Stichwort ‘Familienrecht’

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16 UF 284/10 – Behördliche Anfechtung der Vaterschaft

Dienstag, September 13th, 2011

Die behördliche Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht verfassungswidrig.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat dagegen mit dem Vorlagebeschluss vom 7. März 2011 die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei und hat sein Verfahren dem gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG Bremen hat dies mit einer Ungleichbehandlung zwischen nicht ehelich geborenen Kindern und scheinehelich geborenen Kindern begründet. Kinder, die während einer Scheinehe zur Welt kommen, seien dadurch privilegiert, dass sie gemäß § 1592 Nr. 1 BGB abstammungsrechtlich ihrem Vater zugeordnet werden und damit von der Behördenanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ausgenommen seien, da die zuständige Behörde nur ein Anfechtungsrecht in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB () habe.

Zwar stehe der zuständigen Verwaltungsbehörde auch bei Scheinehen gemäß den §§ 1316 Abs. 3, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB das Recht zu, einen Antrag auf Aufhebung der Scheinehe zu stellen.

Werde auf Antrag der zuständigen Behörde eine Scheinehe aufgehoben, habe dies indes keinen Einfluss auf die einmal eingetretene Vaterschaft, da die Auflösung im Falle der der Ehe gemäß § 1313 S. 2 BGB ex nunc geschehe, mit der Folge, dass die einmal eingetretene Vaterschaftswirkung bestehen bleibe und das Kind seinen Status als eheliches Kind nicht verliere.

Eine erfolgreiche gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB habe hingegen zur Folge, dass das Kindschaftsverhältnis zum Vater rückwirkend ende und damit – anders als bei der Aufhebung der Scheinehe – auch die rechtliche Voraussetzung eines durch den Vater vermittelten Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung beseitigt werde.

Die Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB zum 1.06.2008 der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften, durch die Staatsbürgerschaft, Aufenthalt und Sozialleistungen erschlichen werden, entgegenwirken wollte, wird vom Ansatz her vom OLG Bremen nicht in Frage gestellt.

Die Regelung sollte der Abwehr von drei Fallgruppen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen dienen, die sich nach Behördenerkenntnissen in nicht unbedeutender Zahl ereigneten:

  • Anerkennung der Vaterschaft zu dem minderjährigen Kind einer ausländischen Mutter durch einen Deutschen, durch die das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG) und die Mutter als ausländischer Elternteil eines minderjährigen Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr 3 AufenthG) erwirbt.
  • In ähnlicher Konstellation Anerkennung durch einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsstatus, soweit dies zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind nach § 4 Abs. 3 StAG führt.
  • Anerkennung der Vaterschaft zu dem minderjährigen Kind einer Deutschen oder einer Ausländerin mit gefestigtem Aufenthaltsstatus durch einen Ausländer, der, sofern das Kind Deutscher ist (§ 4 Abs.1, Abs. 3 StAG) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) erwirbt.

Das behördliche Anfechtungsrecht höhlt weder die im KindRG erreichte Privatisierung der Vaterschaftsanerkennung aus, noch stört es die verfassungsrechtliche Idee der neben der biologischen Vaterschaft stehenden und den Schutz des Art 6 Abs. 1 GG verdienenden sozialen Vaterschaft. Zum einen wird das behördliche Anfechtungsrecht in einem, verglichen mit § 1314 Abs 1 Nr 5 BGB, deutlich präziseren Tatbestand (Abs. 3 Hs. 2) auf Fälle mit ausländerrechtlichem Hintergrund beschränkt. Zum anderen stellt Abs. 3 Hs. 1 sicher, dass nicht schon die fehlende biologische Richtigkeit der Anfechtung zum Erfolg verhilft. Behördlich anfechtbar ist nur eine Anerkennung, die sowohl unrichtig ist als auch den sozialen Kern väterlicher Verantwortungsübernahme vermissen lässt.

