann seit dem 01. Januar 2008 gemäß § 1578 b Abs. 2 (BGB) der Unterhalt wegen Alters befristet werden. Das geht allerdings nur, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Berechtigten dagegen spricht, denn sonst sei die Anpassung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) nicht zumutbar.

Berechtigtes Vertrauen sei schützenswert, so der BGH, wenn der Berechtigte aufgrund des Vertrauens auf den Fortbestand des Unterhaltstitels finanzielle Entscheidungen mit längerfristigen Auswirkungen getroffen habe.

Quelle: lto.de – 01.07.2011 – ssc/LTO-Redaktion
Link zum Pressebericht: www .lto.de/de/html/nachrichten/3642/bgh_unterhaltstitel_koennen_im_alter_befristet_werden_oder_ganz_wegfallen/

Verwandte Artikel:

Unterhalt: Eltern sind in der Pflicht

Mittwoch, Juli 27th, 2011

Wenn es um Geld für Kinder oder Ex-Partner geht, sind Unstimmigkeiten oft programmiert. Doch es gibt klare Vorgaben. Wer zur Zahlung von verpflichtet ist, haben Experten zahlreichen Lesern am Telefon und im Chat erläutert.

Marianne B., Mansfeld-Südharz: Unser Sohn wird im Sommer 18 Jahre und beginnt im Oktober mit dem Studium. Sein Vater zahlt derzeit Unterhalt für ihn, wir haben aber keinen Titel. Wie ist das, wenn der Sohn 18 ist und studiert – sind dann Bafög und Unterhalt möglich?

Antwort: Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide barunterhaltspflichtig, das heißt sie müssen ihm entsprechend ihrem Einkommen Geld zahlen. Der Sohn hat ab 18 Jahre gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch, den er geltend machen kann. Wenn die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht leistungsfähig (unterhaltsfähig) sind, könnte der Sohn für die Zeit seines Studiums Bafög beantragen. Diese Zahlung würde dann auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Torsten P., Halle: Ich lebe von meiner Ex-Partnerin getrennt. Unser gemeinsames Kind lebt ursprünglich bei ihr und ich zahle Unterhalt. Da sie seit längerem krank ist, wohnt das Kind in dieser Zeit bei mir ohne Unterhaltszahlung durch die Mutter. Könnte ich diese Zeit aufrechnen mit meiner Unterhaltszahlung, wenn das Kind wieder bei der Mutter lebt?

Antwort: Nein, Unterhaltsansprüche dürfen nicht aufgerechnet werden.

Matthias K., Halle: Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltszahlung? Ich zahle für meine Tochter Unterhalt. Sie studiert im achten Semester.

Antwort: Der Unterhalt für Kinder richtet sich nicht nach einer Altersbegrenzung, sondern danach, ob sich ein Kind in der Ausbildung befindet. Für diese Zeit muss in der Regel Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen gezahlt werden. Danach gilt eine Übergangsfrist für die Stellensuche, die je nach Oberlandesgericht auf drei bis sechs Monate festgelegt ist, und während der weiter Unterhalt zu zahlen ist. Im Gegenzug hat das Kind die Verpflichtung, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen.

Frank M., Wittenberg: Ich zahle laut Titel Unterhalt an meinen Sohn, der demnächst 18 Jahre alt wird, eine Lehre beginnt und dann Lehrlingsentgelt bekommt. Müsste meine Unterhaltszahlung dann nicht geringer ausfallen?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wird eine Lehre aufgenommen, wird das Ausbildungsentgelt des volljährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels müssen Sie tätig werden, denn der bestehende Titel besteht in der Regel solange fort, bis der Unterhaltspflichtige dagegen vorgeht. Das heißt, Sie müssten Sohn und Mutter anschreiben, Auskunft über deren Einkommensverhältnisse (Ausbildungsentgelt, Verdienst) verlangen und dann aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung zwecks geringerer Unterhaltszahlung treffen (Vollstreckungsverzicht). Ist die Gegenseite damit nicht einverstanden, können Sie vor Gericht einen Antrag auf Abänderung des Titels stellen.