Es liegt daher im Ergebnis eine ausgewogene Regelung vor, die auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der missbräuchlichen Erlangung von Aufenthaltsrechten und damit verbundenen Sozialleistungen bekämpfen hilft und auf der anderen Seite den Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Kinder so gering wie möglich hält.

Soweit das Oberlandesgericht Bremen eine verfassungsrechtliche Problematik darin sieht, dass eine Ungleichbehandlung von nicht ehelichen und ehelichen Kindern bestehe und diese Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG verstoße, weil ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle einer Personenstandsmanipulation nicht bestehe, teilt der Senat diese Rechtsansicht nicht, weshalb er auch keine Aussetzung des Verfahrens vornimmt.

Die beiden vom Oberlandesgericht Bremen verglichenen Fallgruppen unterscheiden sich bereits vom Ansatz her.

Während die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bezogen auf das Kind gerade zu dem Zweck vorgenommen wird, hierdurch für das Kind statusrechtliche und sonstige öffentlichrechtliche Vorteile zu erlangen, wird eine Scheinehe in der Regel geschlossen, um den Ehepartner zu begünstigen, nicht aber um ein nach der Eheschließung geborenes und von einem Dritten gezeugtes Kind dem Ehemann abstammungsrechtlich zuzuordnen.

Schon aufgrund dieser Ausgangssituation durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Missbrauchspotential bei der Vaterschaftsanerkennung deutlich höher liegt, zumal der Anerkennende hier auch keine Bindung im Verhältnis zur Mutter eingeht (§ 1615l dürfte den meist mittellosen Anerkennenden nicht abschrecken), also nur auf Kosten der Allgemeinheit, ohne eigenes wirtschaftliches Risiko Missbrauch betreiben kann.

Die Begründung der Vaterschaft unterscheidet sich in beiden Konstellationen tatsächlich und rechtlich. Während die Anerkennung der Vaterschaft durch formgültige, einseitige, öffentlich beurkundete Erklärung eines Mannes (auch im Ausland) erfolgt, der die Mutter des Kindes zustimmen muss (§ 1595 Abs. 1 BGB), liegen der durch die Ehe begründeten Vaterschaft weitergehende Erklärungen beider Eheleute (§§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB) sowie insbesondere die sich aus der Ehe ergebenden und ihr nachfolgenden Pflichten (§§ 1353 Abs. 1, 1569 ff BGB) zugrunde. Die rechtstatsächlichen Ausgangslage wie auch die weitergehenden ehelichen Bindungen sprechen dagegen, dass das auf die Vaterschaftsanerkennung begrenzte behördliche Anfechtungsrecht dem aus Art. 6 Abs. 5 GG folgenden Verfassungsauftrag auf Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes entgegen steht.

Selbst wenn im Übrigen ungeachtet des Vorstehenden eine Vergleichbarkeit der beiden Konstellationen und im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bejaht werden würde, müsste nicht das behördliche Anfechtungsrecht bei Vaterschaftsanerkennungen beschränkt, sondern angesichts der Ausgangslage und des Sinn und Zwecks des behördlichen Anfechtungsrechts dieses bei Scheinehen erweitert und an eine erfolgreiche Anfechtung der Ehe nach §§ 1316 Abs 1 Nr. 1, 1314 Abs 1 Nr. 5 BGB gekoppelt werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. Juni 2011 – 16 UF 284/10

Quelle: rechtslupe.de – 26.08.2011 –
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/behoerdliche-anfechtung-der-vaterschaft-332577

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70176 Stuttgart – Christina Fischer-Rost RAin

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70176 Stuttgart
www.fischer-rost.de

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63450 Hanau – Uwe Steinkrüger RA

Montag, September 12th, 2011

Kanzlei LUDWIG WOLLWEBER BANSCH – Rechtsanwälte in Partnerschaft – Uwe Steinkrüger
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63450 Hanau
Telefon: 0 61 81/27 11 67
Telefax: 0 61 81/27 11 55
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Alleinerziehende sollen Vollzeit arbeiten

Donnerstag, August 25th, 2011

Anspruch auf nur im Ausnahmefall: Alleinerziehende Geschiedene sollen künftig Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Das entschied der BGH.

Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Das entschied der (BGH). Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH.

Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.

BGH: Kinder können in Ganztagsschulen betreut werden

Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum fort: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Kinder im Schulalter könnten in offenen Ganztagsschulen betreut werden. Es sei “nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (die Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte”, so das Urteil.

Um dies zu klären, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.

Bundesjustizministerium prüft unerwünschte Nebeneffekte

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich eine “Erwerbsobliegenheit”. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen.

Für Ausnahmen müssen Gutachten her

“Wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt will, muss alle besonderen Umstände seines Falles vor Gericht vortragen und gegebenenfalls beweisen”, sagt die Berliner Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein. So hätte unter Umständen ein psychologisches Gutachten darlegen können, dass das Kind mehr Zeit mit der Mutter verbringen müsse.

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die ist. “Die Mutter ist nicht automatisch am besten geeignet, das Kind zu betreuen”, erklärte Rakete-Dombek. Problematisch sei allerdings, dass die Gerichte nach “Billigkeit” entscheiden können. “Was im Einzelfall dabei herauskommt, also “gerecht und billig” ist, ist schwer vorhersehbar.”

Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums sagte, es werde derzeit ohnehin eine Zwischenbilanz der Unterhaltsrechtsreform gezogen. “Der Grundansatz des neuen Unterhaltsrechts hat sich bewährt. Wir prüfen, ob in bestimmten Teilbereichen Effekte auftreten, die nicht geplant waren.” Hierzu gehörten die sogenannten Alt-Ehen und der Betreuungsunterhalt.

Quelle: zeit.de – 2.8.2011 – Caroline Seidel/dpa
Link zum Pressebericht: www .zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-08/bgh-alleinerziehende-urteil

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19 UF 22/10: Vater kann Umgang erzwingen

Mittwoch, Juli 27th, 2011

Die Verhinderung des Umgangs durch den allein sorgeberechtigten Elternteil verletzt das Recht des Kindes auf den in erheblichem Maße. Zwar kann der Vater in diesem Fall mit Hilfe eines Gerichts erwirken, den durchzusetzen, jedoch kann das deswegen der Mutter nicht das im Wege der einstweiligen Anordnung entziehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 2010 (AZ: 19 UF 22/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Eine allein sorgeberechtigte Mutter verweigerte den Umgang der gemeinsamen, 2000 und 2003 geborenen Kinder mit dem Vater. Unter anderem machte sie einen möglichen künftigen Umgang von der Abgabe bestimmter Erklärungen abhängig. Sie lehnte außerdem beispielsweise die Teilnahme des Vaters an für die Kinder wichtigen Ereignissen wie etwa der Einschulung ab. Das Amtsgericht entzog der Mutter wegen Verhinderung des Umgangs der Kinder mit dem Vater durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht und übertrug dieses dem Vater. Die Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Das teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die fortdauernde Behinderung und Boykottierung des Umgangs zwischen Vater und Kindern das gefährde. Dies rechtfertige jedoch nicht den Entzug des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung. An den Entzug des Sorgerechts seien sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die leiblichen Eltern sei die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden dürfe. Daher müsse zunächst geprüft werden, ob der drohenden Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel entgegengewirkt werden könne. So sei beispielsweise der Einsatz eines Umgangspflegers ebenso denkbar wie Ordnungs- und Zwangsmittel gegen die Mutter. Es sei auch der Zeitraum zu beachten, während dessen der Umgang nicht stattgefunden habe. Dieser rechtfertige hier keinen sofortigen Sorgerechtsentzug. Beide Kinder befänden sich nicht mehr in einem Alter, in dem bereits ein Kontaktabbruch von wenigen Monaten zu einer Entfremdung führen könnte.

Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Informationen: www.familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: www.unterhaltsforum.de

Quelle: presseschleuder.com – 22.07.2011
Link zum Pressebericht: www .presseschleuder.com/2011/07/vater-kann-umgang-erzwingen/

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