Mario T., Halle: Angenommen, meine Mutter müsste in ein Pflegeheim und ich soll für ihren Unterhalt aufkommen. Gibt es für mich ein geschütztes Einkommen?

Antwort: Ja, der Selbstbehalt für den Elternunterhalt beträgt 1500 Euro und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird künftig das Einkommen des Ehepartners zur Bestimmung des Familienselbstbehaltes herangezogen. Die Berechnung ist sehr kompliziert.

Lilly M., Halle: Das uneheliche Kind meines Mannes wurde am 22. April zwölf Jahre alt. Weshalb musste er bereits für April den höheren Unterhalt entsprechend der höheren Alterseinstufung bei der bezahlen?

Antwort: Der Tabellenbetrag beziehungsweise der Zahlbetrag der zweiten (sechs bis elf Jahre) und dritten (zwölf bis 17 Jahre) Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Das besagt Paragraph 1612 a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch.

Mirko H., Salzlandkreis: Ich habe erst jetzt erfahren, dass ich einen zweijährigen Sohn habe. Ist es rechtens, dass ich rückwirkend für die zwei Jahre Unterhalt zahlen muss?

Antwort: Wenn es keinen gesetzlichen Vater hat, war das Kind gehindert, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Ab kann der Unterhalt laut Gesetz rückwirkend gefordert werden.

Birgit L., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin nicht berufstätig und verheiratet. Mein Mann zahlt Unterhalt für zwei Kinder, zehn und zwölf Jahre. Nach Abzug der Unterhaltszahlung bleiben ihm von seinem Lohn nur noch 700 Euro für unseren Lebensunterhalt. Müsste mein Mann aber nicht auch mir, seiner Frau, Unterhalt zahlen und daher die Kinder weniger Geld erhalten?

Antwort: Nein. Bei Unterhaltsansprüchen gibt es eine Rangfolge. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder stehen immer im ersten Rang, also an erster Stelle, während der Unterhalt für die Frau nachrangig gestellt ist. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch. Da nach Ihrer Schilderung der notwendige Selbstbehalt Ihres Mannes (950 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, 770 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner) nicht gewährleistet ist, könnte er beim mit Hilfe eines Fachanwalts für einwenden, dass er aufgrund seines geringen Einkommens den Unterhalt nicht leisten kann. Allerdings muss nachweisbar sein, dass er alles unternimmt, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu sichern.

Katrin F., Merseburg: Im Unterhaltstitel für die Tochter meines Mannes steht, dass der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden muss. Wie geht es weiter?

Antwort: Der Titel endet dann mit der Volljährigkeit. Für weitere Unterhaltsleistungen müsste die volljährige Tochter Ihres Mannes aktiv werden. Es müssten dann beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen für den Barunterhalt aufkommen.

Thomas N., Dessau-Roßlau: Wir haben einen zu einhundert Prozent behinderten Sohn. Er ist 30 Jahre und ich bin nicht sein leiblicher Vater. Wie lange besteht eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters?

Antwort: Ist ein Kind zu einhundert Prozent behindert, besteht eine lebenslange Unterhaltspflicht.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.

DAS FRAGTEN DIE CHATTER

thuja fragte: Stimmt es, dass man einem volljährigen unehelichen Kind bis zum 27. Lebensjahr den dreifachen Jahresunterhalt des letzten Unterhaltsjahres auszahlen kann und damit alle Erbansprüche erledigt sind?

Antwort: Nein. Früher bestand die Möglichkeit, dem nichtehelichen Kind den Pflichtteil auszuzahlen. Inzwischen gibt es keine erbrechtlichen Unterschiede mehr zwischen nichtehelichem und ehelichem Kind.

Susen H. fragte: Der Vater zahlt nicht den im Titel festgelegten Unterhalt. Wie gehe ich jetzt vor, ohne ihn vor Gericht zu ziehen?Er zahlt auch nicht anteilig Kosten für sogenannten Sonderbedarf.

Antwort: Die Differenz können Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren, das heißt es wird sein Konto oder sein Gehalt gepfändet. Hinsichtlich des Sonderbedarfs müssten Sie erst einen Titel auf Zahlung erwirken. Dies geht nur im Klageweg oder zuvor über Einschaltung eines Anwaltes.

Quelle: mz-web.de – 26.06.2011
Link zum Pressebericht: www .mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1300343006287

Verwandte Artikel:

12 WF 137/10 – Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Montag, Juni 27th, 2011

Eine Vaterschaftsanfechtung unterfällt als Abstammungsverfahren gemäß § 169 Nr. 4 FamFG nicht den in § 112 FamFG abschließend aufgezählten Familienstreitsachen, weshalb nach § 114 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht.

Ist eine Vertretung durch einen nicht vorgeschrieben, so ist eine Beiordnung nur vorzunehmen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.

Die Frage, ob eine Sach- und Rechtslage schwierig ist, ist nicht aus Sicht des erfahrenen Familienrichters, sondern aus der Perspektive eines juristischen Laien zu entscheiden, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich unter Umständen nach oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet. Dabei ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch nicht abstrakt aus Sicht eines fiktiven Beteiligten zu beurteilen, sondern konkret aus der Sicht des antragstellenden Beteiligten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Umfang und Schwierigkeit der Sache und auch auf die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, abzustellen. Entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Diese Grundsätze haben auch im Rahmen von § 78 Abs. 2 FamFG zu gelten. Zwar stellt diese Vorschrift anders als § 121 Abs. 2 ZPO ihrem Wortlaut nach allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und nicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit oder auf subjektive Kriterien ab. Auch nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, sie kommt nur unter “engen Voraussetzungen” in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, unter Beachtung, dass dem aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Genüge getan wird, gebietet es jedoch, der bedürftigen Partei dann einen Anwalt beizuordnen, wenn aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage so schwierig erscheint, dass eine anwaltliche Beiordnung geboten erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war dem Vater im hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ein Anwalt beizuordnen: Ihm ist nach der Trennung von der von dieser in einem Gespräch im Mai 2009 eröffnet worden, dass es sich bei den ehelich geborenen Kindern möglicherweise nicht um seine Kinder handelt. Er hat zur Klärung der Abstammungsfrage, an welche sich neben der persönlichen Auswirkung eine Vielzahl wichtiger Rechtsfolgen wie Unterhaltspflicht, Sorge- und usw. knüpft, eine Rechtsanwältin eingeschaltet. Einem juristischen Laien wie ihm ist dabei in der Regel nicht bekannt, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssen, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat. Ihm wird auch die verfahrensrechtliche Lage im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren und Folgesachen nicht bekannt sein. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein hochstreitiges Kindschaftsverfahren, da auch die Kindesmutter die Vaterschaft eines anderen Mannes in Betracht zieht, doch werden auch keine gleichgelagerten Interessen verfolgt, zumal der Kindesmutter der genaue Name und die Anschrift des anderen als Vater – und Unterhaltsschuldner usw. – in Frage kommenden Mannes nicht bekannt ist.

Zudem hat der Vater aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der deutschen Schriftsprache. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass ein Bemittelter in der Lage des Vaters vernünftigerweise die Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Abstammungsverfahren mit seiner weit reichenden Bedeutung beauftragt hätte.

Eine Anwaltsbeiordnung kann auch nicht durch die Bezugnahme auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden. Dieser Grundsatz enthebt die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gehen dabei über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters beizuordnen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 – 12 WF 137/10

Quelle: rechtslupe.de – 06.06.2011
Link zum Pressebericht: http://www.rechtslupe.de//verfahrenskostenhilfe-im-vaterschaftsanfechtungsverfahren-330342

Verwandte Artikel:

Warum muss ich doppelt so viel Unterhalt bezahlen?

Montag, Mai 23rd, 2011

Ich bin Vater eines einjährigen Kindes. Die Beziehung mit der Mutter ist vor der Geburt auseinandergegangen. Die Mutter hat noch zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Ich weiß, dass deren Vater für jedes der Kinder 200 Euro zahlt. Jetzt will das Jugendamt, dass ich eine Verpflichtung zu monatlich 420 Euro unterschreibe.

Es ist anzunehmen, dass Sie die für das Kind bereits förmlich anerkannt haben. Zur Unterhaltszahlung ist nur derjenige verpflichtet, der im rechtlichen Sinne der Vater eines Kindes ist. Da Sie mit der Mutter nicht verheiratet sind, gelten Sie erst dann als der Vater, wenn Sie in einer förmlichen Urkunde die anerkannt haben oder wenn ein die festgestellt hat.

Dass nun das Jugendamt an Sie herantritt, ist völlig in Ordnung. Die Mutter kann jederzeit verlangen, dass das Jugendamt für das Kind die Beistandschaft übernimmt. Dann kümmert sich nur noch das Jugendamt um die Unterhaltsansprüche des Kindes. Das Jugendamt ist auch berechtigt, mit Ihnen eine Regelung zu treffen. Wenn Sie sich nicht darauf einlassen, müssen Sie damit rechnen, vom Jugendamt auf Unterhalt verklagt zu werden. Es ist auch durchaus möglich, dass Sie doppelt so viel Unterhalt zahlen müssen wie der Vater der beiden anderen Kinder. Das Gesetz regelt, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes sich an der Lebensstellung seiner orientiert. Für die Höhe des Barunterhaltes, den der Vater zahlen muss, ist also dessen Lebensstellung maßgeblich. Am wichtigsten ist dabei das Monatseinkommen des Vaters. Aus Vereinfachungsgründen ist dafür die entwickelt worden. Wieviel Unterhalt Sie bei Ihrem Einkommen bezahlen müssen, können Sie aus der Tabelle ablesen. Sie finden sie im Internet. Wenn das Jugendamt von Ihnen 420 Euro verlangt, dann haben Sie vermutlich ein recht gutes Einkommen und der Vater der beiden anderen Kinder hat ein geringeres.

Max Braeuer ist und Notar bei Raue LLP und Lehrbeauftragter für

Quelle: morgenpost.de – 19. Mai 2011
Link zum Pressebericht: www .morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1644869/Warum-muss-ich-doppelt-so-viel-Unterhalt-bezahlen.html

Verwandte Artikel:

L 7 AS 119/08 – Hartz IV – Anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche beim Vater

Dienstag, Mai 3rd, 2011

Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines Klägers und seiner getrennt lebenden aus Essen entschieden.

Der Sachverhalt
Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz – IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Bei ihm sollte sich der Kläger auf Anordnung des Familiengerichts Essen für bestimmte Zeiträume aufhalten. Der Vater des Klägers hatte deshalb beim zuständigen Job Center Essen beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes gemäß SGB II zu zahlen. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Duisburg. Das argumentierte, neben den bereits er brachten Leistungen an Mutter und Sohn bestehe kein Anspruch auf Leistungsgewährung. Ebenso wenig könne der Vater zusätzliche Leistungen geltend machen, da ihm etwa Fahrtkosten nicht entstünden.

Die Entscheidung
Dieser Ansicht sind die Essener Richter nicht gefolgt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Dem Kläger steht daher nach Ansicht der Richter Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich überwiegend – in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag – bei dem umgangsberechtigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.

Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik vorliegt, hat das die Revision zugelassen.

Zur Info: „Sozialgeld“ nennt das Sozialgesetzbuch II die Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Beziehern von II in einem Haushalt leben.

Vorinstanz:
SG Duisburg, Urteil vom 15.10.2008 ‑ S 32 (12) AS 72/05

Gericht:
LSG NRW, Urteil vom 20.02.2011 ‑ L 7 AS 119/08

Quelle: rechtsindex.de – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – 05.04.2011
Link zum Pressebericht: www .rechtsindex.de//1378-hartz-iv-anteiliges-sozialgeld-fuer-tageweise-besuche-beim-vater

Verwandte Artikel:

Seiten: Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 ...23 24 25 Weiter